Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110703/23/Kl/Pe

Linz, 23.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-57-4-2005-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung 12.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-57-4-2005-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 17 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Scania R124 LA 4x2 NA42, Fahrgestellnummer, sowie der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Schwarzmüller SPA 3E-ERUO I, Fahrgestellnummer, sind auf die Firma T T GmbH zugelassen. Am 9.12.2005 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Landesverkehrsabteilung Oö. festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag eine gewerbsmäßige Beförderung Gütern über die Grenze durchgeführt wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Den Namen und die Anschrift des Absenders, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Ablieferungsort (Entladeort), Weisungen für die zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, die Lieferklausel, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben, den Ort und Tag der Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers. Folgende Eintragungen fehlten bzw. waren falsch: Name und Anschrift des Frachtführers, Unterschrift und Stempel des Frachtführers. Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt am Tatort von Herrn J B gelenkt und befand sich auf der Fahrt von (D) nach Wien und hatte Sammelgut geladen. Festgestellt wurde die Übertretung am 9.12.2005 auf der A8 bei Strkm. 24.950, Gemeinde Kematen am Innbach.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnisses zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Frachtbrief der Frachtführer, nämlich die Firma H GmbH & Co KG I S, angegeben ist, die Unterschrift des Frachtführers aber fehlt. Die Unterschrift könnte nicht vom Berufungswerber oder vom Lenker nachgeholt werden. Außerdem sei eine Strafbarkeit insofern nicht gegeben, als gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ausdrücklich geregelt ist, wer für welche Eintragungen im Frachtbrief verantwortlich ist, wobei der Frachtführer nur für die Eintragungen gemäß der Z19 und 20 und allenfalls Z21 verantwortlich gemacht werden kann. Weiters sei im Spruch des Straferkenntnisses die Schuldform nicht angeführt und sei auch bei Ungehorsamsdelikten ein Verschulden erforderlich. Ein Verschulden werde bestritten, weil die Lenker eine genaue Anleitung zum Ausfüllen der Frachtbriefe erhalten, im Laufe des Dienstverhältnisses diese Anleitung wiederholt werde und bei Verstößen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Verwarnung bis zur Entlassung angedroht werden. Die Frachtbriefe werden lückenlos bei allen Fahrten kontrolliert und bei Fehlen von Angaben werden die Lenker vom Berufungswerber persönlich belehrt und Maßnahmen angedroht. Mehr kann nicht verlangt werden, weil bei auswärtigem Fahrtantritt das konkrete Übernehmen bzw. Ausfüllen des Frachtbriefes aus örtlichen Gründen nur vom Lenker selbst erfolgen kann und eine Sofortkontrolle unmöglich ist. Die Strafe sei nicht schuldangemessen und überhöht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters sind der geladene Zeuge Insp. N B und J B erschienen und wurden diese einvernommen.

 

4.1. Der Berufungswerber bestreitet den gegenständlichen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport sowie die vorliegenden Frachtbriefe nicht. Es ist daher ein gewerblicher Gütertransport von Aachen nach Österreich am 9.12.2005 durch die näher angeführten Kraftfahrzeuge und den namentlich genannten Lenker J B erwiesen. Auf den vorgewiesenen Frachtbriefen ist zwar der Frachtführer H GmbH & Co KG I S, eingetragen. Eine Unterschrift fehlt. Weiters fehlen Name und Anschrift des nachfolgenden Frachtführers, also des tatsächlich die Güterbeförderung vornehmenden Berufungswerbers, sowie seine Unterschrift.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH in, von welcher der gewerbliche Gütertransport als nachfolgender Frachtführer durchgeführt wurde.

 

4.2. Aufgrund der Äußerungen des Berufungswerbers sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers J B samt der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Lenkers samt Musterfrachtbrief ist erwiesen, dass der Lenker J B ein erfahrener Lenker auch für grenzüberschreitende Gütertransporte ist, diesen Beruf schon 40 Jahre ausübt, und daher in Kenntnis ist, dass ein Frachtbrief ausgefüllt werden muss und wie ein Frachtbrief ordnungsgemäß auszufüllen ist. Auch wurde ihm ein Musterfrachtbrief ausgehändigt und musste er diesen unterschreiben. Die mitgeführte Ware wurde von der Firma H übernommen und wurde auch ein Frachtbrief dem Lenker ausgehändigt. Dieser Frachtbrief entspricht nicht dem Formular des Musterfrachtbriefes des Berufungswerbers. Der Lenker wollte in einer Pause einen entsprechenden Frachtbrief des Berufungswerbers ausfüllen, hat aber darauf vergessen und führte den Transport ohne einen weiteren Frachtbrief durch. Er sollte die Ware nicht direkt nach Wien, sondern zum Standort in bringen. Diese Anordnung erhielt er nach Grenzübertritt nach Österreich. Bei der Ankunft in der Firma am Standort müssen die Dokumente im Büro dann abgegeben werden und werden die Dokumente vom Büro überprüft.

Zur Überwachung und Kontrolle verweist der Berufungswerber auf die Unterweisung der Lenker durch ihn und den Fuhrparkleiter bei Anstellung des Lenkers. Die Frachtbriefe werden dem Büro übergeben und auf Fehler kontrolliert und die Lenker auch auf Fehler hingewiesen. Auch vom Berufungswerber wird dann der Lenker nochmals unterwiesen. Der Lenker ist langjährig als Fahrer beschäftigt und schuldbewusst. Die Lenker werden bei Vorkommnissen schriftlich abgemahnt und dann erfolgt die Entlassung. Der Berufungswerber verfügt über 50 Lkw und werden im Monat ca. 300 Gütertransporte über die Grenze durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. I Nr.32/2002 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 17 GütbefG 1995 hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers und die Unterschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit ist hinsichtlich der in Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG idF BGBl. I. Nr. 23/2006, in Kraft getreten am 17.2.2006, hat der Unternehmer dafür zur sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben wird.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Im Grunde der Bestimmung des § 1 VStG war daher von der grundsätzlichen Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Tat auszugehen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber die ihm angelastete Tat objektiv begangen. Er war nachfolgender Frachtführer und daher als solcher für die ihn betreffende Güterbeförderung und die entsprechenden Eintragungen im Frachtbrief verantwortlich. Seiner gesetzlichen Pflicht als nachfolgender Frachtführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens) ist er sohin objektiv nicht nachgekommen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, das sohin and der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Eine besondere Schuldform ist nach dem objektiven Tatbestand der Verwaltungsvorschrift nicht gefordert, weshalb die Schuldform nicht in denn Spruch aufzunehmen war.

Aufgrund der Regelung des § 5 Abs.1 VStG hat daher der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.200, 2000/03/0181).

 

5.4. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass in dem in Rede stehenden Frachtbrief die Eintragungen hinsichtlich des nachfolgenden Frachtführers gefehlt haben. Vielmehr wendet der Berufungswerber ein, dass er mit ständigen Belehrungen und Weisungen an seine Fahrer für eine ausreichende und für ihn zumutbare Kontrolle vorgesorgt habe. Diese vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist aber nicht ausreichend.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung nach § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht wird, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z2 für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z6 bis 9 und 18 der Absender verantwortlich ist (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214). Dem Berufungsvorbringen, dass ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet wurde, kann nach den Angaben des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen sei. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortlichkeit zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Der Berufungswerber stützt sich zwar auf ständige Belehrungen und Unterweisungen seiner Fahrer, sowohl zu Beginn des Dienstverhältnisses als auch während des Dienstverhältnisses. Weiters stützt er sich auf eine nachträgliche Kontrolle, nämlich wenn die Güterbeförderung beendet ist und von den Lenkern die Frachtbriefe im Büro abgegeben werden. Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet, zumal diese Kontrolle immer nur nach Durchführung der Güterbeförderung stattfindet. Eine Kontrolle vor Fahrtantritt, ob sämtliche Papiere vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, wird vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht entsprechend unter Beweis gestellt. Dass im Betrieb des Beschuldigten immer wieder nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Frachtbriefe von den Lenkern mitgeführt werden – was auch die parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren erweisen – und auch die Androhung von Ermahnungen an die Lenker diese nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bewegen, zeigt von selbst auf, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle vor Fahrtantritt nicht durchgeführt wurde und entsprechende Maßnahmen, die die Hintanhaltung der Verletzung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten nicht getroffen wurden.

 

Der Berufungswerber hat sohin auch schuldhaft gehandelt.

 

5.5. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006 mit 17.2.2006 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde der § 17 dahingehend novelliert, dass gemäß Abs.1 der Unternehmer nunmehr dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Detaillierte Eintragungen wie in § 17 Abs.3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 gefordert, sind nun nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

 

Ausgehend davon, dass das angefochtene Straferkenntnis mit 13.2.2006 erlassen wurde und mit 17.2.2006 das GütbefG idF BGBl. I Nr. 23/2006 in Kraft getreten ist und darin der Großteil der Eintragungen hinsichtlich des Frachtbriefes weggefallen ist, kann das Fehlen der vorgeworfenen Eintragungen im Frachtbrief als geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers angesehen werden, zumal dem gegenständlichen Frachtbrief der Be- und Entladeort, der Absender (Auftraggeber) und das beförderte Gut zu entnehmen sind. Obwohl der Oö. Verwaltungssenat die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat bzw. der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzuwenden hat, konnte der durch die obige Novelle bewirkte weitgehende Wegfall der Eintragungspflichten in den Frachtbrief aus Gründen der Billigkeit nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Auch sind die Folgen unbedeutend geblieben; es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten. Weil daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, hatte die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Da der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund des Wegfalles der Bestimmungen in Hinkunft nicht mehr begehen kann, war es nicht erforderlich, ihn gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

6. Weil die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurden, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Änderung der Rechtslage, Frachtbrief

 

 

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