Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161904/2/Bi/Se

Linz, 11.01.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E R, O, vom 28. November 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. September 2006, VerkR96-10289-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1) 100 Euro (48 Stunden EFS) und 2) 70 Euro (36 Stunden EFS) herabgesetzt  werden.  

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1) 10 Euro und 2) 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 150 Euro (72 Stunden EFS) und 2) 100 Euro (68 Stunden EFS) verhängt sowie ihr Verfahrens­kostenbeiträge von gesamt 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie beziehe eine Pension von 1.000 Euro, wovon ca 700 Euro Fixkosten seien, sodass ihr zum Leben ca 300 Euro verbleiben. Personen oder Tiere seien nicht zu Schaden gekommen. Sie habe im ganzen Mehrfamilienhaus niemanden erreicht, um 12.00 Uhr habe sie dann den Hausbe­sitzer angetroffen und der Schaden am Zaun sei behoben, dh der Sockel mit Superkleber angeklebt worden. Sie habe das sofort bezahlt. Sie ersuche, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Nach ihrer Finanzlage sei eine Strafe von 50 Euro ausreichend, die sie in Raten bezahlen könne.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich richtet sich die Strafe nach dem Unrechts- und Schuld­gehalt der Übertretung, nicht nach der Schadenshöhe. Tatsache ist, dass die Bw nach der Kollision mit dem Gartenzaun weder sofort angehalten noch unverzüglich Meldung bei der nächsten Polizeiinspektion erstattet hat, nachdem sie im Haus niemanden erreicht hat - das hat sie auch nie abgestritten.

Die von der Erstinstanz verhängten Strafen sind jedoch insofern als überhöht anzusehen, als zwar - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit der Bw mildernd berücksichtigt, allerdings der Unrechtsgehalt von Fahrerfluchtdelikten zusätzlich als straferschwe­rend gewertet wurde, was im Ergebnis dem Doppelverwertungsverbot widerspricht. Darauf dass im konkreten Fall der Geschädigte, dh der Zauneigen­tümer, an der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gehindert worden wäre, besteht kein Hinweis. Diese Feststellung in der Begründung des ange­fochtenen Strafer­kenntnisses kann auf den konkreten Fall nicht übertragen werden, weil keine gegenteiligen Feststellungen zu den Argumenten der Bw vorliegen. Wenn sie sich tatsächlich von sich aus um Schadenswiedergutmachung bemüht hat - Gegenteiliges wurde nicht festgestellt - ist das gemäß § 34 Abs.1 Z15 StGB als Milderungsgrund zu werten.

Auf der Grundlage der beiden genannten mildernden Umstände, unter Wegfall des erschwerenden Umstandes und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Bw - auch hier wurde Gegenteiliges nicht festgestellt - war die Strafe herab­zusetzen.  

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten. Im ggst Fall hätte sie sich an Ort und Stelle um Eruierung des Geschädigten bemühen, im Fall dessen Nichtanwesenheit unverzüglich bei der PI M Meldung vom Verkehrsunfall erstatten müssen. 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.

Der Antrag auf Teilzahlung ist bei der Erstinstanz einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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