Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106374/6/Br u. VwSen230717/8/Br

Linz, 21.06.1999

VwSen - 106374/6/Br u. VwSen-230717/8/Br Linz, am 21. Juni 1999

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 20. April 1999, Zl. III/S-41.985/98 1, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 2) u. 3) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Spruch im Punkt 2) nach der Wortfolge .........'Fahrtrichtung befahren', als zweiter Halbsatz nachfolgender Text anzufügen ist ....."obwohl für Sie keiner der Ausnahmetatbestände im Sinne des § 7 Abs.5 StVO zweiter Satz zutraf".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998- VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 400 S (20% der verhängten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der BPD Linz wegen zwei Übertretungen der StVO und einer nach dem Fremdengesetz, Geldstrafen von 17.000 S und zweimal 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 14 Tagen und zweimal 36 Stunden verhängt und nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 29.11.1998 um 04.20 Uhr in LINZ, P den PKW mit Kennzeichen (D) gelenkt, 1) wobei aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wie Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute die Vermutung bestand, Sie könnten sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und haben sich am 29.11.1999 um 04.48 Uhr in LINZ, Theatergasse 1 Wz. Landhaus ggü. einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, 2) in LINZ, P die Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren und 3) sind Sie Fremder und kehrten, wie am 29.11.1998 um 04.20 Uhr festgestellt werden konnte, einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot der BPD Linz vom 1. Juni 1995 zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurück."

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung des Fahrverhaltens des Berufungswerbers (Punkt 2) als PKW-Lenker und auf das ebenfalls unbestrittene aufrechte Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gegen ihn vom 1. Juni 1995.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, der nach h. Schreiben vom 30. Mai 1999 eine Begründung nachgereicht wurde, nimmt der Berufungswerber in seiner per FAX übermittelten Ergänzung vom 14. Juni 1999 zu den Tatvorwürfen Stellung.

Darin bringt er zu den hier verfahrensgegenständlichen Punkten 1) u. 2) im Ergebnis zum Ausdruck sich offenbar auf dem Weg von Deutschland in die Schweiz verfahren zu haben. Erst in Linz sei ihm klar geworden, daß er sich in Österreich befinde. Im Stadtgebiet Linz habe er jemanden nach dem Weg in die Schweiz fragen wollen, wobei er nervös gewesen und in der Folge gegen eine Einbahn gefahren sei. Das Einbahnschild an der Hausmauer habe er übersehen. Insgesamt sei er sich keiner Schuld bewußt und er habe auch kein Schuldgeständnis abgegeben. Das Aufenthaltsverbot für Österreich sei ihm nie zur Kenntnis gelangt. Ferner sei es nicht seine Absicht gewesen nach Österreich zu fahren.

Das darüber hinausgehende Vorbringen, welches sich gegen seine Behandlung durch die Polizeibeamten im Verlaufe seiner Anhaltung richtet, ist hier nicht verfahrensgegenständlich.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zu den Punkten 2) und 3) Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch auszugsweise Einsichtnahme in den Fremdenakt im Hinblick auf einen Zustellvorgang betreffend das Aufenthaltsverbot, Zl. Fr-88346, v. 1. Juni 1995.

4. Da in den Punkten 2) und 3) keine 10.000,- S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine Berufungsverhandlung konnte in diesen Punkten gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG entfallen. Hinsichtlich des Punktes 1) fällt die Entscheidungskompetenz in den Zuständigkeitsbereich einer Kammer, sodaß diesbezüglich nach einer voraussichtlich anzuberaumenden öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eine gesonderte Entscheidung zu ergehen hat (h. AZ VwSen-106373/Br).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber wurde am 29. November 1998 um 04.20 Uhr im Zentrum von Linz, Pfarrplatz Nr. 7 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen (D) von einer Funkstreifenbesatzung wahrgenommen als er eine sogenannte Einbahnstraße in der Gegenrichtung befuhr. Gegen ihn besteht gemäß dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juni 1995, Zl. Fr-88346 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich.

Aus dem bezughabenden Fremdenakt der Erstbehörde geht hervor, daß der Berufungswerber von seinem Verfahren nach dem Fremdengesetz, das letztlich zu einem Aufenthaltsverbot geführt hat, Kenntnis gehabt hat (Aktenvermerk vom 18. Mai 1995). Der Bescheid wurde ihm an seiner damaligen Wohnadresse gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt. Aus diesem Grunde wird zumindest von der potentiellen Kenntnis des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

Die zur Last gelegten Fakten bleiben vom Berufungswerber im Ergebnis unbestritten. Wenn er sich hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes gleichsam auf eine irrtümliche Einreise nach Österreich zu berufen scheint, so kann dieser Verantwortung wohl nicht gefolgt werden. Es mutet geradezu absurd an, wenn der Berufungswerber gegenüber den Sicherheitswachebeamten im Zuge der Amtshandlung angegeben hat, "in Stuttgart falsch abgebogen und in der Folge (irrtümlich?) nach Österreich [anstatt dem angesteuerten Ziel Schweiz] gelangt zu sein," wobei er dies letztlich erst in Linz bemerkt hätte. Obwohl diese Verantwortung im Ergebnis auch noch im Schreiben vom 14. Juni 1999 aufrechterhalten wird, kann ausgehend von einer bestehenden Verkehrszuverlässigkeit des Fahrzeuglenkers daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden. Mit dem Beurteilungshorizont eines in der "Verkehrsgeografie" mit Mindesterfordernissen ausgestatteten Menschen läßt sich nämlich ein Orientierungsverlust eines Fahrzeuglenkers über viele hundert Kilometer und zumindest fünf Stunden Fahrzeit wohl nicht erklären. Hätte der Berufungswerber von Stuttgart aus tatsächlich das Fahrziel in die Schweiz so weit verfehlt, daß er ohne es zu realisieren über den Raum Salzburg, Burghausen oder Passau nach Linz und somit nach Österreich gelangte, müßte wohl ernsthaft an seiner Verkehrszuverlässigkeit gezweifelt werden.

Aus diesen Überlegungen vermag seiner Verantwortung hinsichtlich einer irrtümlich und nicht schuldhaften Einreise nach Österreich nicht gefolgt werden. Der Fahrfehler in Linz - entgegen die Einbahnstraße - wird letztlich auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Der § 7 Abs.5 StVO lautet:

Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hiervon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.

6.2. Gemäß § 107 Abs.1 Z2 iVm Z4 ist zu bestrafen wer, sich einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31); er begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung kann hier selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit objektiv nicht entgegengetreten werden. Für beide Delikte ist ein bis zu 10.000 S reichender Strafrahmen vorgesehen. Auch im Fall der Schuldform der bloß fahrlässigen Tatbegehung vermag an der Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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