Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161906/3/Br/Ps

Linz, 15.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. F K, geb. , G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2006, Zl. Cst. 17.687/06, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, dessen erst per Schreiben vom 15.8.2006 am 17.8.2007 bei der Behörde einlangende Einspruch, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein erstmals per 13.06.2006 zur Abholung bereit gehalten wurde und demnach die Einspruchsfrist am 27.6.2006 abgelaufen sei. Der Berufungswerber habe jedoch erst mit Schriftsatz vom 15.8.2006 den Einspruch eingebracht. Der per E-Mail am 15.6.2006 einzubringen versuchte Einspruch langte wegen der Fehlbezeichnung der E-Mail-Adresse nicht ein.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Darin wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass doch versucht worden sei, den Einspruch fristgerecht zu erheben, was durch die Übermittlung des damaligen E-Mails vom 15.6.2006 mit Schriftsatz vom 15.8.2006 zum Ausdruck gelange.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.1 VStG).

 

5. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt.

Wie oben bereits festgestellt, hat der Berufungswerber durch eine Falschschreibung der E-Mailadresse am 15.6.2006 seinen Einspruch gegen die Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom 31.5.2006 an diese Behörde, nämlich "" anstatt richtig "" zu richten versucht. Diese Eingabe erreichte die Behörde erster Instanz naturgemäß nicht binnen offener Frist. Vielmehr langte dieses Schreiben erst mit einem weiteren Schreiben des Berufungswerbers vom 15.8.2006 am 17.8.2006 dort mit konventioneller Übermittlung ein. Dies nachdem ihm eine Mahnung zur Einzahlung der in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe zugegangen war.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 27.6.2006.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben. Auf den Zeitpunkt der Postaufgabe kommt es nicht an (vgl. unter vielen VwGH 17.2.1997, 95/10/0263).

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist ferner allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Wenn jedoch durch die falsche Schreibweise der Behördenadresse eine Fehlleitung des Rechtsmittels geradezu zwingend bedingt war, wäre wohl selbst ein Verschulden nicht von der Hand zu weisen sein.

So trägt etwa auch die Gefahr für einen Verlust einer Nachricht auf dem Weg zur Behörde der Absender (vgl. aus VwGH-Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse [die Beförderung durch die Post betreffenden] VwGH v. 3x.9.2002, 2002/03/0139 mit Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0179, VwGH 18.3.2003 u. 99/18/0405, beide wiederum mwH auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 29.4.1936, Zl. A 1128/35).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist kein  ordentliches  Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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