Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161915/2/Kof/Ps

Linz, 17.01.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2006, VerkR96-19075-2006, betreffend  Zurückweisung  eines  Einspruches  als  verspätet,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid   bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:   § 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein  nach  der  Geschäftsverteilung  zuständiges  Mitglied  (§ 51c VStG)  erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügung vom 21.09.2006, VerkR96-19075-2006, wegen vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen – im  Falle  der  Uneinbringlichkeit:   Ersatzfreiheitsstrafen   –   verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde – nachdem der erste Zustellversuch am 27.09.2006 und der zweite Zustellversuch am 28.09.2006 erfolglos geblieben sind – gem. § 21 Abs.2 letzter Satz iVm § 17 Zustellgesetz am Donnerstag, dem 28.09.2006 beim  zuständigen  Postamt  hinterlegt  und  zur  Abholung  bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die oben angeführte Strafverfügung mit dem ersten  Tag  der  Abholfrist  (= Donnerstag, 28.09.2006)  als  zugestellt;

VwGH vom 16.02.1994, 93/03/0128

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung  in der o.a. Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet  ab  Zustellung  der  Strafverfügung  –  einzubringen.

Im gegenständlichen Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Donnerstag,  dem  12.10.2006  eingebracht  werden  müssen.

Die Bw hat am Freitag, dem 13.10.2006 (siehe Poststempel auf dem Kuvert), somit  –  um  1 Tag  –  verspätet   Einspruch  gegen  die  Strafverfügung  erhoben.

 

In  der  Berufung  vom  28.11.2006  führt  die  Bw  selbst  –  auszugsweise  –  aus:

"Ich habe erstmals mit dem Bescheid vom 13.11.2006 Kenntnis davon erlangt, dass mein Einspruch vom 11.10.2006 um einen Tag verspätet zur Post gegeben wurde.

Dies ist deshalb passiert, weil ich die 14-tägige Einspruchsfrist ab dem Tag berechnet habe, ab dem ich die Strafverfügung vom 21.09.2006 von der Post abgeholt habe. Mir war nicht klar, dass die Einspruchsfrist mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung  zu  laufen  beginnt.“

 

Die Bw bestätigt somit selbst, dass der Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung –  um  1 Tag – verspätet  zur  Post  gegeben  wurde.

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid völlig zu Recht den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die Bw hat – gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung – auch einen Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den vorigen  Stand  gestellt,  über  welchen  die  belangte  Behörde  bislang  noch  nicht  entschieden  hat.

 

Ein Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet sowie die bestätigende Berufungsentscheidung ist/sind rechtmäßig, wenn zur Zeit dessen/ deren Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar beantragt, aber  noch  nicht  bewilligt  war;

siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E56a und E56b zu § 66 Abs.4 AVG (Seite 884f) zitierten VwGH-Entscheidungen, insbes. das Erkenntnis des  verstärkten  Senates  vom  23.10.1986,  85/02/0251  =  VwSlg 12275 A/1986.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG; § 17 Abs.3 ZustG

 

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