Linz, 17.01.2007
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2006, VerkR96-19075-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage: § 49 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügung vom 21.09.2006, VerkR96-19075-2006, wegen vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.
Diese Strafverfügung wurde – nachdem der erste Zustellversuch am 27.09.2006 und der zweite Zustellversuch am 28.09.2006 erfolglos geblieben sind – gem. § 21 Abs.2 letzter Satz iVm § 17 Zustellgesetz am Donnerstag, dem 28.09.2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die oben angeführte Strafverfügung mit dem ersten Tag der Abholfrist (= Donnerstag, 28.09.2006) als zugestellt;
VwGH vom 16.02.1994, 93/03/0128
Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der o.a. Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung der Strafverfügung – einzubringen.
Im gegenständlichen Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Donnerstag, dem 12.10.2006 eingebracht werden müssen.
Die Bw hat am Freitag, dem 13.10.2006 (siehe Poststempel auf dem Kuvert), somit – um 1 Tag – verspätet Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.
In der Berufung vom 28.11.2006 führt die Bw selbst – auszugsweise – aus:
"Ich habe erstmals mit dem Bescheid vom 13.11.2006 Kenntnis davon erlangt, dass mein Einspruch vom 11.10.2006 um einen Tag verspätet zur Post gegeben wurde.
Dies ist deshalb passiert, weil ich die 14-tägige Einspruchsfrist ab dem Tag berechnet habe, ab dem ich die Strafverfügung vom 21.09.2006 von der Post abgeholt habe. Mir war nicht klar, dass die Einspruchsfrist mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung zu laufen beginnt.“
Die Bw bestätigt somit selbst, dass der Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung – um 1 Tag – verspätet zur Post gegeben wurde.
Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid völlig zu Recht den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die Bw hat – gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung – auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über welchen die belangte Behörde bislang noch nicht entschieden hat.
Ein Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet sowie die bestätigende Berufungsentscheidung ist/sind rechtmäßig, wenn zur Zeit dessen/ deren Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar beantragt, aber noch nicht bewilligt war;
siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E56a und E56b zu § 66 Abs.4 AVG (Seite 884f) zitierten VwGH-Entscheidungen, insbes. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23.10.1986, 85/02/0251 = VwSlg 12275 A/1986.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 49 Abs.1 VStG; § 17 Abs.3 ZustG