Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161922/2/Ki/Da

Linz, 17.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. G S, W, H, vom 19.12.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.11.2006, VerkR96-18746-2004/Pm, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 49 und 51 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-18746-2004 vom 20.1.2005) ausgefertigt, diese Strafverfügung konnte nicht persönlich zugestellt werden und wurde deshalb am 14.12.2005 beim Postamt 1030 Wien hinterlegt.

 

Am 13. März 2006 richtete der Berufungswerber per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Eingabe betreffend "Zahlungsaufforderung – VerkR96-18746-2004" mit folgendem Wortlaut:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Wie mir mein Vater W S, wohnhaft in S, S, nach Leerung meines Postfachs in W, H, am 12.3.2006 mitteilte, wurde mir seitens der BH-Linz-Land eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 116 Euro übermittelt.

Da mir bis dato jedoch kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde, der in Rechtskraft erwachsen hätte können, und ich daher auch zur Leistung des genannten Betrages keine Veranlassung sehe, ersuche ich um entsprechende Klärung dieses Sachverhalts. Anbei darf ich Ihnen zudem meine derzeitige, voraussichtlich noch bis Ende des Monats gültige Auslandsadresse im Libanon bekannt geben:

 

F

R, A, G

B

B: 

L

 

Fax:

E-Mail:

 

Mit besten Grüßen

 

Dr. G S"

 

Zufolge dieser Eingabe erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wie auch bei einer Berufung gegen einen Bescheid bzw. gegen ein Straferkenntnis muss auch ein Einspruch gegen eine Strafverfügung u.a. erkennen lassen, dass ein Einspruch erhoben werden soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 13.3.2006 in keiner Weise abzuleiten ist, dass es sich dabei tatsächlich um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handelt. Vielmehr hat der Rechtsmittelwerber lediglich auf Grund einer an ihn ergangenen Zahlungsaufforderung um Aufklärung des Sachverhaltes ersucht, da er offensichtlich der Meinung war, dass ihm kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde, der in Rechtskraft hätte erwachsen können.

 

Mangels eines Einspruches gegen die Strafverfügung war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, weshalb aus Anlass der Berufung dieser Bescheid zu beheben war.

 

Inwieweit die verfahrensgegenständliche Strafverfügung rechtmäßig zugestellt wurde oder nicht, wird allenfalls im Verfahren zwecks Einbringung des ausgesprochenen Strafbetrages abzuklären sein.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

                                                                                                                                                      

 

Beschlagwortung:

Einspruch gegen Strafverfügung muss als solche erkennbar sein.

 

 

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