Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222112/3/Bm/Rd/Sta

Linz, 23.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F L, S, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Oktober 2006, Ge96-40-2006, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1995 zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf
            300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf
            30 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum             Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.10.2006, Ge96-40-2006, wurde über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z31 GewO 1994 eine Geldstrafe von 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er vom 1.8.2006 bis 21.8.2006 auf der Baustelle: K, J, Parz. Nr. , KG J, durch die Installation des Heizhauses (Verrohrung der Heizzentrale) und Aufstellen eines Biomasseheizkessels (Installation von Vor- und Rücklauf, der Sicherheitsleistung und Umlaufpumpen) mit einer Leistung von 550 kW im Auftrag des Vereines N J mit dem Sitz in J das Gewerbe: Heizungstechnik ausgeübt habe, obwohl er aufgrund seiner Gewerbeberechtigung: "Zentralheizungsbauer, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe" im Standort  J, S, lediglich zur Aufstellung von Zentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 150 kW berechtigt ist.  Für die durchgeführten Arbeiten habe er ca. 4.600 Euro erhalten. Diese Tätigkeit wurde mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft werde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es sich dabei um die erste diesbezügliche Übertretung gehandelt habe. Zudem sei beim Material ein Nettogewinn von ca. 1.800 Euro und für die durchgeführte Arbeitsleistung kein Nettogewinn erwirtschaftet worden. Das monatliche Einkommen des Bw belaufe sich auf ca. 2.000 Euro. Zudem sei der Bw sorgepflichtig für zwei Kinder.

Darüber hinaus wurde vom Bw vorgebracht, dass er von 1994 bis 1995 die theoretische Ausbildung für die Meisterprüfung "Zentralheizungsbau Oberstufe" absolviert habe, die Ablegung der Prüfung jedoch nicht möglich gewesen sei, weil keine entsprechende Prüfungskommission vorhanden gewesen sei. Die ersten Termine seien erst im Herbst 1996 abgehalten worden. Er werde bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung (Oberstufe) keine weiteren unbefugten Tätigkeiten mehr durchführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.     

 

4.3.  Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, besteht ein öffentliches Interesse darin, dass das  Gewerbe "Heizungstechnik" ausschließlich durch hiezu befugte Personen ausgeübt wird, zudem sollen aber auch die Interessen der hiefür befugten Gewerbeinhaber durch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 geschützt werden.

 

4.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO von bis zu 3.600 Euro verhängt. Überdies ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro sowie von der Sorgepflicht für zwei Kinder ausgegangen. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheiten des Berufungswerbers gewertet.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach  er eine theoretische Ausbildung für die Meisterprüfung "Zentralheizungsbau Oberstufe", absolviert und sohin zum Tatzeitpunkt über ein fachliches Wissen verfügt habe, wenngleich er auch nicht im Besitz eines entsprechenden Prüfungszeugnisses war, wurde vom Oö. Ver­wal­tungs­senat als strafmildernd gewertet.

 

 

Hingegen  war der Einwand des Berufungswerbers, wonach er sich darum bemüht habe, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, in dem er bei der zuständigen Gewerbebehörde ein Ansuchen um Abänderung von Unterstufe auf Oberstufe, eventuell mit Nachsicht, gestellt habe, nicht strafmildernd zu werten, da über telefonische Anfrage bei der belangten Behörde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt wurde, dass bis dato kein diesbezügliches Ansuchen eingelangt ist. Ebenso war das Zugeständnis des Berufungswerbers, dass er bis zur Erteilung der Abänderung der Gewerbeberechtigung von Unter- auf Oberstufe keine unbefugte Tätigkeit mehr ausübe, nicht geeignet, eine Strafmilderung zu bewirken, zumal die Bereitschaft, keine Verwaltungsübertretungen mehr zu begehen, keinen Milderungsgrund darstellen kann, sondern vielmehr von der Rechtsordnung ohnehin erwartet wird.  

 

Darüber hinaus sind aber gemäß § 19 Abs.2 VStG  auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen, zumal diese im Zuge der Berufungserhebung dahingehend revidiert wurden, als sich das monatliche Einkommen auf 2.000 Euro belaufe und  der Berufungswerber Kosten für die externe Berufs- und Schulaus­bildung für zwei Kinder zu tragen habe.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Ver­wal­tungs­senates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieses Umstandes, die verhängte Geldstrafe auf die Höhe von 300 Euro herabzusetzen. Darüber hinaus wäre bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro erscheint dem Oö. Ver­wal­tungs­senat als tat- und schuldangemessen und auch noch geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungs­übertretungen abzuhalten.

 

Aufgrund der Ausführungen hinsichtlich des Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und mangels Vorliegens weiterer Strafmilderungsgründe war aber von einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe abzusehen.

 

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte schon deshalb nicht näher getreten werden, zumal die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht gegeben sind. Da sich der Berufungswerber nicht schon längst um die Nachholung der Meisterprüfung für die Oberstufe bzw. um Erteilung der Nachsicht bemüht hat, kann von keinem geringfügigen Verschulden die Rede sein. Das Verhalten des Bw bleibt nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.5. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).    

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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