Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420488/10/SR/Ri VwSen-440070/10/SR/Ri

Linz, 26.01.2007

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des N R, geb. am, Gstraße, L, vertreten durch Dr. A H und Dr. E E, Rechtsanwälte in L, Lgasse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zurechenbare Organe folgenden Beschluss gefasst:

 

I.                    Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Linz) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 9. November 2006 eingebrachten Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das am 16.10.2006 durch das Stadtpolizeikommando Linz gemäß § 38a SPG ausgesprochene Betretungsverbot aufheben in eventu für rechtswidrig erklären möge. 

 

2.  Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde wurde die belangte Behörde ersucht, die Akten vorzulegen und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 27. November 2006, P-0143-SPR/923/06 hat die belangte Behörde einen Kopienakt in zweifacher Ausfertigung vorgelegt und eine ausführliche Gegenschrift erstattet.

 

3. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2006 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schriftsatz  vom 19. Jänner 2007 hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde schriftlich zurückgezogen.  

 

4. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

5. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) der belangten Behörde nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

 

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