Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130515/2/SR/CR

Linz, 31.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. O S, S, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wels vom 2. Jänner 2007, GZ. FS-StV-348357-2006 Scha, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Jänner 2007, GZ.
FD-StV-348357-2006 Scha, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung des Magistrats (gemeint: des Bürgermeisters) der Stadt Wels gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm. §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. November 2006, Zl. FD-StV-348357-2006, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten ab Montag, den 4. Dezember 2006, bei der Postservicestelle 4612 Scharten, der Bw wegen Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 iVm. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 9 Park­gebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001, mit einer Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bestraft worden sei.

 

Nach den Postvermerken am Rückschein des RSa-Briefes (Strafverfügungen seien zu eigenen Handen zuzustellen) sei das Schreiben nach zwei Zustellversuchen am 1. und 4. Dezember 2006 bei der Post-Servicestelle 4612 Scharten hinterlegt und ab 4. Dezember 2006 zur Abholung bereit gehalten worden. Mit diesem Datum würden hinterlegte Sendungen als zugestellt gelten (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Am Montag, den 4. Dezember 2006 habe daher der Lauf der Frist für die Einbringung des Rechts­mittels begonnen. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Bei einer Fristsetzung nach Wochen würde die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels daher am Montag, den 18. Dezember 2006 enden (§ 32 Abs. 2 AVG).

 

Gegen die Strafverfügung vom 30. November 2006 habe der Bw mit Datum vom 20. Dezember 2006 per Post Einspruch erhoben (Abfassungsdatum des Einspruchs und Aufgabe-Poststempel 4612 der Post-Servicestelle Scharten). Das Ende der Frist sei nicht auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag ge­fallen und habe sich daher nicht verlängert (§ 33 Abs. 2 AVG). Der fragliche Einspruch gelte demgemäß als verspätet eingebracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw durch Hinterlegung am 4. Jänner 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (e-mail vom 13. Jänner 2007) – Berufung.

 

Darin führt der Bw aus, dass er gegen den Bescheid vom 2. Jänner 2007 Berufung einlege. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass der betreffende Einspruch ver­spätet eingebracht worden sei; dies treffe nicht zu. Die Hinterlegung eines Schrift­stücks finde in seinem Zustellbereich regelmäßig mit dem auf den zweiten Zustell­versuch folgenden Tag statt (so auch bei der Hinterlegung des Bescheides vom 2. Jänner 2007). Dies sei der 5. Jänner 2007 gewesen. Nach § 32 AVG habe die Frist somit mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag, also am 6. Dezember 2006, zu laufen begonnen. Der 20. Dezember 2006 sei somit der letzte Tag der Frist und der Einspruch rechtzeitig eingebracht gewesen.

 

In eventu stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend dazu führt der Bw aus, dass er als Konzipient in einer Anwaltskanzlei arbeite und es wegen der (allgemein bekannt langen) Arbeitstage nicht möglich ge­wesen sei, das Schriftstück während der Woche zu beheben. Freitags habe er beide Male nach der Arbeit eine Pfadfindergruppe betreut. Am Samstag den 9. Dezember 2006 sei seine Frau außer Haus gewesen und er habe sowohl die eigenen Kinder als auch das Kind einer befreundeten Familie betreut. Am Samstag den 16. Dezember 2006 habe er mit Hilfe angereister Helfer ein schon länger geplantes ganztägiges Umbauprojekt in seiner Wohnung durchgeführt. Am 20. Dezember 2006 habe er das Schreiben beheben können, da er in Krankenstand gewesen sei und er es auf dem Weg vom Arzt habe mitnehmen können. Er sei somit an der Behebung des Schrift­stückes durch unabwendbare Ereignisse verhindert gewesen; es treffe ihn höchstens ein minderer Grad des Versehens.

 

 

2. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 legte der Bürgermeister der Stadt Wels die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vor. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die belangte Behörde hat gegen den Bw mit Datum vom 30. November 2006, GZ. FD-StV-0348357-2006, eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde dem Bw in einem RSa-Brief zugestellt. Der erste Zustellversuch erfolgte am 1. Dezember 2006, der zweite am 4. Dezember 2006; die Sendung wurde daraufhin am 4. Dezember 2006 bei der zuständigen Post-Servicestelle hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 4. Dezember 2006. Die genannte Strafverfügung wurde dem Bw somit am 4. Dezember 2006 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels: 20. Dezember 2006) erhob der Bw bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafver­fügung.

 

Mit Bescheid vom 2. Jänner 2007, GZ. FD-StV-348357-2006 Scha, der dem Bw durch Hinterlegung am 4. Jänner 2007 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Berufung.

 

2.3. Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar. Der Bw hat keinerlei Beweise vorgelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sach­verhalt unstrittig aus der Aktenlage.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabe­stelle aufhält, so ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvor­gang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinter­legte Sendung behoben werden könnte.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Aus­fertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

3.2. Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 47 AVG iVm. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; diese Ver­mutung ist allerdings widerlegbar. Derjenige, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Verwaltungsgerichtshof 21. November 2001, 2001/08/0011).

 

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich – wie auch vom Bw nicht be­stritten – dass – den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – zwei Zustellversuche unternommen wurden. Danach wurde die Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt. An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs bestehen keine Zweifel, insbesondere hat der Bw selbst keinerlei Anhaltspunkte für derartige Mängel vorgebracht.

 

Als erster Tag der Abholung wird in der Zustellverfügung der 4. Dezember 2006 genannt, an diesem Tag gilt die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt; die zweiwöchige Berufungsfrist endet somit am 18. Dezember 2006. Der Bw erhob jedoch erst am 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) Einspruch. Dieser Einspruch war daher verspätet.

 

Dass der Bw aus eigenem Versäumnis davon ausging, dass die Hinterlegung und somit der Beginn der Abholfrist auf den 5. Dezember 2006 fallen würde und deshalb die Berufungsfrist erst an diesem Tag zu laufen beginnen würde, ist nicht dazu ge­eignet, die Zustellung durch Hinterlegung zu ver­hindern. Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn man die Angaben des Bw zugrunde legt – der Einspruch verspätet wäre, da im Fall der Hinterlegung am 5. Dezember 2006 die zweiwöchige Einspruchsfrist am 19. Dezember 2006 geendet hätte. Der Einspruch wäre daher auch in diesem Fall verspätet.

 

3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw nach Ablauf der zwei­wöchigen Frist Einspruch erhob; der Einspruch war daher verspätet. Der Bw ist daher durch die Entscheidung der belangten Behörde, mit der diese seinen Ein­spruch als verspätet zurückgewiesen hat, nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war der Oö. Verwaltungssenat nicht berufen, da nach § 71 Abs. 4 AVG zur Ent­schei­dung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die ver­säumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung an­ge­ordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist daher die belangte Behörde zuständig; der Antrag wird daher an sie weitergeleitet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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