Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161844/6/Ki/Da

Linz, 26.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, E, E, vom 30.11.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.11.2006, VerkR96-4069-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

       Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-4069-2006 vom 22.11.2006 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Straferkenntnis

Sehr geehrter Herr S!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl es auch mit den anderen Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Tatort: Gemeinde St.Georgen an der Gusen, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Schörgendorf bei der Kreuzung mit dem Güterweg Dahaberg.

Tatzeit: 12.08.2006, 06:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO. 1960

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei Sie beim Alkotest um 13.37 Uhr noch einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l aufwiesen, sodass bei Rückrechnung von 7 Stunden à 0,05 mg/l Abbauwert auf den Tatzeitpunkt um 06.30 Uhr sich ein Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l ergibt.

Tatort: Gemeinde St.Georgen an der Gusen, Gemeindestraße Güterweg Schörgendorf bis Kreuzung Güterweg, Dahaberg.

Tatzeit: 12.08.2006, 06:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO. 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen UU-, Personenkraftwagen M1, Audi 8L, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls dies uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

200,00

72 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

1200,00

400 Stunden

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafverfahrens (VStG. 1991) zu zahlen:

140,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1540,00 Euro."

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.11.2006, der Rechtsmittelwerber strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

 

Bestritten wird im Wesentlichen, dem Tatvorwurf gemäß das Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, der Berufungswerber argumentiert, er habe erst nach dem Lenken (Verkehrsunfall) vier halbe Liter Bier konsumiert. Was den Verkehrsunfall anbelangt, so habe er außer an seinem PKW keine weiteren Schäden feststellen können, weswegen er von einer Verständigung der Polizei Abstand genommen habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, Abteilungsinsp. A L (PI St.Georgen a.d.G.) einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion St.Georgen a.d.G. vom 13.8.2006 zu Grunde.

 

Darin ist ausgeführt, dass der Berufungswerber am 12.8.2006, um 12.40 Uhr, telefonisch bei der Polizei-Bezirksleitstelle Perg mitgeteilt habe, dass er in der Früh in Schörgendorf einen Verkehrsunfall verursacht habe, den er nun melden wolle, damit ihn niemand wegen Fahrerflucht anzeigen könne. Abteilungsinsp. L, Beamter der PI St.Georgen/Gusen, habe in der Folge diesen Unfall erhoben, um 12.45 Uhr S telefonisch kontaktiert und diesen zur PI St.Georgen a.d.G. bestellt. M S sei dann um 13.30 Uhr persönlich bei der PI St.Georgen a.d.G. zur Sachverhaltsabklärung erschienen und habe mitgeteilt, dass sich sein Unfall mit Sachschaden auf dem Güterweg Schörgendorf, bei der Kreuzung mit dem Güterweg Dahaberg, so gegen 06.30 Uhr (12.8.2006) ereignet habe. Er hätte dann die Wegbringung seines verunfallten Autos veranlasst und daheim aus Ärger über den Unfall, insgesamt 4 Halbe Bier getrunken. S sei auf Grund vorhandener Alkoholisierungssysmptome zur Atemalkoholuntersuchung bei der PI St.Georgen a.d.G. aufgefordert worden, er sei der Aufforderung ordnungsgemäß nachgekommen, der Test sei positiv verlaufen (relevanter Wert 0,49 mg/l). S habe die positive Atemluftalkoholuntersuchung auf seinen angeblichen Nachtrunk zurückgeführt und angegeben, dass er vor seinem Fahrzeuglenken lediglich eine Halbe Bier und eine Halbe Radler getrunken gehabt hätte und zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen sei.

 

Abteilungsinsp. L und M S hätten am 12.8.2006 um 14.00 Uhr gemeinsam die Unfallstelle besichtigt, dabei habe sich herausgestellt, dass entgegen den Angaben von S auch ein Wegweiser der Gemeinde St.Georgen a.d.G. beschädigt worden war. Der Wegweiser sei bei dem Unfall samt Halterungsstange und Betonrohr ausgerissen worden und sei gut sichtbar an der Unfallstelle gelegen. Zudem habe sich herausgestellt, dass bezüglich eines beschädigten Baumes weder der Liegenschaftsbesitzer noch die Gemeinde St.Georgen a.d.G. vom Berufungswerber verständigt worden waren.

 

Im Zuge seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber den von ihm verursachten Verkehrsunfall, er führte jedoch aus, dass er zunächst den angerichteten Sachschaden bezüglich des "Wegweisers" nicht bemerkt hätte. Sein Fahrzeug sei beschädigt worden, es sei Öl ausgetreten und er habe es daher von einem nahe situierten Bauern abschleppen lassen. In der Folge sei er nach Hause gegangen und habe dort in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.30 Uhr vier halbe Liter Bier getrunken, konkret habe es sich um aus der Flasche getrunkenes Kaiser Bier (Fasstyp) gehandelt. Nach dem Bierkonsum habe er versucht zu schlafen, habe jedoch nicht lange schlafen können und er habe dann in der Folge wiederum die Unfallstelle aufgesucht und dann den Schaden festgestellt, worauf er die Polizei telefonisch verständigt habe. Vom Meldungsleger sei er dann in der Folge telefonisch aufgefordert worden, am Posten zu erscheinen, der durchgeführte Alkotest bzw. das Ergebnis wurde nicht bestritten.

 

Der Meldungsleger bestätigte als Zeuge im Wesentlichen den Vorfall, führte jedoch aus, dass er den Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich des Nachtrunkes aus seiner subjektiven Sicht keinen Glauben geschenkt hat.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zu Folge hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht und er dabei zumindest eine (nicht als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs geltende) Hinweistafel beschädigt hat.

 

Voraussetzung für die in § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich bereits zum Unfallszeitpunkt Kenntnis davon erlangt hat, dass durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, jedenfalls hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass er bei einer gehörigen Sorgfalt diesen Umstand hätte bemerken müssen. In Anbetracht der dargelegten Umstände wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, zumindest nach Bergung seines Fahrzeuges, sofort entsprechend Nachschau zu halten, ob entsprechende Sachen beschädigt wurden bzw. hätte ihm jedenfalls die Beschädigung eines Baumes auffallen müssen.

 

Demnach hat es der Beschuldigte unterlassen, die gesetzlich vorgesehene Maßnahme nach dem Verkehrsunfall zu treffen, der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist diesbezüglich daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" als besonders verwerflich anzusehen sind und es ist deshalb in diesen Fällen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

Anzustellen sind weiters spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat als erschwerend die Verursachung des Verkehrsunfalls mit Fremdschaden in diesem Zustand gewertet. Dazu muss festgestellt werden, dass dieser Umstand nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund darstellt, dennoch kommt im vorliegenden Falle eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Frage.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen vorgeschriebenen Strafrahmens und in Anbetracht des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bewegt sich die verhängte Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens und es ist dem Beschuldigten die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.156 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) durchaus zumutbar.

 

Eine Herabsetzung der Geld- und auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher in diesem Punkt nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l) ein Kraftfahrzeug gelenkt. Dem widerspricht der Berufungswerber, er bestreitet zwar nicht die Alkoholisierung, führt jedoch aus, dass er nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges vier halbe Liter Bier zu sich genommen habe, diese Rechtfertigung erfolgte bereits unmittelbar im Rahmen der Amtshandlung durch den Meldungsleger, d.h. der Beschuldigte hat eine klar präzisierte Nachtrunkmenge bei erster sich bietender Gelegenheit behauptet, weshalb im vorliegenden Falle die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Nachtrunkbehauptung grundsätzlich dann kein Glauben geschenkt wird, wenn diese nicht bei sich sofort bietender Gelegenheit bzw. nicht präzisiert erfolgt, zum Tragen kommen kann.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er habe erst nach dem Lenken vier halbe Liter Bier getrunken, rein rechnerisch durchaus nachvollziehbar ist. Die konsumierte Alkoholmenge ist nach einer Berechnung nach der "Widmark-Formel" unter Berücksichtigung einer stündlichen Abbaurate von 0,1 %o Blutalkoholgehalt durchaus schlüssig und deckt sich im Wesentlichen mit dem tatsächlich gemessenen Blutalkoholwert.

 

In Anbetracht der dargestellten Fakten erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der vom Berufungswerber angegebene Bierkonsum nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus, insbesondere bezogen auf den Zeitraum der Konsumation, in Frage gestellt werden könnte, andererseits kann in Anbetracht des schlüssigen Vorbringens die Nachtrunkbehauptung auch nicht widerlegt werden. Nach dem oben erwähnten Grundsatz "in dubio pro reo" kann daher dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden musste und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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