Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161923/2/Fra/Sta

Linz, 30.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr/Umgebung vom 2. Jänner 2007, VerkR96-5556-2005-BS, betreffend Herabsetzung einer Strafe wegen Übertretung des  Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als das angefochtene   Straferkenntnis behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 15.12.2006, VerkR96-5556-2006, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
36 Stunden) verhängt.

 

Im Einspruch gegen diese Strafverfügung bestritt der nunmehrige Bw unter anderem die Lenkereigenschaft. Er hat auch konkret um Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens ersucht, eventualiter beantragt er die Anwendung des § 21 VStG.

 

Diesen Einspruch wertete die nunmehr belangte Behörde als Einspruch gegen das Strafausmaß.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr  über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Es kann nun bei objektiver Betrachtungsweise keinem Zweifel unterliegen, dass der Bw mit seinem Einspruch vom 28.12.2006 die Schuldfrage angefochten hat, wenn er unter anderem ausführt, nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es auf die Stichhaltigkeit der Argumente nicht ankommt (wie in diesem Fall, wo es nicht um die Lenkereigenschaft geht, wird der Bw doch in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer bestraft). Ein weiteres Indiz dafür, dass der Bw mit seinem Einspruch die Schuld angefochten hat, ist sein Antrag auf Anwendung des § 21 VStG, der als Eventualantrag formuliert ist.

 

Der belangten Behörde war es daher verwehrt, auf Grund dieses Einspruches von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe abzusprechen. Sie hätte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt und sodann dieses – je auf Grund des Ergebnisses – einstellen oder mit Straferkenntnis abschließen müssen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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