Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161889/6/Bi/Se

Linz, 05.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, R, vom 22. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Dezember 2006, VerkR96-4014-2006-OJ/Fi, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. September 2006, VerkR96-4014-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit Zustellung der Strafverfügung am 18. September 2006 und Ende der Rechtsmittel­frist am 2. Oktober 2006. Der Einspruch sei erst am 24. Oktober 2006 telefonisch bei der Erstinstanz erhoben worden und somit verspätet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verkehrsübertretung sei durch ein technisches Gebrechen am Fahrzeug zustande gekommen, durch die kaputte Licht­maschine sei die Beleuchtung schwach geworden. Er habe versucht, zur nächsten Bushaltestelle zu fahren und dem Beamten den technischen Defekt mitgeteilt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw die Strafverfügung vom 12. September 2006 laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 14. und 15. September 2006 mit Beginn der Abholfrist am 18. September 2006 beim Postamt hinterlegt wurde.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 17. Oktober 2006 wurde die BH Rohrbach um Zustellung des Rückscheinbriefes ersucht und dieser dem Bw am 23. Oktober 2006 eigenhändig ausgefolgt. Die BH Rohrbach wurde weiters um Erhebungen zur Anwe­sen­heit des Bw an seinem Wohnsitz vom 18. September bis 9. Oktober 2006 ersucht.

Der Bw hat am 24. Oktober 2006 bei der Erstinstanz angerufen, den Erhalt der Strafverfügung bestätigt und den Strafbetrag als zu hoch beeinsprucht.

Laut Bericht von GI N , PI A, hat der Bw ihm gegenüber bestätigt, er habe sich in der fraglichen Zeit an seinem Wohnort aufgehalten. Eine Verständigung von der Hinter­legung des Rückscheinbriefes habe er nie bekommen. Der Bw hat sich zur Verspätung im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.

 

Der UVS hat am 11. Jänner 2007 telefonisch beim Postamt A ., Frau S, erhoben, dass der Zusteller ihr gegenüber bestätigt hat, eine Verstän­digung von der Hinterlegung in den Briefkasten des Bw eingelegt zu haben. Sie hat den Zusteller als verlässlich bezeichnet und darauf hingewiesen, dass der Bw des öfteren eingeschriebene Briefsendungen erhält.

Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 11. Jänner 2007 im Rahmen des Parteiengehörs zur einer Stellungnahme eingeladen; das Schreiben wurde am 16. Jänner 2007 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen. Der Bw hat sich bislang nicht geäußert, sodass ankündigungsgemäß ohne seine Anhörung zu entscheiden war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte. Gemäß Abs.4 ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinter­legung oder die Verständigung vom zweiten Zustellversuch beschädigt oder entfernt wurde.

Im ggst Fall wurde § 48 Abs.2 VStG, wonach Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind, eingehalten, dh die mit RSa abgesandte Strafverfügung wurde laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt hinterlegt. Mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das war der 18. September 2006, galt die hinterlegte Sendung als zugestellt, zumal auch der Bw ausdrücklich eine Ortsabwesenheit ausgeschlossen hat. Dass er von der Hinter­legung verständigt wurde, ist durch die Bestätigung des Postamtes erwiesen, wobei seine Behauptung des Gegenteils gemäß § 17 Abs.4 ZustellG irrele­vant ist. Damit war von der Zustellung am 18. September 2006 auszugehen, dh die Rechts­mittel­frist begann mit diesem Tag zu laufen und endete daher mit 2. Oktober 2006. Der Einspruch vom 24. Oktober 2006  - der Telefonanruf ist eher im Lichte der durch die Polizei erfolgte Zustellung zu sehen - war daher ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung des Einspruchs – Erhalt der Verständigung von der Hinterlegung irrelevant - bestätigt

 

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