Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161965/2/Bi/Se

Linz, 02.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, L, vom 15. Dezember 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. November 2006, VerkR96-25277-2004, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.    Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren geltend, er habe das Polizeifahrzeug von hinten kommen gesehen, habe sich besonders angestrengt und aufgepasst und versucht, fehlerfrei zu fahren. 30 m vor ihm sei das Polizeiauto stehen geblieben. Er sei nicht angehalten worden, sondern  von selbst stehen geblieben aus Angst, vielleicht Fahrerflucht zu begehen. Trotzdem habe ihn der Polizist 15 Minuten warten lassen. Ihm seien schon zweimal ungerecht­fertigte Bestrafungen passiert und er habe selbst in den letzten 10 Jahren Polizei­autos gesehen, die über der Fahrbahnmitte gefahren seien. Nachdem er sich vom Meldungsleger verabschiedet gehabt habe, sei diesem viel später eingefallen, dass er über die Straßenmitte gefahren sei, da sei er schon auf dem Weg zu seinem Auto gewesen. Er wundere sich, wegen einer solchen Kleinigkeit bestraft zu werden. Die Aussagen von Frau K könnten auch befangen sein. Ein Einspruch könnte seine Kosten um weitere 20 % erhöhen und wäre nicht sinnvoll. Daher ersuche er um Herabsetzung auf 10 Euro oder gänzliche Verfahrenseinstellung, eventuell um ein klärendes Gespräch mit dem Herrn Bezirkshauptmann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist, bezogen auf den Übertretungstag, unbescholten, was zutreffend als mildernd gewertet wurde. Seine finanziellen Verhältnisse wurden unwidersprochen mit 1.200 Euro netto monatlich ohne Sorgepflichten und Vermögen geschätzt. Die Strafe wurde gegenüber der Strafverfügung aus dem Jahr 2004 von 72 Euro auf 40 Euro (24 Stunden EFS) herabgesetzt. 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbe­messung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG ange­messen, wobei der inzwischen vergangenen Zeit durch massive Herabsetzung des Strafbetrages bereits Rechnung getragen wurde. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand, sodass eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu den Ausführungen des Bw ist am Rande zu bemerken, dass er offensichtlich wegen seines Verhaltens den Beamten aufgefallen ist, sonst wäre keine Amtshand­lung in Bezug auf Alkohol erfolgt. Die 15minütige Wartezeit war keine Unhöflichkeit des Ml, sondern ist vor Durchführung eines Alkotests zur Verhinderung einer Ver­fälschung des Ergebnisses durch Essen, Trinken, Rauchen uä zwingend vorge­schrieben.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Tat 2004, Strafe von 72€ auf 40€ herabgesetzt, Unbescholtenheit schon berücksichtigt - bestätigt

 

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