Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150417/26/Lg/Hue/Hu

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Z B, 46 L, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K – Dr. C H, 49 R, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Februar 2006, Zl. BauR96-440-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 1. September 2005 um 16.22 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen RI die mautpflichtige A I, ABKm 37, Gemeinde W, Bezirk G, in Fahrtrichtung S benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (GO-Box) für die Entrichtung der Maut nur ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.

 

2.      In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass bereits im erstbehördlichen Verfahren die Einvernahme des Beifahrers A R um Beweis dafür beantragt worden sei, dass beim Durchfahren des Mautbalkens am gegenständlichen Tatort ein zweimaliger Piepston ertönt sei. Weiters sei auch die Einvernahme von J R, Geschäftführer des Arbeitgebers, beantragt worden um zu beweisen, dass am Tattag noch ein ausreichendes Restguthaben von 30 Euro bei der GO-Box vorhanden gewesen sei. Die Mautbalken hätten nicht richtig funktioniert und es sei zu einer Fehlaufzeichnung gekommen. Unter Zugrundenahme der Tachographenscheibe zeige sich, dass die angegebenen Fahrtzeiten und der Übertretungszeitpunkt um 5.25 Uhr nicht richtig sein könnten, da zu dieser Zeit die Autobahn nicht befahren worden sei.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung des Straferkenntnisses zur Verfahrensergänzung.

 

3.      Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 17. Oktober 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe die (Pre-Pay-)GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 4. November 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er täglich mit dem LKW vom W Bahnhof nach R über die A und retour fahre. Die zu entrichtende Maut betrage etwa 10 Euro für diese Strecke, wobei beim Durchfahren der Mautbalken W-Nord, P, M und H ein einmaliger Piepston erfolgt sei. Bei Fahrtbeginn am Tattag habe die GO-Box noch ein Mautguthaben von 30 Euro aufgewiesen und sowohl der Bw als auch sein Beifahrer hätten beim Durchfahren des gegenständlichen Mautportals (Tatortes) einen Doppelpiepston gehört. Dies sei das klare Signal dafür gewesen, dass nur mehr 30 Euro Guthaben vorhanden gewesen seien. Am 2. September 2005 sei die GO-Box wieder aufgeladen worden; hätte zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben mehr bestanden, so wäre dies beim Aufladen angezeigt worden, was jedoch definitiv nicht der Fall gewesen sei. Die GO-Box sei intakt gewesen, da es in weiterer Folge zu keinen Problemen gekommen sei. Offensichtlich habe es mit der Abbuchung der Maut bei den anderen vom Bw durchfahrenen Mautbalken kein Problem gegeben. Deshalb müsse ein technischer Defekt vorgelegen sein.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 27. Dezember 2005, in der auf die Lenkerpflichten und Signaltöne der GO-Box hingewiesen worden ist, ist zu entnehmen, dass die letzte Abbuchung um 7.44 Uhr vorgenommen und danach das Guthaben aufgebraucht gewesen sei. Der gegenständliche Mautbalken hätte am Tattag keinen Defekt aufgewiesen, weitere Aufzeichnungen über erfolgte Abbuchungen oder Registrierungen würden aufgrund datenschutzrechtlichen Gründen nicht ausgegeben. Als Beilage ist eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie in den bereits abgegebenen Stellungnahmen und ergänzte, dass aus der übermittelten Kopie der Tachographenscheibe ersichtlich sei, dass am Tattag um 5.25 Uhr bzw. offensichtlich 17.25 Uhr die Autobahn nicht befahren worden sei und die angeführten Fahrzeiten nicht mit den A-Aufzeichnungen übereinstimmen würden.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass sein Arbeitgeber einen Fiskusvertrag mit der Ö habe. Die Stückgutzustellung erfolge zentral über Wels. Der Bw komme somit von seinem Wohnort in Gmunden mit dem LKW nach Wels und hole von der Bahn das zu befördernde Stückgut ab. Damit fahre er nach R und stelle an die einzelnen Firmen dieses Stückgut zu, um am Nachmittag wieder nach Wels zurückzufahren, um dort Stückgüter zur Bahn zu bringen. Der Tagesablauf sei praktisch ident, andere Beförderungen würden nicht durchgeführt. Als Beweis werden Tachoscheiben des gegenständlichen Kfz vom Jahr 2005 überreicht. Diese würden beweisen, dass die Tachoscheibe des Tattages tatsächlich realitätstreu den Tagesablauf wiedergebe und eine Diskrepanz zur Einzelleistungsinformation darstelle. Daraus sei zu schließen, dass die Einzelleistungsinformation sich nicht auf das gegenständliche Kfz bzw. Fahrt beziehe. So sei die Fahrt zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr mit der Tachoscheibe nicht vereinbar, da diese Fahrt nicht stattgefunden habe und zudem im Hinblick auf das morgendliche Verhalten des Bw diese Fahrtstrecke genau umgekehrt gewesen sei, wie in der Einzelleistungsinformation angegeben. Die Tachoscheibe widerlege jedoch nicht, dass der Bw zu den vorgeworfenen Tatzeiten am Tatort bei km 37 der A gewesen ist. Es sei völlig unstrittig, dass die Fahrt den Bw ab 7.34 Uhr von W nach H und um 16.22 Uhr wieder zurück geführt habe. Da der Einzelleistungsnachweis für den Morgen eine falsche Fahrtstrecke enthalte, sei daraus abzuleiten, dass auch die Behauptung der A, das Mautguthaben sei nicht ausreichend gewesen, zumindest fragwürdig sei. Am Tattag sei der Bw um ca. 7 Uhr mit seinem privaten PKW nach W gefahren, um den LKW beim Ö-Terminal zu übernehmen und anschließend nach R zu fahren. Als Beifahrer fungierte A R. Die Piepstöne habe man nicht gehört, da man sich während der gesamten Fahrt miteinander geredet habe. Beim Zurückfahren habe der Bw gleich bei der ersten Kontrolle das zweimalige Piepsen der GO-Box vernommen, auf dieses aber nicht genauer geachtet, da er von A R am Anfang der Fahrt die Auskunft erhalten habe, dass, wenn zwei Piepstöne zu hören seien, noch 30 Euro Guthaben vorhanden sei. Der Bw habe daher angenommen, dass dieser Betrag leicht für die gesamte Strecke reichen müsse. Die GO-Box sei am Freitag, dem Tag nach der gegenständlichen Tat, wieder aufgeladen worden, wobei am Freitag jedoch nicht auf der Autobahn gefahren worden sei. J R habe dem Bw am Freitag gesagt, dass noch drei Euro Guthaben vorhanden gewesen seien.

 

Der einvernommene Zeuge A R sagte im Wesentlichen aus, dass er sich an die gegenständliche Fahrt noch erinnern könne. Er sei beim Logistikcenter W zugestiegen und von W-Nord nach R gefahren, jedoch nicht zurück. Der LKW sei über Nacht beim Logistikcenter gestanden und am Vortag vom Bw dort abgestellt worden. Die GO-Box habe am Mittwoch einmal gepiepst, am Donnerstag (dem Tattag) jedoch schon zweimal während der gesamten Fahrt. Solange es zweimal piepse, sei noch 30 Euro Guthaben vorhanden. Auch bei der Abfahrt von der Autobahn habe es zweimal gepiepst. Präzise sage er, dass, wenn die GO-Box zweimal piepse, die 30 Euro schon unterschritten seien. Es sei so, dass bei zweimaligem Piepsen noch 30 Euro Guthaben vorhanden seien. Sobald die 30 Euro unterschritten seien, piepse es ebenfalls zweimal. Wenn es einmal piepse, seien noch über 30 Euro Guthaben drauf. Viermal habe es nie gepiepst. Dies hätte bedeutet, dass das Guthaben aufgebraucht worden sei oder die GO-Box nicht funktioniere. Dies sei dem Zeugen aber nicht genau bekannt. Obwohl während der Fahrt viel mit dem Bw gesprochen worden sei, habe der Zeuge die Piepstöne gehört. Diese höre man auch bei eingeschaltetem Radio. Etwa einmal im Monat werde die GO-Box aufgeladen, da das Guthaben so lange halte. Er könne sich deshalb dezidiert an die Zahl der Piepstöne erinnern, da er dies vom Aufladerhythmus her wisse. Die GO-Box sei am Freitag wieder aufgeladen worden. Wie hoch – vor dem Aufladen – der Guthabensstand gewesen sei, könne A R nicht sagen, da das Aufladen von seinem Bruder J durchgeführt worden sei. Es sei aber so, wenn er gesagt habe, dass die GO-Box bei der Abfahrt in M – G zweimal gepiepst habe, dies bedeute, dass noch 30 Euro Guthaben vorhanden gewesen seien. Dies reiche von M – G nach W. Es müsse deshalb am Freitag noch ein kleines Guthaben vorhanden gewesen sein. Unstrittig sei, dass sich die GO-Box am Tattag zwischen 7.34 Uhr und 16.39 Uhr im gegenständlichen Kfz befunden habe.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass die vorliegenden Fotos eindeutig beweisen würden, dass der gegenständliche LKW zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort war. Das Mautportal identifiziere das Kfz nur über die GO-Box. Wenn behauptet worden sei, dass das Kfz zu bestimmten Zeiten auf der Einzelleistungsinformation abgestellt und nicht unterwegs gewesen ist, sei dies technisch nur so erklärbar, dass sich die GO-Box in einem anderen Fahrzeug befunden hat. Das System funktioniere so, dass permanent vom vorhandenen Guthaben subtrahiert werde. Daher gebe es auch diese akustischen und optischen Warngrenzen. Insofern seien die Aufzeichnungen in der Einzelleistungsinformation plausibel. Gegenständlich würden keine Hinweise vorliegen, dass es zwischen Mautbalken und GO-Box Kommunikationsstörungen gegeben haben könnte. Das System sei abgetestet worden, die Kommunikation zwischen GO-Box und dem Mautportal belegbar durch Gutachten, die einschlägigen Vorschriften für die Mikroelektronik lägen vor und es sei keine Beeinflussung der Abbuchungsmodalität festgestellt worden. In allen in einem Kfz vorhandenen möglichen Störquellen (Handy, JPS, DVD-Player, Kaffeemaschine etc.) konnte bis dato einwandfrei nachgewiesen werden, dass diese Frequenzbereiche nicht in den Kommunikationsbereich der GO-Box mit dem Mautbalken eingreifen würden und es dadurch zu keiner Störfunktion komme. Daraus könne eine korrekte Abbuchung geschlossen werden, die zusätzlich durch entsprechende Gutachten der Technischen Universität Graz nachgewiesen worden sei.

Die Abbuchung des Mautguthabens funktioniere in einem automatisierten EDV-mäßig unterstützten Abbuchungsvorgang und aus technischer Sicht würde sich keine Plausibilität dafür ergeben, dass, obwohl noch ausreichendes Guthaben bei der GO-Box vorhanden ist, keine Abbuchung erfolgt. Insbesondere, nachdem der Abbuchungsvorgang ja mehrere Male korrekt durchgeführt worden sei, dass dann punktuell bei einem oder anderen Mautportalen die Verrechnung, die ja über die selbe Programmschiene laufe, fehlerhaft sei. Würde seitens des Mautbetreibers in das Abbuchungssystem zu dieser Zeit zufällig eingegriffen werden, so würde darüber ein Protokoll aufliegen. Auf die Frage, ob man technisch Abbuchungsfehler im Wert ausschließen könne, wurde vom Amtssachverständigen geantwortet, dass in Bezug auf die Abbuchungsmodalitäten kein Unterschied vorhanden sei, ob das Guthaben gering oder völlig aufgebraucht sei. In beiden Fällen käme es zu einer Auffälligkeit und es käme zu einer Fehlbuchung, welche dokumentiert werden würde. Auf die Frage, ob bei bestehendem ausreichenden Guthaben dennoch keine Abbuchung erfolgen könne, antwortete der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass dies nach den bisherigen Erfahrungen und vorliegenden Unterlagen aus technischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Fälle dieser Art seien auch in einer halbjährlichen Testphase abgeklärt und nach den bisherigen Erkenntnissen und den vorliegenden technischen Gutachten ausgeschlossen worden.

 

Der Bw ersuchte bei der A festzustellen, ob am Tag nach dem Tattag noch ein Restguthaben vorhanden gewesen ist.

Die diesbezüglichen Auskünfte werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem (Vertreter des) Bw zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme schriftlich übermittelt werden.

 

4.2. Vom erkennenden Verwaltungssenat wurde von der A als zusätzliches Beweismittel eine Aufstellung aller vom gegenständlichen LKW vom 31. August 2005 bis zum 2. September 2005 durchfahrenen Mautbalken mit Angabe des jeweiligen Mautguthabens eingeholt.

 

Dazu brachte der Bw zusätzlich vor, dass aus dem Einzelleistungsnachweis ersichtlich sei, dass am 31. August 2005 keine Rückfahrt von H nach W registriert sei. Die Vorbringen, dass während der Fahrt die GO-Box nie einen viermaligen Piepton abgegeben habe, werde bestätigt durch die Abrechnung betreffend des Restguthabens. Auch wenn der verkehrstechnische Amtssachverständige dargetan habe, dass das Mautsystem fehlerfrei sei, hätten sich für den Bw durch eine am Verhandlungstag durchgeführten Fahrt erhebliche Bedenken an der technischen Unfehlbarkeit des Systems ergeben: Nach Abschluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei der Bw mit dem verfahrensgegenständlichen Kfz von der Autobahnauffahrt L nach R gefahren. Die dabei passierten Mautbalken seien auf einer beiliegenden A-Abrechnung aufgelistet. Bis zum Mautbalken "M – G" sei eine reguläre Abbuchung der Maut erfolgt. Nicht registriert worden sei die Durchfahrt des Mautbalkens in H, wobei hier auch kein Piepston der GO-Box zu hören gewesen sei. Ausreichendes Guthaben bei der GO-Box sei vorhanden gewesen. Daraufhin habe der Bw die Maut für diesen Abschnitt nachentrichtet, wobei der dortige A-Mitarbeiter erklärt habe, dass bei diesem Mautbalken des Öfteren kein Piepton ertöne bzw. nicht abgebucht werde. Bei der Rückfahrt sei dann die Abbuchung ordnungsgemäß erfolgt und der Bw habe um 17.12 Uhr bei W-Nord die Autobahn verlassen. Am darauf folgenden Tag seien die Abbuchungen ordnungsgemäß erfolgt.

Durch den oben geschilderten Sachverhalt seien die bisherigen Vorbringen des Bw nicht widerlegbar und würden untermauert werden durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen. Zusammenfassend würde sich zeigen, dass die Darstellung der A im Schreiben vom 27. Dezember 2005, wonach der gegenständliche Mautbalken keinen Defekt aufgewiesen habe, nicht stichhaltig sei und auch die bisherige völlige Unbedenklichkeit der technischen Ausführungen ebenfalls widerlegt, jedenfalls aber erschüttert sei. Offensichtlich gebe es doch technische Probleme, die dazu führen würden, dass der entsprechende Warnton nicht ertöne bzw. für den Bw nicht erkennbar sei, dass hier kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden sei.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von einer Bestrafung.

 

Betreffend der vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigeschafften Original-Tachoscheibe vom Tattag vom gegenständlichen LKW gab der verkehrstechnische Amtssachverständige am 30. August 2006, Zl. VT-010191/1149-2006-Hag, zur Frage nach den möglichen Ursachen für die Divergenzen zwischen den Aufzeichnungen der A und den Aufzeichnungen der Tachoscheibe folgendes Gutachten ab:

 

"Die vorliegende Diagrammscheibe hat ihren Aufzeichnungsbeginn um ca. 6.55 Uhr und endet um ca. 4.25 Uhr.

Der Datumseintrag ist unvollständig, da nur ein Datum eingetragen ist. Es müsste das Einlegedatum und Entnahmedatum der Tachoscheibe vermerkt sein. Auf Grund der Öffnungsmarkierungen auf der Tachoscheibe ist festzustellen, dass das Kontrollgerät um ca. 6.55 Uhr sowie um ca. 4.25 Uhr geöffnet wurde.

Da das Datum unklar ist ergeben sich folgende Möglichkeiten:

1. Möglichkeit:

Lt. Datumseintrag auf der Tachoscheibe wurde sie möglicherweise am 1. Sept. 2005 um 6.55 Uhr eingelegt und ist dann bis am 2. Sept. 2005 ca. 4.25 Uhr verwendet worden.

2. Möglichkeit:

Der Datumseintrag bezieht sich auf den Tag an dem die Tachoscheibe entnommen wurde, dann wurde sie am 31. Aug. 2005 um 6.55 Uhr eingelegt und am 1. Sept. um 4.25 Uhr entnommen.

3. Möglichkeit:

In der Zeit zwischen 4.25 Uhr und 6.55 Uhr wurde eine andere, jetzt nicht vorliegende Tachoscheibe verwendet.

4. Möglichkeit:

In der fraglichen Zeit von 4.25 Uhr bis 6.55 Uhr wurde unzulässigerweise mit geöffnetem Kontrollgerät gefahren und dadurch kam keine Aufzeichnung zustande.

 

Wenn keine Tachoscheibe in das Kontrollgerät eingelegt wird und es daher zu keiner automatischen Aufzeichnung kommt, muss der Fahrer die fehlenden Aufzeichnungen auf der Rückseite der Tachoscheibe in dem dafür vorgesehenen Feld per Hand eintragen, so dass wieder eine lückenlose Aufzeichnung für 24 Stunden vorliegt.

Diese Eintragungen sind auf der vorliegenden Tachoscheibe aber nicht vorhanden.

 

In Bezug auf die Diskrepanz zu der Mautaufzeichnung ist daher folgendes möglich:

 

1. Da die Aufzeichnungen unvollständig sind besteht die Möglichkeit, dass der LKW zwischen 4.25 Uhr und 6.55 Uhr gestanden ist, die Tachoscheibe entnommne wurde und auf die erforderliche Aufzeichnung per Hand "vergessen" wurde,

2. mit einer anderen Tachoscheibe gefahren wurde, die jetzt nicht vorliegt,

3. unzulässigerweise mit geöffnetem Kontrollgerät gefahren wurde,

4.eine umfangreiche Manipulation vorliegt, wodurch die Aufzeichnung der Tachoscheibe beliebig beeinflusst werden kann. Derartige Fälle konnten schon nachgewiesen werden – im gegenständlichen Fall ist ein derartiger Nachweis nicht möglich da dazu das Fahrzeug benötigt wird und das Armaturenbrett ausgebaut werden muss.

 

In Bezug auf die Frage der Fehlerhaftigkeit der Aufzeichnungen der Tachoscheibe bzw. des Mautsystems ist festzustellen:

In Bezug auf die Tachoscheibe ist augenscheinlich kein Fehler bei der Aufzeichnung erkennbar. Der Streckenaufschrieb stimmt mit der eingetragenen Fahrtstrecke überein, die Nulllinien der Aufzeichnungen liegen im Toleranzbereich.

In der zwischen der erkennbaren Öffnungsmarkierungen (4.25 Uhr – 6.55 Uhr) erfolgte keine Aufzeichnung der Fahrt. Das ist auf einen der vorstehenden Punkte Nr. 2, 3 oder 4 zurückzuführen und nicht zwingend auf einen technischen Defekt des Kontrollgerätes.

In Bezug auf das Mautsystem, für dass die einschlägigen Prüfungen für die Nahfeldkommunikation vorliegen und dass zusätzlich in einer mehrmonatigen Probephase ausführlich getestet wurde, gibt es keinen plausiblen oder technisch nachvollziehbaren Hinweis, der die Möglichkeit einer Fehlabbuchung bei korrekter GO-Box-Einstellung sowie korrekter Montage und Verwendung unterstützt.

Auch selbst durchgeführte Versuche haben keinen Hinweis auf fehlerhafte Abbuchungen ergeben.

 

Zusammenfassung:

Für einen Fehler des Mautsystems gibt es keinen Hinweis, auf Grund der unvollständigen Tachoaufzeichnungen kann die Möglichkeit einer Manipulation, wie eingangs beschrieben, nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu der Divergenz zwischen der A-Aufzeichnung und der Tachoscheibe äußerte sich die A am 10. Juli 2006 dergestalt, dass die Fotos zweifelsfrei beweisen würden, dass es gegenständlich um das in der Anzeige angeführte Fahrzeug handelt. Bei der Tachoscheibe könne es sich daher nur um eine Schutzbehauptung handeln. Da für die Fahrt zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr ordnungsgemäß abgebucht worden sei, stünden keine Beweisfotos zur Verfügung.

Als Beilage ist eine Einzelleistungsinformation vom 27. April 2006 angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass der Amtssachverständige lediglich hypothetische Möglichkeiten aufgezeigt habe, die allerdings durch die tatsächlich vorliegenden Beweismittel nicht gedeckt seien und deshalb nicht Grundlage einer Berufungsentscheidung sein können. Bereits in der Berufung sei dargetan worden, dass der Bw am 1. September 2005 um 5.25 Uhr nicht die Autobahn befahren habe. Daher müsse hier ein technischer Defekt vorliegen. Aus diesem Grund sei die Tachoscheibe als Beweis dafür vorgelegt worden, dass der Bw zur angegeben Zeit jedenfalls nicht die Strecke von H nach W befahren habe. Die Tachoscheibe sei ordnungsgemäß eingelegt worden und der Bw verwahre sich gegen die Unterstellung, Manipulationen vorgenommen zu haben. Der Amtssachverständige habe auch keinen Anhaltspunkt hiefür sondern zeige offensichtlich lediglich technische Möglichkeiten auf. Diese könnten jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren keine Verwendung finden. Nicht Stellung genommen habe der Sachverständige zur aufgeworfenen Problematik betreffend der Fehleranfälligkeit des Mautsystems. Dabei werde auch die vorgelegte Abrechnung bzw. den Ausdruck über die letzten 30 Transaktionen übergangen. Es sei ja dargelegt worden, dass es rein zufällig am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 mit dem gegenständlichen LKW auf der Rückfahrt nach Ried wiederum beim Passieren des Mautbalkens in H zu keiner Abbuchung gekommen sei. Nachgewiesenerweise sei die GO-Box mit ausreichendem Guthaben aufgeladen gewesen; dennoch sei keine Abbuchung vorgenommen worden. Auch sei besonders penibel auf die angegebenen Piepstöne geachtet worden. Auch sei nachgewiesen worden, dass aufgrund des vorgenannten Vorfalles 1,92 Euro nachentrichtet worden seien. Darauf sei der Sachverständige jedoch nicht eingegangen. Der Amtssachverständige ziehe sich bei seinen Schlussfolgerungen ausschließlich auf die seinerzeitige Testphase des Systems zurück und nehme überhaupt nicht Stellung dazu, weshalb es zu dieser Diskrepanz gekommen sei. Für den Bw sei jedenfalls klar, dass das Mautsystem nicht – wie vom Sachverständigen dargelegt – völlig fehlerfrei agiere, da es ansonsten nicht zu dieser Nichtabbuchung am 27. April 2006 gekommen wäre.

Die Abhaltung einer weiteren Verhandlung sei nicht notwendig, da die objektiven Beweise vorliegen würden und jedenfalls mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit ein Normenverstoß nicht erwiesen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit am Tatort war, dass die Maut nicht entrichtet wurde und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmaut-Angebot zugegangen ist, diesem Angebot jedoch nicht  entsprochen wurde.

 

Strittig sind die Ursachen für die Nichtentrichtung der Maut und die Fahrt zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr am Tattag.

 

Der Bw behauptet, dass das gegenständliche Kfz am Tattag zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr nicht gefahren worden sei, deshalb die diesbezüglichen A-Aufzeichnungen falsch seien und dies auf einen technischen Defekt des Mautsystems auch zur Tatzeit um 16.22 Uhr schließen lasse. Zum Beweis dieser Behauptungen legte der Bw eine Tachoscheibe mit dem Datum des Tattages vor, auf dem ein Aufzeichnungsbeginn um ca. 6.55 Uhr (Fahrtbeginn um etwa 7.20 Uhr) und ein Aufzeichnungsende um ca. 4.25 Uhr (am darauffolgenden Tag) vermerkt ist. Zusätzlich wurde noch eine Reihe weiterer Tachoscheiben anderer Tage als Beweis dafür vorgelegt, dass aus diesen eine (zeitliche) Gleichförmigkeit des beruflichen Tagesablaufes ersichtlich sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Einschau in 24 (!) Tachoscheiben für den Zeitraum zwischen Mai 2005 und Juni 2006 ergibt, dass davon an 22 Tagen die Fahrt mit dem gegenständlichen Kfz zwischen 5.00 und 5.30 Uhr angetreten wurde; aus einer Tachoscheibe ergibt sich ein Fahrtbeginn kurz nach 7.00 Uhr und aus einer weiteren ein Fahrtbeginn kurz vor 6.00 Uhr. Diese Gleichförmigkeit der (beim weitem überwiegenden) Fahrtbeginne zwischen 5.00 und 5.30 Uhr stützt nicht das Vorbringen des Bw sondern macht sogar eher eine Fahrt im bestrittenen Zeitraum zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr am Tattag wahrscheinlich.

 

Der Bw vermeint zusätzlich, dass eine Fahrt zwischen 5.25 Uhr vom Mautportal "H – M G" auf der mautpflichtigen Strecke bis zum Mautportal "Knoten W – P" um 5.42 Uhr nicht plausibel sei, da er am Tattag von seinem Wohnort in Gmunden (richtig eigentlich: L) mit seinem PKW zum Ö Terminal W gefahren sei. Dazu ist festzustellen, dass sich aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen vom Tattag, vom 31. August 2005, vom 2. September 2005 und vom 27. April 2006 ergibt, dass an allen dieser vier Tage u.a. die oben angeführte Strecke zurückgelegt worden ist; teilweise in die Gegenrichtung und zu unterschiedlichen Uhrzeiten. Dies macht eine Fahrt am Tattag auf der Strecke zwischen "H – M G" und "Knoten W – P" nicht nur möglich sondern auch wahrscheinlich.

 

Mithin ist festzuhalten, dass die vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgebrachte Gleichförmigkeit des Arbeitsablaufs eher geeignet ist, den Tatverdacht zu untermauern als ihn zu entkräften.

 

Die vom Bw vorgelegte Tachoscheibe mit dem Datum des Tattages steht im Widerspruch zu den A-Aufzeichnungen, wonach zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr mit dem gegenständlichen Kfz eine Mautstrecke befahren wurde. Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte in seinem Gutachten vom 30. August 2006, Zl. VT-010191/1149-2006-Hag, dar, dass die Ursachen für diese Divergenz entweder in einem unrichtigen Datumseintrag auf der Tachoscheibe, in der Existenz einer (nicht vorliegenden) zweiten Tachoscheibe, in einer Fahrt mit einem unzulässiger Weise geöffnetem Kontrollgerät oder in umfangreichen Manipulationen des Aufzeichnungsgerätes liegen. Dabei stellte der Amtssachverständige zusätzlich fest, dass augenscheinlich keine Aufzeichnungsfehler erkennbar, die handschriftlichen Eintragungen auf der Tachoscheibe jedoch unvollständig sind, da das Entnahmedatum fehlt. Für das österreichische Mautsystem liegen alle einschlägigen Prüfungen für die Nahfeldkommunikation vor, es hat zusätzlich ein mehrmonatiger Probetrieb stattgefunden und es gibt für einen Fehler im Mautsystem keinen Hinweis, wobei aufgrund der unvollständigen Tachoscheiben-Aufzeichnungen die Möglichkeit einer Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Wenn der Bw zum vorgenannten Gutachten vorbringt, dass der Amtssachverständige lediglich hypothetische Möglichkeiten aufgezeigt habe, die durch die tatsächlich vorliegenden Beweismittel nicht gedeckt seien und deshalb nicht zu Lasten des Bw gehen könnten, wird entgegnet, dass der Bw den Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und für die fehlende Datumseintragung auf der Tachoscheibe keinerlei Erklärung liefert. Die Behauptung des Bw, er habe aufgrund der täglich immer gleichen zurückzulegenden Mautstrecke einen genauen "Überblick" über das noch vorhandene Mautguthaben überzeugt nicht, da Irrtümer nicht ausgeschlossen werden können. Die weitere Behauptung, der Bw habe das Guthaben von zumindest 30 Euro bei Fahrtbeginn am Tattag überprüft, ist dadurch widerlegt, dass das noch vorhandene Guthaben auf der GO-Box optisch nicht angezeigt wird. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht deshalb fest, dass am Tattag zwischen 5.25 Uhr und 5.42 Uhr die von der A aufgezeichnete Fahrt des gegenständlichen Kfz auf einer Mautstrecke stattgefunden hat, aus der angeführten Fahrtstrecke zwischen "H – M G" und "Knoten W – P" nichts Gegenteiliges abzuleiten ist, für die (Vollständigkeit und Richtigkeit der) Aufzeichnungen auf der Tachoscheibe keine Sicherheit im selben Ausmaß wie für die Funktionsfähigkeit des Mautsystems besteht. Ein Fehler des Mautsystems ist aufgrund der gutachtlichen Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen auszuschließen, da der Unabhängige Verwaltungssenat an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahmen des Amtssachverständigen keinen Zweifel hegt.

 

Sowohl der Bw als auch der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Beifahrer A R sagten aus, dass lediglich ein zweimaliger und kein viermaliger Piepston der GO-Box zu vernehmen gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Aussagen weder mit (weiteren) Angaben des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach auf die Piepstöne wegen einer Konversation mit dem Beifahrer nicht geachtet worden sei, noch mit seinen Einspruchsangaben, dass ein einmaliger Piepston zu hören gewesen sei, decken. Schon aufgrund dieser Widersprüche wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bw und des Zeugen erschüttert. Den Ausschlag für die Annahme, dass die Angaben des Zeugen und des Bw, ein viermaliger Piepston sei nie zu hören gewesen, unrichtig ist, gibt letztlich die Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach bei Einhaltung aller in der Mautordnung angeführten Lenkerverpflichtungen ein technischer Defekt des Mautsystems und der GO-Box auszuschließen ist.

 

Der Bw bringt vor, dass anlässlich einer Fahrt mit dem gegenständlichen Kfz am 27. April 2006 bei einem Mautbalken auf einer Mautstrecke eine Abbuchung der Maut unterblieben sei, was Zweifel an der vom Amtssachverständigen ausgeführten "Unfehlbarkeit des Systems" aufkommen lasse, zumal auch hier kein Piepston der GO-Box zu vernehmen gewesen sei, obwohl die GO-Box über ein ausreichendes Guthaben verfügt habe. Die Maut sei daraufhin nachentrichtet worden, was durch einen entsprechenden Beleg bestätigt wurde.

Der Bw übersieht dabei Wesentliches: Beim vorgenannten Fall liegt ein grundlegend unterschiedlicher Sachverhalt zum gegenständlichen Delikt vor. Offensichtlich ist es im zuvor geschilderten Fall zu einer Kommunikationsunterbrechung zwischen der GO-Box und der Mautbake und somit zu einer Nichtabbuchung der Maut gekommen, was dem Lenker – entsprechend den technischen Gegebenheiten der GO-Box, wie sie in Punkt 8.2.4.3 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, – durch das Unterbleiben des Piepstones angezeigt wurde. Beim gegenständlichen Delikt hingegen hat eine Kommunikationsunterbrechung zwischen GO-Box und Mautbake nachweislich nicht stattgefunden, was durch die Einzelleistungsinformation der A bestätigt wird. Eine Abbuchung der Maut konnte am Tattag wegen des aufgebrauchten Mautguthabens bei 6 Mautbalken nicht erfolgen, was dem Bw durch die entsprechenden (vierfachen) Piepstöne auch angezeigt wurde. Aufgrund dieser Warntöne der GO-Box hätte der Bw auch hier eine Nachentrichtung der Maut und ein Aufladen eines Mautguthabens veranlassen können, was er jedoch unterlassen hat. Es ist dem Bw deshalb nicht gelungen, durch diese Vorbringen das Gutachten des Amtssachverständigen über die (Un-)Wahrscheinlichkeit eines technischen Defekts des Mautsystems zu erschüttern. Es ist dabei auch nicht zu übersehen, dass am Tattag bei 9 Mautbalken die Maut ordnungsgemäß – bis zum Aufbrauchen des Guthabens bei der GO-Box – abgebucht wurde und der Bw selbst angibt, die GO-Box habe auch danach ordnungsgemäß funktioniert, was zusätzlich gegen einen behaupteten Defekt des Mautsystems spricht.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Weiters hat der Bw die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals bei Nichtentrichtung der Maut) nicht beachtet. Auf die Nachzahlungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei nochmals verwiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut am Tattag ist dem Bw durch die akustischen Signale zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Es sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass er die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.  Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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