Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161321/9/Kei/Ps

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. H T, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. April 2006, Zl. VerkR96-11036-2005 Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe jeweils auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ wird gesetzt „Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – und zwar ein Geländer –“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro (= 8 Euro + 8 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 10.09.2005 um 22.45 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Lambach auf der Gmundenerstraße B 144 bei Strkm. 0,004 in Fahrtrichtung Schwanenstadt 1 gelenkt, wobei Sie als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges

1.        nach dem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichen Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug nicht sofort anhielten und

2.        Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigten und es unterließen die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1.        § 4 Abs. 1 lit. a.) StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 2 lit. a) StVO 1960

2.        § 31 Abs.1 StVO iVm. § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

100 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Std.

100 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Std.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. April 2006, Zl. VerkR96-11036-2005 Ga/Ses, Einsicht genommen und am 24. Jänner 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde in der Verhandlung die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt. Der Schuldspruch dieses Spruchpunktes ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten und glaubhaften Ausführungen des Bw und des Zeugen GI G W.

Der objektive Tatbestand der dem Bw durch den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist Student und er hat kein Einkommen. Er wird in finanzieller Hinsicht von seinen Eltern unterstützt. Er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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