Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161333/12/Kei/Ps

Linz, 30.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D M, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. April 2006, Zl. III-S-10.949/05/A 250,--, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 5.9.2005 um 09.05 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 14.7 Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen, beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, obwohl dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h nur einen Abstand von 0,376 Sekunden, das entspricht 12 Meter, von dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

€ 250,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

125 Stunden

Gemäß §

§ 99 Abs. 2c Zi. 4 StVO. 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 275,00“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 29. Jänner 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen BI H S und BI W G einvernommen und der technische Amtssachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen vor dem Hintergrund der in der Verhandlung gemachten schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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