Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161502/2/Kei/Ps

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C Z, vertreten durch die Rechtsanwälte G, L, T & P, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Juli 2006, Zl. VerkR96-1848-2005-Hof, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „Sie haben sich … 13:15 Uhr“ wird gesetzt „1) Sie haben in der Zeit von 13.07.2005, 11:45 Uhr bis 26.07.2005, 13:15 Uhr“,

statt „1) Hofer“ wird gesetzt „Hofer“,

statt „vor Unbefugten“ wird gesetzt „von Unbefugten“ und

statt „gehindert wurde.“ wird gesetzt „gehindert wurde – und zwar am 13.07.200 um ca. 11:45 Uhr“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro (= 10 Euro + 10 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben sich am 13.07.2005 11:45 Uhr bis 26.07.2005 13:15 Uhr in K, Verbindungsstraße zwischen R und P, auf der Kreuzung mit der nach rechts abzweigenden Forststraße des F

1)     H, R, des F H, R und der T Forstverwaltung in Richtung P gesehen, als Lenker des Kraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen soweit von Ihrem Kraftfahrzeug entfernt, dass Sie es nicht mehr überwachen konnten und nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug vor Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte.

2)     Bei der unter Ziff. 1) angeführten Übertretung haben Sie das Fahrzeug so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 6 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 23 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

50,00 Euro

50,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

25 Stunden

25 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Juli 2006, Zl. VerkR96-1848-2005-Hof, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat, ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates aus den Unterlagen, die der belangten Behörde vom Bezirksgericht Rohrbach übermittelt wurden, aus den diesbezüglichen Ausführungen des Gemeindeamtes K (Schreiben vom 29. Dezember 2005) und aus den sich im Akt befindenden Fotos.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Für den Fall, dass es zutrifft, dass dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Schlüssel für sein Kraftfahrzeug abhanden gekommen ist, wird bemerkt, dass er sich rechtzeitig vorher einen Schlüssel (Zweitschlüssel) hat besorgen müssen.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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