Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161649/2/Kei/Ps

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. August 2006, Zl. VerkR96-2824-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin keine Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Ortsgebiet, Freistädterstraße 399 (Ausfahrt vom Parkplatz der Fa.Hofer).

Tatzeit: 06.05.2006, 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

Tatort: Gemeinde Linz, Landesstraße Ortsgebiet, Freistädterstraße 399 (Ausfahrt vom Parkplatz der Fa.Hofer).

Tatzeit: 06.05.2006, 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, A

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

150,00

100,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

50 Stunden

36 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 275,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2006, Zl. VerkR96-2824-2006-OJ/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die am gegenständlichen Vorfall zweitbeteiligte Person V L hat zeitlich gesehen relativ nahe zu der der Bw vorgeworfenen Tatzeit ausgeführt, dass er nach einer diesbezüglichen Überprüfung keinen Schaden an dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug festgestellt hat (Niederschrift vom 16. Mai 2006).

Aus den einige Zeit später gemachten Fotos von diesem Kraftfahrzeug, die von schlechter Qualität sind, ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ein Schaden nicht zu erkennen. Auch wenn durch die Fotos eine Beschädigung dokumentiert würde, ist nicht gesichert, dass eine solche vom gegenständlichen Vorfall herrührt.

Vor diesem Hintergrund ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang an dem durch V L gelenkten Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist und es ist nur gesichert, dass an dem durch die Bw gelenkten Kraftfahrzeug ein – relativ geringer – Schaden entstanden ist.

Zu der der Bw mit dem Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wird bemerkt, dass vor dem angeführten Hintergrund keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen und auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevanten Ausführungen aus „Straßenverkehrsordnung“ von Pürstl und Somereder, Wien, 2003, S. 85, E169, hingewiesen: „Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für Letztere gem. Abs.5 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. VwGH 24.10.2001, 2000/03/0280; 25.1.2002, 2001/02/0240.“

 

Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Bw war verpflichtet im gegenständlichen Zusammenhang sofort anzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus „Straßenverkehrsordnung“, S. 70 und S. 71, hingewiesen:

„E46. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann war er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde. VwGH 17.6.1992, 91/03/0286.“

„E39. Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, gilt grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen. Die Einwendung, der Lenker habe den Verkehr durch sofortiges Anhalten nicht blockieren wollen und einen freien Parkplatz gesucht, vermag diesen nicht zu entschuldigen. Auch kommt es dabei auf die Höhe des verursachten Sachschadens nicht an. VwGH 25.11.1988, 85/18/0091, ZVR 1989/180.“

 

Aus den Ausführungen der Bw in der Anzeige und im Einspruch ergibt sich, dass die Bw das Kraftfahrzeug nicht sofort und nicht am Unfallort angehalten hat. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus „Straßenverkehrsordnung“, S. 69 und S. 71, hingewiesen:

„E33. Von einem sofortigen Anhalten iSd lit.a kann nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (hier 40 m) davon angehalten wird. VwGH 19.2.1982, 81/02/0267.“

„E47. In Ansehung der Übertretung der lit.a genügt die Angabe des Ortes, an dem der Verkehrsunfall stattgefunden hat, als Tatort. VwGH 2.9.1992, 92/02/0156 (s. auch VwGH 22.3.2002, 2001/02/0046).“

 

Der objektive Tatbestand der der Bw durch den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Insgesamt ist im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw und der Tatsache, dass der Schaden relativ gering war – die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 30 Stunden angemessen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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