Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161732/12/Ki/Da

Linz, 06.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M F S, M, vom 10.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.9.2006, VerkR96-4527-2006-Ro, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

             Bezüglich Punkt 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich     wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren             eingestellt.

 

II.                  Bezüglich Punkt 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,40 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

             Bezüglich Punkt 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher              Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: §§ 66 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 


 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat unter VerkR96-4527-2006-Ro vom 26.9.2006 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Straferkenntnis

Sehr geehrter Herr S!

Sie lenkten am 15.06.2006 jedenfalls vor 04.40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Franking, auf der Eisengöringer Gemeindestraße, in Richtung Dorfibm bis etwa 200 m nach dem Ortsteil Eisengöring,

1.      und haben sich am 15.06.2006 um ca. 04.40 Uhr in 5131 Franking, Eisengöring, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Polizeibeamten, geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben,

2.      obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.4.2006, VerkR21.166-2006/BR, Ihre Lenkberechtigung von 12.03.2006 bis 12.09.2006 entzogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 5 Abs. 2 StVO 1960

2.      § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

1.      1162 Euro

2.      726 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

1.      16 Tagen

2.      10 Tagen

Gemäß

1. § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960

2. § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1. 116,20 Euro

2. 72,60 Euro

Der zu zahlende Gesamtebetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

2076,80 Euro

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, daß der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 10.10.2006 Berufung und er führte darin im Wesentlichen aus, dass er das gegenständliche Fahrzeug am 15.6.2006 nicht gelenkt habe und er auch deshalb nicht wegen Verweigerung des Alkotests verurteilt werden könne. Außerdem wären die verhängten Geldstrafen unangemessen hoch.

 

Es sei zwar richtig, dass es damals zu einer Kontrolle gekommen sei. Dieser Tatsache sei ein Einsatz der Polizei vorausgegangen. Er habe sich damals gerade auf einem Parkplatz vor einem Lokal, das er mit zwei Damen besuchen wollte, befunden. Wegen einer dortigen Rauferei sei die Polizei gerufen worden. Die Beamten hätten ihn bei diesem Einsatz auf dem Parkplatz wahrgenommen, als er mit den beiden Begleiterinnen gerade vom Fahrzeug Richtung Lokal unterwegs gewesen sei. Die Beamten hätten dann gegen ihn eine Amtshandlung gemacht und eine Alkoholuntersuchung vornehmen wollen. Er habe zwar an Ort und Stelle sofort den einschreitenden Beamten gegenüber reklamiert, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Seine Proteste gegenüber den Beamten hätten aber offenkundig vor Ort keinen Erfolg gebracht. Da er die beiden Damen nur vom Sehen her gekannt habe, habe er diese nicht für das Verfahren als Zeugen namhaft machen können. Er habe eine dieser Damen vor kurzem getroffen und könne so erstmals Namen und ladungsfähige Adresse ermitteln. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Dame, Name und Anschrift wurden bekannt gegeben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines von ihm bevollmächtigten Vertreters (keine Zustellvollmacht) teil, ebenso ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten, GI H E sowie AI H C, und darüber hinaus wie vom Berufungswerber beantragt Frau N O (S) einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Eggelsberg vom 1.7.2006 zu Grunde, der Sachverhalt wurde von den im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten festgestellt.

 

Der Rechtsmittelwerber bestritt auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung, den PKW gelenkt zu haben, er sei zusammen mit Frau O von einem Fest in Eisengöring zu sich nach Hause gefahren, Frau O habe den PKW gelenkt. Anschließend seien sie wieder zurück zum Fest gefahren, am Wege dorthin hätten sie eine weitere weibliche Person mitgenommen. Die Namen der Damen seien ihm zunächst nicht bekannt gewesen, zufällig habe er zu einem späteren Zeitpunkt eben erfahren, dass es sich (bei der in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugin) um Frau O gehandelt hat.

 

Frau O führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, sie sei im vorigen Sommer bei einem Sonnwendfest gewesen, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei mit einem Bekannten von ihr von Simbach hingefahren und habe sich dort amüsiert. Im Zuge des Abends sei sie auch mit Herrn S, dessen Name sei ihr damals nicht bekannt gewesen, an der Bar zusammengetroffen und sie hätten sich amüsiert. Im Laufe der Zeit, es dürfte so gegen 2.00 Uhr Früh gewesen sein, habe Herr S sie gefragt, ob sie mit ihm nach Hause fahren würde um Getränke zu holen bzw. ob sie das Fahrzeug lenken könnte. Sie habe zugesagt, sie hätten sich den Schlüssel besorgt und seien dann zu dritt, es sei nämlich auch noch eine weitere weibliche Person mitgefahren, zu ihm nach Hause gefahren. Dort hätten sie Getränke verladen und seien in der Folge wieder zum Fest zurückgefahren. Sie habe das Fahrzeug gelenkt.

 

GI E führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, er sei um ca. 4.00 Uhr Früh mit seinem Kollegen zusammen zur Veranstaltung geordert worden, dies wegen einer Körperverletzung. Sein Kollege habe die Amtshandlung bezüglich Körperverletzung durchgeführt und er selbst habe, während sein Kollege noch mit der Amtshandlung zu tun hatte, bereits ein Auto, welches beleuchtet war, auf der Eisengöringer Gemeindestraße herankommen sehen. Dieses Auto sei dann 20 m vor ihm auf der Wiese eingeparkt worden und es seien aus dem Fahrzeug zwei Damen sowie Herr S ausgestiegen. Es habe bereits fortgeschrittene Dämmerung geherrscht bzw. sei es schon relativ hell gewesen. Er sei ca. 20 m vom genannten Fahrzeug entfernt gestanden und habe genau sehen können, dass auf der Beifahrerseite zwei Damen ausstiegen, Herr S sei auf der Fahrerseite ausgestiegen und habe noch eine Flasche Sekt in der Hand gehabt, er habe auf ihn einen doch illuminierten Eindruck gemacht. Ihm sei bekannt gewesen, dass Herr S keinen Führerschein habe und er habe sich gedacht, so könne es nicht sein.

 

Bei der Annäherung des Fahrzeuges habe er nicht erkennen können, welche Personen sich im Fahrzeug befunden haben bzw. von welcher Person dieses gelenkt wurde, er habe Herrn S auch noch beim Aussteigen nicht persönlich erkannt, erst als er sich ihm genähert habe, habe er ihn erkannt. Er habe in der Folge den Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert, dieser sei verweigert worden, dies mit der Begründung, dass Herr S nicht gefahren sei.

 

AI C bestätigte bei seiner Befragung im Wesentlichen die Angaben seines Kollegen, ein Widerspruch ergibt sich dahingehend, dass laut Aussage des AI C sein Kollege ihm gegenüber bereits während der Annäherung des Fahrzeuges erwähnt habe, dass es sich um S gehandelt habe, er selbst habe sich auf die Angelegenheit nicht so konzentriert, er habe lediglich drei Personen gesehen und könne auch nicht sagen, welches Geschlecht diese Personen gehabt hätten.

 

I.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden konkreten Falle den Polizeibeamten Glauben geschenkt werden kann. Deren Aussagen sind grundsätzlich schlüssig, es ist zu bedenken, dass im Falle einer falschen Aussage ihnen nicht nur strafrechtliche sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen drohen würden. Auch ist kein Umstand hervorgekommen, welcher an der Objektivität des Handelns der Polizeibeamten Zweifel erwecken würde. Ein Widerspruch ergibt sich zwar dahingehend, dass AI C vermeint, sein Kollege habe bereits im Zuge der Annäherung des Fahrzeuges erwähnt, dass es sich um S handelt, dieser Umstand ist jedoch nicht gravierend, zumal letztlich dieser Zeuge sich im Bereich des Tatortes auf eine andere Amtshandlung konzentriert hat. Andererseits ist die Aussage des Polizeibeamten E auch dahingehend schlüssig, dass er zunächst S nicht erkannt hat, letztlich habe er ihn erst dann erkannt, als er sich ihm (mit einer Sektflasche in der Hand) genähert habe. Jedenfalls habe er eindeutig feststellen können, dass S auf der Fahrerseite ausgestiegen ist, während die beiden Damen das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen haben.

 

Die auf Antrag des Berufungswerbers einvernommene Zeugin N O war zwar ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet, das erkennende Organ der Berufungsbehörde vermeint jedoch auch entsprechend dem bei der Berufungsverhandlung gemachten persönlichen Eindruck von der Zeugin, dass ihre Aussage nicht der Wahrheit entspricht bzw. allenfalls sie vom Berufungswerber entsprechend beeinflusst worden sein könnte. Außerdem sind die Angaben der Zeugin einerseits und die des Berufungswerbers andererseits insofern widersprüchlich, als der Berufungswerber ausführte, die weitere Dame sei erst bei der Rückfahrt zum Fest zugestiegen, während die Zeugin selbst aussagte, diese Dame wäre bereits vom Fest weg mitgefahren. Außerdem ist eben beurteilungswesentlich, dass der Polizeibeamte ausdrücklich gesehen hat, dass beide Damen auf der Beifahrerseite ausgestiegen sind, während der Berufungswerber bei der Fahrerseite ausgestiegen ist.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den von den Belastungszeugen dargestellten Sachverhalt zu widerlegen.

 

Als Ergebnis der Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber trotz entzogener Lenkberechtigung, wie von den Polizeibeamten ausgesagt wurde, den PKW jedenfalls im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gelenkt hat bzw. dass er einer Aufforderung durch den Polizeibeamten E zur Durchführung eines Alkotests nicht nachgekommen ist.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.7.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, dass Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung) aus formellen Gründen einzustellen ist, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschuldigte tatsächlich den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat.

 

Was die Aufforderung zum Alkotest anbelangt, so reicht es, dass der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dies ist im vorliegenden Falle jedenfalls gegeben, zumal der Meldungsleger den Berufungswerber nach dem Abstellen des Fahrzeuges beim Aussteigen auf der Fahrerseite beobachten konnte. Dass der Berufungswerber letztlich nicht nur Alkoholisierungssymptome aufwies, sondern dass er tatsächlich alkoholisiert war, wurde nicht bestritten. In diesem Sinne ist die Aufforderung zum Alkotest zu Recht ergangen, der Berufungswerber wäre im konkreten Falle jedenfalls verpflichtet gewesen, der Aufforderung nachzukommen, das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen ist, diesbezüglich ist daher der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite angelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird dazu festgestellt, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" jedenfalls zu den gravierendsten Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften zu zählen sind, weshalb der Gesetzgeber einen entsprechenden Strafrahmen festgelegt hat.

 

Im vorliegenden Falle konnten keine strafmildernden aber auch keine straferschwerenden Umstände festgestellt werden, in Anbetracht der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgelegten Mindestgeldstrafe ist auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht mehr näher einzugehen.

 

Jedenfalls sind bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Gründe zu berücksichtigen, letztere um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren, spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung dieser Präventionsgründe auch die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen wurde bzw. dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.7.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Bezüglich Lenken eines Kraftfahrzeuges obwohl die Lenkberechtigung entzogen war (Punkt 2 des Straferkenntnisses) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW am 15.6.2006 jedenfalls vor 04.40 Uhr gelenkt. Weitere Ausführungen hinsichtlich der Tatzeit sind in diesem Punkt nicht getroffen worden und es wurde diesbezüglich auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist (siehe § 31 VStG) keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass der vorliegende konkrete Tatvorwurf (vor 04.40 Uhr) nicht entsprechend der Bestimmung des § 44a Z1 VStG konkretisiert ist, zumal durch diese Formulierung letztlich ein Zeitrahmen von 4 Stunden und 40 Minuten erfasst ist und dadurch – formell betrachtet – der Beschuldigte nicht in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw. kann auch nicht ausgeschlossen werden, wegen des selben Verhaltens mehrfach zur Verantwortung gezogen zu werden. Es liegt demnach bezogen auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Tatzeit ein qualifizierter Spruchmangel vor und es ist der Berufungsbehörde im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr gestattet, hier eine Sanierung vorzunehmen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

In Anbetracht der festgestellten Verfolgungsverjährung war daher hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses in Stattgebung der Berufung von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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