Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161784/6/Zo/Jo

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geboren , G, vom 15.11.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 03.11.2006, VerkR96-3045-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 62 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 02.02.2006 um 14.34 Uhr in Bruck-Waasen, auf der L1200 bei km 1,610 in Fahrtrichtung Pötting als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 310 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 129 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 31 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass man an jenem Tag bei den herrschenden Wetterverhältnissen nicht mit dieser Geschwindigkeit durch das Ortsgebiet fahren konnte. Dies sei wegen der nassen Fahrbahn und der kurvenreichen Strecke sowie eines auf der Fahrbahn geparkten Fahrzeuges nicht möglich gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.01.2007 an Ort und Stelle, an welcher der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben. Der Meldungsleger RI E wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw auf der Peuerbacher Straße  L1200 von Peuerbach kommend in Richtung Grieskirchen. Die Straße beschreibt dabei in Annäherung an das Ortsgebiet Bruck eine leichte Linkskurve und dann bereits im Ortsgebiet eine langgezogene leichte Rechtskurve. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 6,10 m. Der Zeuge RI E führte von seinem Standort beim Haus Bruck Nr. 16 aus Lasermessungen durch, wobei er von dort die Fahrbahn auf eine Strecke von mindestens 300 m einsehen kann. Zu den Straßenverhältnissen ist festzuhalten, dass zur Tatzeit sicherlich große Mengen Schnee gelegen sind, die Fahrbahn selber aber schneefrei war. Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen E, wonach die Straße immer mit Salz bestreut wurde und es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Fahrbahn selbst, welche relativ stark befahren wird, trocken war.

 

Dem Zeugen ist das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgefallen, weil es augenscheinlich sehr schnell war. Die Messung mit dem geeichten Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7167 ergab eine Geschwindigkeit von 108 km/h, unter Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz von 3 % verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Zeuge hat vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, diese ergaben die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes. Er schaltete dann sofort das Blaulicht ein, der Berufungswerber ist daraufhin langsamer geworden aber nicht beim Standort des Polizeibeamten stehen geblieben. Dieser nahm deshalb die Nachfahrt auf und konnte den Berufungswerber im Bereich des Ortsendes von Bruck zu einer Verkehrskontrolle anhalten.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich dahingehend, dass er dringend zum Arzt müsse. Es konnte nicht mehr geklärt werden, ob der Polizeibeamte dem Berufungswerber angeboten hat, dass Messergebnis einzusehen, oder nicht. Jedenfalls hat der Berufungswerber das Messergebnis nicht auf dem Lasergerät gesehen.

 

Der Berufungswerber behauptet, dass ihm die hohe Geschwindigkeit erst vorgeworfen worden sei, nachdem er dem Polizisten gesagt habe, dass er in Jerusalem geboren sei. Weiters habe der Polizist gesagt, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen Kollegen erfolgt sei. Er habe gar nicht so schnell fahren können, weil bei seinem Fahrzeug links hinten die Federung defekt gewesen sei. Dazu ist anzuführen, dass es letztlich nicht entscheidungswesentlich ist, zu welchem Zeitpunkt der Amtshandlung der Polizeibeamte dem Berufungswerber die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit vorgehalten hat. Die Behauptung, der Zeuge hätte angegeben, dass ein Kollege von ihm die Messung durchgeführt habe, ist nur schwer nachvollziehbar, weil der Polizist während des gesamten Verfahrens angegeben hat, die Messung und Amtshandlung alleine durchgeführt zu haben. Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass aufgrund eines Defektes bei seinem Fahrzeug eine derartige Geschwindigkeit gar nicht möglich gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei einem derart schwerwiegenden Defekt das Fahrzeug wohl gar nicht mehr auf öffentlichen Straßen verwenden dürfe bzw. jedenfalls nur ganz vorsichtig hätte fahren dürfen. Dazu steht aber seine eigene Angabe im Widerspruch, wonach er möglicherweise am Anfang des Ortsgebietes etwas zu schnell gewesen sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt. Es besteht kein Grund, am Messergebnis zu zweifeln. Der Lokalaugenschein hat auch ergeben, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine derartige Geschwindigkeit in diesem Bereich jedenfalls eingehalten werden kann. Der Berufungswerber war dem Zeugen auch nicht persönlich bekannt, sodass kein Grund ersichtlich ist, warum er den Berufungswerber allenfalls wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am Tatort innerhalb eines Ortsgebietes tatsächlich eine Geschwindigkeit von 104 km/h eingehalten hat, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verbauung im gegenständlichen Bereich für jedermann klar erkennbar ist, dass sich der Tatort innerhalb eines Ortsgebietes befindet. Selbst wenn der Berufungswerber die Ortstafeln übersehen haben sollte, so ist ihm aus diesem Grund jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe beträgt ca. 15 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Als erheblicher Straferschwerungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits dreimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft werden musste. Auch die Höhe der Überschreitung ist bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe ist daher auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Arbeitslosengeld von ca. 800 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder) keinesfalls überhöht. Offenbar bedarf es entsprechend strenger Strafen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l