Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161787/7/Zo/Da

Linz, 05.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P F D, vom 27.10.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13.7.2006, VerkR96-1078-2005, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2007 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14,40 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 15.3.2005 um 17.40 Uhr in Unterweitersdorf im Ortsgebiet Loibersdorf auf der B310 bei Strkm 22,454 in Fahrtrichtung Freistadt den PKW mit dem Kennzeichen  gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro verhängt wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine Einspruchsangaben. Demnach habe er gar keine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen können, weil so starker Verkehr geherrscht habe und er in einer Kolonne habe fahren müssen. Er sei erst ca. 20 km später von der angeblichen Übertretung in Kenntnis gesetzt worden und die Polizei habe ihm auf seine Frage keinerlei Beweise vorlegen können. Dies könne auch eine weitere im Fahrzeug befindliche Person bezeugen.

 

Die im Messprotokoll festgehaltenen Uhrzeiten würden beweisen, dass die Behauptungen der Polizisten nicht stimmen können. Er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aus dem Messprotokoll gehe auch hervor, dass innerhalb von 15 min. 30 Fahrzeuge gemessen worden seien. Auch das würde auf Kolonnenverkehr hinweisen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2007. An dieser haben weder die Erstinstanz noch der Berufungswerber selber teilgenommen. BI P wurde nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.3.2005 den PKW mit dem Kennzeichen auf der B310 in Fahrtrichtung Freistadt. Im Ortsgebiet von Loibersdorf führte BI P um 17.40 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung dieses Fahrzeuges mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7353 durch. Dieses Messgerät war gültig geeicht, die Messung ergab bei Strkm 22,454 eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 76 km/h. Vor Beginn der Messungen hat BI P die vorgeschriebenen Überprüfungen des Lasergerätes durchgeführt, wobei diese die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes ergaben.

 

Zum Verkehrsaufkommen ist festzuhalten, dass sich nach der unbedenklichen Aussage des Zeugen zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers während der gesamten Nachfahrt kein anderes Fahrzeug befunden hat. Hätte tatsächlich zum Zeitpunkt der Lasermessung dichter Kolonnenverkehr geherrscht, so wäre das sehr unwahrscheinlich. Auch der Umstand, dass innerhalb von 15 min. 30 Fahrzeuge gemessen wurden, weist keinesfalls auf ein starkes Verkehrsaufkommen hin. Dies bedeutet lediglich, dass pro Minute im Durchschnitt mind. 2 Fahrzeuge gefahren sind, was keinesfalls als Kolonnenverkehr zu werten ist. Jedenfalls ist bei einem derartigen Verkehrsaufkommen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erfahrungsgemäß problemlos möglich.

 

Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob dem Berufungswerber das Messergebnis bei der Anhaltung vorgezeigt wurde bzw. ob er dies verlangt hat. Der Zeuge hatte dazu bei der mündlichen Verhandlung keine genaue Erinnerung mehr. Letztlich ist dieser Umstand für die Entscheidung aber nicht von wesentlicher Bedeutung, weil es nicht darauf ankommt, ob dem Berufungswerber die gemessene Geschwindigkeit gezeigt wurde, sondern eben darauf, welche Geschwindigkeit er im Ortsgebiet von Loibersdorf bei der Messung eingehalten hat.

 

Bezüglich der Uhrzeit der Lasermessung ist festzuhalten, dass diese in der Anzeige mit 16.40 Uhr angegeben wurde. Dementsprechend ist auch die Strafverfügung ergangen. Der Zeuge RI P hat bei seiner Aussage am 24.5.2005 die Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf diese falsche Zeitangabe hingewiesen und unter Hinweis auf das Messprotokoll angegeben, dass die Messung tatsächlich um 17.40 Uhr durchgeführt wurde. Diese wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 13.6.2005 zur Kenntnis gebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers im Ortsgebiet Loibersdorf wurde von einem Polizeibeamten mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt, wobei der Beamte die Verwendungsbestimmungen für dieses Gerät eingehalten hat. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 79 km/h festgestellt, wovon eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen ist. Es verbleibt damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 76 km/h. Es bestehen keinerlei Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung.

 

Der Berufungswerber hat zwar in seinem Einspruch und im Schreiben vom 22.01.2007 eine angebliche Zeugin behauptet, aber trotz entsprechendem Hinweis in der Ladung diese nicht konkret angegeben, weshalb sie nicht befragt werden konnte. Der behauptete Auslandsaufenthalt hatte keinen Einfluss auf die Durchführung der Verhandlung, weil der Berufungswerber einen Monat vorher geladen wurde und daher entsprechend hätte disponieren können.

 

Es ist durchaus verständlich, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung, welche erst 8 km später erfolgte, sich an die Geschwindigkeitsmessung bzw. das Ortsgebiet Loibersdorf nicht mehr erinnern konnte. Dies insbesondere deshalb, weil das Polizeifahrzeug offenbar so abgestellt war, dass es vom Berufungswerber nicht oder zumindest nur sehr schwer wahrgenommen werden konnte und der Berufungswerber erst einige Zeit später mit seinem Fehlverhalten konfrontiert wurde. Insofern ist das Vorbringen des Berufungswerbers verständlich, es ändert aber nichts daran, dass er die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

 

Bezüglich der Tatzeit ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 17.40 Uhr begangen wurde. Der ursprüngliche Tatvorwurf in der Strafverfügung war diesbezüglich falsch, dem Berufungswerber wurde die richtige Tatzeit aber innerhalb der Verjährungsfrist mit Schreiben vom 13.6.2005 vorgehalten, weshalb die Änderung auf die richtige Uhrzeit im Straferkenntnis zu Recht erfolgte.

 

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten. Es ist daher gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen nach wie vor die häufigste Unfallursache dar. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 50 % überschritten, weshalb eine spürbare Geldstrafe verhängt werden muss. Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unbescholtenheit sowie der von der Erstinstanz unwidersprochen zu Grunde gelegten eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse ist die verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen zu bezeichnen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 beträgt die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro, sodass die Erstinstanz den Strafrahmen ohnedies nur zu 10 % ausgenutzt hat. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum