Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161836/8/Br/Ps

Linz, 24.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T T, geb., K, R, vertreten durch die Rechtsanwälte H, S, S u. S, N, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-23192-2005, vom 15. September 2006, nach der am 24. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird im Punkt 1. u. 2. keine Folge gegeben; die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen.

       Im Punkt 3. wird jedoch in Abänderung des mündlich verkündeten Spruches unter Anwendung des § 52a Abs.1 VStG der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur Anwendung gelangt und die Geldstrafe auf € 150,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1, § 52a Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.    Als Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungswerber im Punkt 1. u. 2. € 17,20 (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Im Punkt 3. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf € 15,--. Für das Berufungsverfahren entfällt diesbezüglich ein Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  wurden über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 18 Abs.1 StVO, § 100 KFG und § 52a Z10a StVO drei Geldstrafen in Höhe von 1.) 36,-- Euro, 2.) 50,-- Euro u. 3.) 240,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 24 u. 1 x 108 Stunden verhängt, wobei ihm nachfolgende Fehlverhalten zur Last gelegt wurden:

"Sie haben am 16.11.2005 gegen 10.20 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, Strkm. 229.000, im Gemeindegebiet von Aurach am Hongar gelenkt, wobei Ihnen folgende Übertretungen zur Last gelegt werden:

1.                 Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Sie sind dadurch einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug aufgefahren. Überdies betrug der Abstand zum Vorderfahrzeug weniger als 1 Sekunde.

2.                 Sie haben als Lenker optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert hätte. Sie haben laufend vorschriftswidrig die Lichthupe bei Ihrem LKW benutzt.

3.                 Sie haben die in diesem Bereich, bei Strkm. 228.000, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten."

 

1.2. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 100 KFG 1967 dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit der im     § 22 Abs.2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Ziff. 9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Herrn M G bei der Autobahnpolizeiinspektion Haid, am 16.11.2005 um 10.50 Uhr persönlich zur Anzeige gebracht.

 

Mit Datum vom 08.02.2006 wurde Ihnen nachweislich eine Lenkererhebung zugesandt, wo Sie mitteilten, dass Sie der Lenker des oben angeführten Kraftfahrzeuges waren.

 

Datiert mit 04.04.2006 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung nachweislich übermittelt.

 

Aufgrund dieser Aufforderung zur Rechtfertigung haben wir ein Schreiben erhalten, dass Sie von den Rechtsanwälten H, S, S, S, N, L vertreten werden.

 

Dabei wurde ersucht, eine Aktenkopie an die Sie zu übermitteln, um eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen, in entsprechender Frist, abgeben zu können.

 

Am 04.05.2006 wurde Ihnen eine vollständige Aktenkopie übermittelt."

 

2. In der dagegen durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung werden die Tatvorwürfe inhaltlich bestritten. Der Berufungswerber stellt die Möglichkeit der Abschätzung des Sicherheitsabstandes durch den Privatanzeiger in Frage. Dieser müsse selbst auf den Verkehr achten, sodass der Sicherheitsabstand unter einer Sekunde als nicht verlässlich erwiesen gelten könne. Gleiches gelte für die Schätzung der Geschwindigkeit. Ebenfalls sei die Lichthupe nicht laufend benutzt worden, sodass insgesamt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründet zu erfolgen haben wird. 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Als Zeuge einvernommen wurde der Anzeiger Ing. G. Der Berufungswerber erschien trotz Ladung der Eröffnung zweier Termine und der dezidierten Bestätigung des 24.1.2007 seitens seiner Rechtsvertretung unentschuldigt zur Verhandlung nicht. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

5. Zum Sachverhalt:

 

5.1. Der Zeuge Ing. G schilderte im Zuge seiner Aussage den seiner Anzeige zu Grunde liegenden Vorfall abermals gut nachvollziehbar. Der Zeuge ist Techniker mit einer jährlich berufsbedingten Fahrpraxis von mehr als 40.000 km und er verfügt(e) durch vielfaches Befahren dieses Autobahnbereiches eine sehr gute Kenntnis des dortigen Baustellenbereiches.

Er legte dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. dar, dass er im Bereich der Baustelle Mondsee auf der nur zwei Meter breiten Überholspur ohnedies mit an die 90 km/h (erlaubt sind 80 km/h) unterwegs war, als ihm der Berufungswerber mit seinem Kleinlastwagen oder Bus auf wenige Meter auffuhr und dabei immer wieder die Lichthupe betätigte. Dies habe laut Einschätzung des Zeugen, welcher sich die Berufungsbehörde anschließt, auf ein hohes Aggressionspotential dieses Lenkers schließen lassen. Immerhin musste dem Berufungswerber klar sein, dass ein Umspuren auf die rechte Fahrspur wegen des dort überwiegend langsamer fließenden Schwerverkehrs nicht möglich bzw. nicht realistisch sein konnte. Diese Tatsache verdeutlicht nicht nur einen aggressiven und den intoleranten Fahrstil, sondern macht insbesondere die Gefährlichkeit des so  knappen Auffahrens evident. Dies vor allem deshalb, weil in solchen Situationen bereits eine geringfügige Verschwenkung eines Lkw´s – etwa durch einen geringfügigen Fahrfehler ausgelöst – eine Bremsung eines auf der Überholspur fahrenden Lenkers bedingen oder erzwingen könnte. Ein daraus resultierender Auffahrunfall wäre wohl unabwendbar von schwersten Folgen auch für unbeteiligte Lenker begleitet.

Dem Zeugen wird zugemutet einen Nachfahrabstand von nur wenigen Metern entsprechend einzuschätzen. Dass er sich wohl kaum der Mühe unterzogen hätte diesbezüglich eine Anzeige zu erstatten, wenn seine Wahrnehmung nicht als sehr gefährlich und rücksichtslos eingestuft worden wäre, liegt doch nahe. Der immerhin über 200 km angereiste Zeuge wirkte sachbezogen und er machte einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck. Seine Darstellungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Es gab daher keinen Grund seinen Darstellungen nicht zu folgen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber an seinem Verfahren letztlich nicht mitwirkte und andererseits sein Berufungsvorbringen gegenüber den Zeugenaussagen als teilweise unlogische Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Insbesondere wenn in der Berufung etwa vermeint wird, es wäre einem Privatanzeiger nicht möglich den Sicherheitsabstand von nur einer Sekunde zu beurteilen, weil in einer Baustelle verstärkt auf den Verkehr geachtet werden müsse, spricht gegen die jedem Autofahrer zugängliche Logik. Da ein durchschnittlicher Sicherheitsabstand bei einer solchen Fahrgeschwindigkeit mit etwa 50 m einem "Normalbild" eines nachfahrenden Fahrzeuges entspricht, erkennt wohl jeder nur einigermaßen routinierte Autofahrer, ob schließlich entgegen dem verkehrsüblichen Maßstab, ein Fahrzeug weniger als 20 m oder gar nur eine Fahrzeuglänge einhält.

Dies muss geradezu als Bedrohung empfunden werden, sodass an einer so krassen Unterschreitung, wie sie hier vom Zeugen dargetan wurde, kein wie immer gearteter Zweifel besteht, wenn dieser Abstand zu Gunsten des Berufungswerbers ohnedies nur mit weniger als einer Sekunde zur Last gelegt wurde. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wäre er laut Darstellung des Zeugen unter 0,3 Sekunden gelegen.

Wenn schließlich der Zeuge seine Fahrt mit ca. 140 km/h fortsetzte und er vom Berufungswerber dann überholt wurde, ist auch der Nachweis der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung evident.

Nicht erweislich ist jedoch ein Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 genügt "in der Regel" ein dem mit einer Sekunde anzunehmenden Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand; dies aber nur wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 5.5.2006, 2003/03/0299 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1986, 86/02/0081). In der zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Verkehrsdichte müssten hier vielmehr Umstände für einen noch größeren Sicherheitsabstand erblickt werden (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0064 mit Hinweis auf OGH 16.3.1967,11 Os 5/67 = ZVR 1968/50).

Nach der o.a. Formel hätte demnach der Sicherheitsabstand zumindest 25 m zu betragen gehabt (Fahrgeschwindigkeit in der Baustelle 90 km/h).

Die Abgabe von optischen Warnzeichen ist im Kontext zur Nachfahrt und als Ausdruck aggressiven Verhaltens wider den Voraussetzungen des § 100 KFG zu subsumieren. Die optischen Warnzeichen wurden während dieser Nachfahrt wiederholt und ohne Grund durch betätigen der Lichthupe also über einen längeren Zeitraum hindurch abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat (VwGH 14.12.1988, 88/02/0160, 0161).

 

Im Übrigen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz in den Punkten 1. u. 2. getätigten rechtlichen Ausführungen verwiesen werden.

 

Die Behebung und Korrektur des mündlich verkündeten und somit in Rechtskraft erwachsenen Spruches zu Punkt 3. des Straferkenntnisses war in Anwendung des § 52a VStG gesetzlich geboten. Im Zuge der Bescheidverkündung blieb die verfehlt angewendete Strafnorm durch die Berufungsbehörde unerkannt.

 

7. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Laut ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf die vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen kann trotz des dem Berufungswerber zuzuerkennenden strafmildernden Umstand seiner bisherigen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Im Punkt 1. wurde die Strafzumessung insbesondere mit Blick auf die Gefährlichkeit einer so krassen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes – im Gegensatz zu Punkt 3. – eine nach unten verfehlte Strafzumessung vorgenommen. Im Punkt 3. müsste jedoch eine Korrektur nach unten durch die Berufungsbehörde nicht nur unter Hinweis auf den geringeren Strafrahmen sondern auch wegen der viel geringeren Gefährlichkeit in Relation zu Punkt 1. erfolgen.

Einer diesbezüglichen Korrektur steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) entgegen.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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