Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161863/7/Br/Ps

Linz, 17.01.2007

 
E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H T, geb., N, Ö, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. November 2006, Zl. VerkR96-10178-1-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 17. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 72,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 19.3.2006 um 23.42 Uhr das KFZ auf der Pyhrnautobahn A9 bei Akm. 40,986, im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten.

 

1.1. Dadurch habe er gegen § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Mit Fax vom 15.7.2006 brachten Sie gegen die ha. Strafverfügung vom 4.7.2006 Einspruch ein und stellten die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrstafel bezüglich der Geschwindigkeitsbeschränkung in Frage.

Hierauf wurde Ihnen in der Aufforderung vom 8.8.2006 die Stellungnahme der Autobahnpolizei Klaus zur Kenntnis gebracht. In dieser ist angeführt, dass die bezughabenden Vorschriftszeichen in LED-Ausführung an beiden Tunnelportalen beidseitig angebracht und seit 1. März 2006 ca. 17.00 Uhr auf "50" geschaltet sind.

Da bis dato keine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte, konnte nunmehr das ggst. Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt bzw. in Form dieses Straferkenntnisses abgeschlossen werden.

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726,— Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von einer Vormerkung bei der pol. E G gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinen fristgerecht erhobenen und inhaltlich nachfolgenden Berufungsausführungen:

"In der gegenständlichen Sache hat es die BH Kirchdorf bisher unterlassen für mich Rechtssicherheit herzustellen. Wie ich Ihnen schon am 1.7.2006 mitgeteilt habe, war nicht der Herr P der Lenker, sondern ich. Da ich im Auftrage meines Geschäfts­partners Herrn P den Schriftverkehr mit der Behörde ab­wickle und ich auch als Partei Einsicht in die Akte habe, wäre es nett gewesen, wenn mich die Behörde- oder Herrn P von der Einstellung des Verfahrens verständigt hätte. Nach Abschluß des ersten Verfahren hätte das Strafverfahren gegen mich ge­startet werden können. Es sind somit gegen 2 Personen wegen einer Übertretung Verfahren im Gange. Herr J P ist noch immer der Meinung, daß das Strafverfahren gegen ihn läuft. Dies war der erste Punkt, der anfgefochten wird. Der rechtswidrig erlassene Strafbescheid gegen Herrn P möge aufgehoben werden und dies schriftlich bekanntgegeben werden.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses vom 23.11.2006 führen Sie an, daß ich keine Stellungnahme abgegeben habe. Daß Sie hier falsch liegen, kann ich Ihnen beweisen. In meinem Ein Spruch vom 15.7.2006 habe ich den Aufhebungsgrund, in meinem 3. Absatz genau geschildert. Wahrscheinlich haben Sie diesen überhaupt nicht gelesen. Die Aufstellung der Verbotsschilder war in die­sem Baustellenbereich nicht rechtskonform. Ich werde für Sie die Aufstellung der Tafeln jetzt noch einmal wiedergeben, wie sie zur Zeit der Radarmessung waren: Zwischen den beiden Tunnel war auf„der rechten Seite ein Verkehrszeichen mit einer 50 km/h Beschränkung auf einer Säule in ca. 4 m Höhe angebracht; das ist nach der Straßenverkehrsordnung § 48 (5) erstens zu hoch und nur auf einer Seite der Fahrbahn gewesen, Um die  Aufstellung dieses Verkehrszeichens geht es, und nicht, um die Aufstellung und Freischaltung der Überkopfverkehrszeichens  am Tunnelportal. Ich habe das Gutachten der Straßenverwaltung sehr wohl gelesen.  Dieses hat aber nichts mit der Übertretung der Geschwindigkeit zu tun. Der Meßbereich des Beamten war in der Baustelle zwischen den beiden Tunnels und das vorschriftswidrig aufgestellte Ver­kehrszeichen wenige Meter davor in Richtung Bosrucktunnel. Die Geschwindigkeit ab dem Tunnelportal in Richtung Kirchdorf steht nicht zur Debatte. Der Meßbereich lag zwischen den beiden Tunnels. Das zu hoch angebrachte Verkehrszeichen war beim Heran­nahen nicht rechtzeitig wahrnehmbar.  Der Grund hiefür lag in der gesetzwidrigen Aufstellung des Verkehrszeichens. Sonderbarerweise wurden die Verkehrszeichen zu einem späteren Zeitpunkt  um 3 weitere 50 Km/h Beschränkungstafeln erweitert. Warum jetzt 4 Stück aufgestellt sind, weiß der Himmel. "2" Tafeln rechts u. links der Fahrbahn - diese jedoch vorschriftsmäßig - hätten auch genügt. Da das vorschriftswidrig aufgestellte Verkehrszeichen insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit im Scheinwerferlicht wegen der zu hohen Abringung nicht erkennbar war, ersuche ich die erkennende Behörde um Anerkennung des Schuldausschließungsgrundes (Auch im Sinne des VwGH 4.7,63, 2042/62) und um Ein­stellung des Verfahrens gegen mich."

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil; die Behörde erster Instanz entschuldigte sich diesbezüglich durch eine schriftliche Mitteilung vom 15.1.2007.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde im Zuge des Berufungsverfahrens eine Fotodokumentation über die Anordnung der bezughabenden Verkehrszeichen über die verordnete Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Autobahnbereich. Der Berufungswerber wurde im Zuge einer fernmündlichen Kontaktaufnahme über diesen Inhalt in Kenntnis gesetzt.

 

4.1. Unbestritten bleibt seitens des Berufungswerbers im Ergebnis den bezeichneten Lkw zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit auf der A9 gelenkt zu haben. Ebenfalls unstrittig ist die Verordnung der durch die Großbaustelle bedingten Beschränkungen. Das Vorbringen über die ursprünglich in diesem Zusammenhang dem Zulassungsbesitzer J P zugestellte und von diesem beeinspruchte Strafverfügung ist mangels Sachbezug unbeachtlich. Faktum ist jedoch, dass gegen P das Verfahren bereits am 4.7.2006 – am Tag der Erlassung der Strafverfügung gg. den Berufungswerber – eingestellt wurde.

Soweit die Berufungsausführungen des Berufungswerbers überhaupt zum Tatvorwurf Bezug nehmen ist ihm entgegen zu halten, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung "50 km/h" im Baustellenbereich Lainbergtunnel in Verbindung mit einem Überholverbot mehrfach aufgestellt und somit rechtskonform kundgemacht ist.

Erstmals findet sich das Verkehrszeichen bei Strkm 42,795 (beidseitig bei der ersten Tunnelausfahrt) und abermals bei Strkm 42,533, im Bereich des Zusammenlaufes der A9 in nördlicher Richtung auf eine Fahrspur, angebracht. Im weiteren Verlauf findet sich beidseitig am Portal des zweiten Tunnels ein beleuchtetes Verkehrszeichen "50 km/h" und jeweils darunter das Überholverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge angebracht (siehe Bild unten). Schließlich findet sich laut Bericht des  Meldungslegers vom 10.1.2007 mit Fotobeilage (Bild Nr. 4) dargestellt, noch ca. 80 m vor der bei Strkm 40,986 aufgestellten Radarbox auf der rechten Seite das VZ "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h".

Auf dem im Akt erliegenden Radarbild ist der Lkw des Berufungswerbers mit den entsprechenden Informationen der Messung abgebildet. Seine gemessene Fahrgeschwindigkeit betrug demnach am 19.3.2006 um 23:42:43 Uhr 81 km/h. Unter Berücksichtigung des sogenannten Verkehrsfehlers (Eichfehlers) ist zu Gunsten des Gemessenen von einer erwiesenen Fahrgeschwindigkeit von 76 km/h auszugehen.

Dem tritt der Berufungswerber mit seinen Ausführungen inhaltlich nicht entgegen. Wie sich im Rahmen eines mit dem Berufungswerber geführten Telefonates am 15.1.2007 herausstellte, anlässlich dessen er erklärte, wegen einer Fahrt nach Italien an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen zu können, schien ihm bei seinen Berufungsausführungen eine andere Örtlichkeit im Sinn gewesen zu sein. Er meinte über Konfrontation des Inhaltes der Fotobeilage, es habe sich um eine Lasermessung gehandelt. Nicht zuletzt lässt darauf auch seine Berufungsdarstellung schließen, in der vom Bosrucktunnel die Rede ist.

Das Vorbringen über eine angeblich nicht ausreichend sichtbare und daher gesetzwidrige Anbringung der Verkehrszeichen erweist sich im Licht des vorliegenden Beweisergebnisses als haltlos.

Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses bestehen weder Zweifel an der Korrektheit der Messung noch an der Rechtmäßigkeit der Beschilderung.

Schließlich konnte der Berufungswerber mit seinem Vorbringen keine sachlichen Anhaltspunkte liefern, die an seinem Verschulden Zweifel hätten aufkommen lassen können. Gäbe es tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber all diese Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hätte, müsste wohl an seiner Eignung Kraftfahrzeuge der Klasse 2 zu lenken an sich gezweifelt werden.

Dass er letztlich unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, mag ebenfalls als Indiz dafür gelten, dass er bloß mit weitwendigen Behauptungen das Verfahren als mangelhaft hinzustellen versuchte oder er sich mit dessen Inhalt nicht wirklich auseinander gesetzt hat. Faktum scheint vielmehr zu sein, dass er während der verkehrsarmen Zeit seinen Lkw mit der (technisch) zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw-Züge durch den Baustellenbereich lenkte und dabei offenbar geneigt war die Verwaltungsübertretung in Kauf zu nehmen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumierung  des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/– 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei angeblich oder vermeintlich strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche hier durch die Aktenlage klar gedeckt sind – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Ergänzende Beweisaufnahmen hat hier der Berufungswerber u.a. mangels erweiterter Mitwirkung, wie ihm dies in Form der Vorlage einer entsprechenden Erklärung durch den von ihm namhaft gemachten Lenker zumutbar gewesen wäre, unterlassen.

 

6.2. Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Laut ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa nur dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

6.2.2. Angesichts der Tatsache, dass hier die Geschwindigkeitsüberschreitung – wenn wohl durch ein Schwerfahrzeug – in der verkehrsarmen Nachtzeit und wohl auch bei nicht vorhandenen Aktivitäten auf der Baustelle erfolgt ist, blieb hier der vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurück. Dies gelangte in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von etwa nur 10 % zum Ausdruck.

Die mit nur 72 Euro bemessene Geldstrafe ist aber dennoch als sehr milde bemessen zu erachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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