Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161881/10/Kof/Be

Linz, 01.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Mag. Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.2006, VerkR96-2352-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I. Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO wird der Berufung

stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das

Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten

zu bezahlen.

 

II.   Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche

Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

 

       Rechtsgrundlagen:

        § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2 StVO

        § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe …………………………………………………………....1.162,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………….............116,20 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz.............................................232,40 Euro

                                                                                                                 1.510,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................. 14 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 03.02.2006 um 06.22 Uhr im Gemeindegebiet von T. auf der G.straße das Kraftfahrzeug, PKW, Kennzeichen ......  gelenkt, wobei Sie

1.      als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt haben, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre,            da Sie gegen den Gartenzaun des Objektes G.straße (Nr.), (PLZ) T., gestossen waren.

2.      sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befanden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 03.02.2006 um 06.49 auf der Polizeiinspektion (PLZ) T. eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.      § 7 Abs.1 StVO

2.      § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

    58,--

  1 Tag

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

1162,--

14 Tage

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

122,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher  1.342,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.1.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO) ist festzustellen, dass der Bw – dadurch dass er nach links von der Fahrbahn abgekommen ist und einen Gartenzaun beschädigt hat – keine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO begangen hat; VwGH v. 10.10.1995, 95/02/0276.

 

  In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach   § 5 Abs.2  iVm  § 99 Abs.1 lit.b  StVO)  ist  festzustellen:

 

Am 30.1.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Zeugen (Herr) P. S. sowie die amtshandelnde Polizeibeamtin, Frau  Insp. S. S.,  PI T.  teilgenommen  haben.

 

Der Bw ist zu dieser mündlichen Verhandlung – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer  Ladung  –  nicht  erschienen.

 

Mit Telefax vom 29.1.2007 (welches am selben Tag beim UVS eingelangt ist) hat der Bw mitgeteilt, dass er starke Zahnschmerzen bekommen und sich morgen (= Tag  der  Verhandlung)  einer  Zahnbehandlung  zu  unterziehen  habe.

Weiters habe er trotz Einnahme fiebersenkender Medikamente über 38 Grad Temperatur.

Es seien ihm zwei näher bezeichnete Medikamente zur Einnahme verschrieben worden, wobei  der  Bw  eine  Kopie  dieser  Medikamentenpackungen  vorgelegt  hat.

 

Eine  ärztliche  Bestätigung  hat  der  Bw  nicht  vorgelegt.

 

Gemäß § 19 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat, wer nicht durch Krankheit ... vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten.

Das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes ist vom Betreffenden der Behörde gegenüber  glaubhaft  zu  machen.

Die vom Bw angegebenen Zahnschmerzen sowie erforderliche Zahnbehandlung ziehen nicht von vornherein eine Verhandlungsunfähigkeit nach sich; insbesondere hat der Bw – zum Beweis dieses Vorbringens – keine ärztliche Bestätigung vorgelegt;

siehe dazu VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0178 und vom 14.6.2005, 2005/02/0043.

 

Dabei ist besonders zu betonen, dass speziell dem Bw – dieser ist von Beruf Rechtsanwalt  –  diese  Rechtslage  bekannt  sein  sollte.

 

Der Bw hat daher iSd § 19 Abs.3 AVG keinen tauglichen Verhinderungsgrund für seine Abwesenheit bei der mündlichen UVS-Verhandlung vorgelegt und ist daher zur  mündlichen  UVS-Verhandlung  unentschuldigt  nicht  erschienen.

 

Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer mündlichen Verhandlung eines UVS hindert gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung dieser mündlichen  Verhandlung,  noch  die  Fällung  des  Erkenntnisses;

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178, jeweils mit Vorjudikatur; vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

 

Herr P. S. (= Besitzer des Hauses, wo der Verkehrsunfall sich ereignet hat sowie Besitzer des beschädigten Gartenzaunes) hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung nachfolgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

 

"Am 3.2.2006 um ca. 6.20 Uhr wurde ich durch ein lautes Geräusch aus dem Schlaf gerissen. Ich bin sofort aufgestanden und habe beim Fenster hinausgesehen. Dabei bemerkte ich, dass durch einen weißen Pkw – welcher sich noch dort befunden hat – mein Gartenzaun (Drahtzaun und Thujen) stark beschädigt wurde. Der Lenker dieses weißen Pkw versuchte durch ständiges Vorwärts- und Zurückfahren von der Unfallstelle wegzufahren. Ich habe dann den Morgenmantel und die Pantoffel angezogen und bin vor mein Haus gegangen. Der Lenker dieses Pkw hat immer noch (vergeblich) versucht von der Unfallstelle wegzukommen. Den Lenker selbst konnte ich nicht erkennen, da es einerseits noch dunkel war und andererseits die Windschutzscheibe vereist war. Ich bin ins Haus gegangen und habe die Polizei angerufen, wobei ich auch das Kennzeichen dieses Fahrzeuges angegeben habe. Anschließend ging ich wieder vor das Haus, wobei ich eine Taschenlampe mitgenommen habe. Der Pkw stand an der Unfallstelle, der Motor war abgestellt. Zu dieser Zeit habe ich keine einzige Person gesehen und auch andere Fahrzeuge waren nicht zu sehen. Ca. drei Minuten nach meinem Anruf ist schon die Polizei gekommen und hat mit der Amtshandlung begonnen.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte öffnete die Fahrzeugtür. Auf der hinteren Sitzbank lag eine Person, welche von der Polizei aufgefordert wurde, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Es handelte sich dabei um einen Mann, ca. 40 Jahre alt, ca. 1,80 m groß, dunkle Haare und mit einem Anzug bekleidet."

 

Die amtshandelnde Polizeibeamtin, Frau Insp. S. S., PI T. hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung  nachfolgendes  zeugenschaftlich  ausgesagt:

 

"Nachdem wir (Insp. M. M. und ich) vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt wurden sind wir sofort zur Unfallstelle gefahren und gegen 6.26 Uhr dort eingetroffen.

Der verunfallte Pkw stand noch an der Unfallstelle. Sämtliche Scheiben waren stark vereist, lediglich die Windschutzscheibe wies einen ca. 10 cm breiten Sehschlitz auf. Dies ist auf den im Akt enthaltenen Fotos ersichtlich. Mein Kollege öffnete die Beifahrertür und wir sahen, dass auf der hinteren Sitzbank eine Person liegt und schläft. Ob diese Person tatsächlich geschlafen hat oder sich schlafend gestellt hat konnte naturgemäß nicht festgestellt werden. Mein Kollege öffnete anschließend die hintere Schiebetüre und forderte diese Person auf auszusteigen sowie den Führerschein vorzuweisen. Den Führerschein hat er vorgewiesen, sodass wir ab diesem Zeitpunkt die Identität dieses Mannes (= Bw) kannten.

Die Frage meines Kollegen, ob er den Pkw gelenkt habe wurde verneint.
Der Bw gab an, ein gewisser "Herbert" habe den Pkw gelenkt.

Diesen habe er im Infracenter kennengelernt.

Wo dieser Herbert sich jetzt befindet könne er nicht angeben.

Das Infracenter ist ca. 7 bis 8 km von der Unfallstelle entfernt. Es ist kaum denkbar, mit einem Pkw wo an der Windschutzscheibe nur ein ca. 10 cm breiter Sehschlitz vorhanden  ist  (und  alle  übrigen  Scheiben  völlig  vereist  sind)  so weit  zu  fahren.

Um vom Infracenter zu Unfallstelle zu gelangen – diese Unfallstelle befindet sich sogar entgegen der Fahrtrichtung des verunfallten Pkw – wären ua mehrere Abbiegemanöver notwendig gewesen. Weiters hätte er auch die bereits zu diesem Zeitpunkt stark befahrene B1 – Wienerstraße auf einer Strecke von mehreren Kilometern befahren müssen.

Die Angabe des Bw, er wäre vom Infracenter gekommen war daher von vorne herein völlig unglaubwürdig.

Ebenso war von einem "Herbert" oder einer anderen Person, welche als Lenker in Frage gekommen wäre nichts zu sehen.

Es wurden beim Bw deutliche Alkoholisierungsmerkmale, insbesondere Alkoholgeruch und schwankender Gang festgestellt.

Ich habe daraufhin den Bw zum Alkovortest aufgefordert, welcher an Ort und Stelle durchgeführt wurde und einen Atemluftalkoholgehalt von 0,87 mg/l ergeben hat.

Anschließend fuhren wir mit dem Bw zur PI T.  und führten mit ihm den Alkotest durch. Nach drei Fehlversuchen wurde der Alkotest beendet.

Der Führerschein wurde dem Bw abgenommen."

 

Anmerkung:

Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung vom 3.1.2007 ist im Einzelnen auszuführen:

 

Der Zeuge P. S. hat angegeben, dass jene Person, welche sich am Rücksitz des verunfallten  Fahrzeuges  befunden  hat,  einen  Anzug  getragen  hat.

Der Bw hat Lichtbilder vorgelegt, auf welchen er – nach seinen Angaben – bei seinem Besuch im Lokal "M." zu sehen sei. Auf diesen Lichtbildern trägt er – ebenfalls nach eigenen  Angaben  –  einen  geschlossenen  grünen  Pullover  mit  blauweißem  Kragen.

 

Auf diesen Bildern – welche nur in schwarz/weiß Fotokopie vorgelegt wurden – ist  nicht  ersichtlich,  wann  und  wo  diese  aufgenommen  wurden.

 

Dass der Bw zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bzw. der nachfolgenden Amtshandlung einen  Anzug  getragen  hat,  wird  daher  durch  diese  Lichtbilder  keinesfalls  widerlegt.

 

Beim verunfallten Pkw waren – was aus dem im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern  deutlich  sichtbar  ist  –  sämtliche  Scheiben  vereist.

Lediglich auf der Windschutzscheibe ist ein ca. 10 cm breiter Sehschlitz sichtbar.

Es ist schlichtweg unmöglich, dass – wie der Bw behauptet – mit diesem Pkw vom Infracenter bis zur Unfallstelle gefahren wurde.

Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung ausgesagt, dass es sich dabei um eine ca. 7 bis 8 km lange Strecke handelt und ua auf mehreren Kilometern eine auch zu diesem Zeitpunkt stark befahrene näher bezeichnete Straße hätte benützt werden müssen.

 

Mit einem Fahrzeug, bei welchem sämtliche Scheiben – mit Ausnahme eines ca. 10 cm breiten Sehschlitzes in der Windschutzscheibe – vereist sind, kann nur mit einer sehr geringen Geschwindigkeit, unter keinen Umständen mit  der  vom  Bw  angegebenen  Geschwindigkeit  von  60 km/h  gefahren  werden.

Bei einer Fahrtstrecke von 7 bis 8 km hätte daher die Heizung (Frontscheibenheizung, Heckscheibenheizung, Gebläse) die Scheiben längst von Eis befreit. Es ist daher völlig unglaubwürdig, dass mit diesem Fahrzeug tatsächlich vom Infracenter bis zur Unfallstelle – Entfernung ca. 7 bis 8 km, mehrere Abbiegemanöver wären erforderlich gewesen,  eine stark befahrene Straße hätte auf einer Länge von mehreren Kilometern benützt werden müssen – gefahren wurde.

 

Der Bw bringt weiters vor, eine ihm nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen "Herbert"  (weiteres  ist  dem  Bw  nicht  bekannt)  habe  den  Pkw  gelenkt.

 

Weder der Zeuge P. S. noch die amtshandelnden Polizeibeamten haben im Fahrzeug sowie in der Umgebung diesen "Herbert" bzw. irgendeine Person gesehen, welche als Lenker in Frage käme.

 

Weiters widerspricht es der Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass der vom Bw angegebene "Herbert" mit einem ihm unbekannten Pkw fährt und  vor  Fahrteintritt  nicht  einmal  die  Scheiben  von  Eis  befreit.

 

Das Vorbringen des Bw, ein gewisser "Herbert" hätte den Pkw gelenkt, ist  daher  ebenfalls  völlig  unglaubwürdig.

 

Für  den  UVS  steht  vielmehr  fest,  dass  dieser  "Herbert"  gar  nicht  existiert!

Der Bw bringt weiters vor, dass es innerhalb von drei Minuten kaum möglich wäre folgendes  durchzuführen:

-          Fahrzeug entriegeln

-          Türe öffnen und schließen

-          Seitentüre öffnen, einsteigen und schließen

-          so fest einschlafen, dass er wach gerüttelt werden muss.

 

Es war dem damals 44-jährigen Bw  – selbst wenn er "unsportlich" sein sollte – problemlos möglich, vom Fahrersitz auf den Rücksitz zu gelangen, ohne aus dem Pkw auszusteigen!

 

Ebenso war es dem Bw möglich, binnen Sekunden einzuschlafen (am 3.2.06 um ca. 6.20 Uhr früh war es noch dunkel; gem. Vortestgerät hat der Alkoholisierungsgrad des Bw 0,87 mg/l betragen!), wobei – siehe Zeugenaussage der amtshandelnden Polizeibeamtin – naturgemäß nicht festgestellt werden konnte,   ob  der  Bw  tatsächlich  geschlafen  oder  sich  nur  schlafend  gestellt  hat.

 

Wird jemand schlafend in seinem Pkw angetroffen, kann davon ausgegangen werden, dass (zuvor) der Betreffende selbst den Pkw gelenkt hat;

vgl. jene Sachverhalte, welche den VwGH-Erkenntnissen vom 20.7.2004, 2002/03/0223, vom 10.9.2004, 2004/02/0222, vom 12.7.1995, 95/03/0029, vom 12.8.1994, 94/02/0298, vom 28.6.1994, 94/11/0146 und vom 17.4.1991, 90/02/0166  zugrunde  gelegen sind.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Bw selbst den Pkw gelenkt sowie den Verkehrsunfall  verursacht/verschuldet  hat!

 

Im Zuge der Amtshandlung hat der Bw an Ort und Stelle iSd § 5 Abs.3a StVO einen Alkovortest durchgeführt, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,87 mg/l ergeben hat.

 

Daraufhin fuhren die amtshandelnden Polizeibeamten mit dem Bw zur Polizeiinspektion T.  und  führten  mit  ihm  den  Alkotest  durch.

Nach  drei  Fehlversuchen  wurde  der  Alkotest  beendet – diese drei Fehlversuche wurden vom Bw nicht bestritten.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH werden bereits drei Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet;

Erkenntnisse vom 11.8.2005, 2005/02/0193; vom 19.10.2004, 2002/02/0031 und vom 26.4.2002,  99/02/0212  alle  mit  Vorjudikatur.

 

Somit steht fest, dass der Bw den Alkotest verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung  nach  § 5 Abs.2  iVm.  § 99 Abs.1 lit.b StVO  begangen  hat.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde über den Bw  die in § 99 Abs.1 lit.b StVO vorgesehene Mindeststrafe (Geldstrafe 1.162 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)  verhängt  hat.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und II. Instanz  weitere  20 %  der  verhängten  Geldstrafe  (= 116,20 Euro bzw. 232,40 Euro).

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 it.b StVO) war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen  und  das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  zu  bestätigen.

 

 Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.04.2007, Zl.: 2007/02/0085-4

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