Linz, 06.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.12.2006, VerkR96-1276-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs.1 und 2 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ………………………………………………………….......200,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............20,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz...............................................40,00 Euro
260,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 90 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 30.5.2006 um 10.30 Uhr als Verantwortlicher iSd § 9 Abs.2 VStG des Fuhrparks der Firma G. S. G.m.b.H., (PLZ) Wien, O.straße (Nr.) , für die das Sattelkraftfahrzeug unter den behördlichen Kennzeichen W-..... (A) am Sattelzugfahrzeug und W-..... (A) am Sattelanhänger zum Verkehr zugelassen ist, welches zum angeführten Zeitpunkt in der Gemeinde Berg bei Rohrbach auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str.Km 45,800 von (Herrn) F. W. gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass die Ladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil festgestellt wurde, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattel-KFZ von 40.000 kg durch die Beladung um 5.780 kg überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 103 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 KFG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
200,00 Euro | 90 Stunden | § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. § 9 VStG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 220,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.1.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 1.2.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI E. M., PI R., teilgenommen haben.
Der Meldungsleger hat dabei nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:
"Beim gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug weist das Sattelzugfahrzeug zwei Achsen und der Sattelanhänger drei Achsen auf.
Beim Sattelanhänger ist die hintere Achse nicht zwillingsbereift.
Das Sattelkraftfahrzeug wurde zur "Tatzeit" von mir zwecks Fahrzeugkontrolle angehalten. Ich vermutete sofort, dass dieses überladen war und forderte daher den Lenker auf, zum direkt nebenan gelegenen Lagerhaus Rohrbach auf die Brückenwaage zu fahren.
Die Verwiegung hat 45780 kg ergeben, was eine Überladung von 5780 kg bedeutet.
Da die Überladung ca. 14 % betragen hat, wurde der Lenker angewiesen,
soviel Holz abzuladen bis das gesetzlich erlaubte Ausmaß (40 Tonnen) erreicht ist.
Diesem Auftrag ist der Lenker nachgekommen.
Bei dieser Brückenwaage war die Uhrzeit nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Die auf dem Wiegeschein angegebene Datum/Uhrzeit: " 30.05.06 – 09.24"
müsste daher richtigerweise: "30.05.06 – 10.24" lauten.
Den Eichschein dieser Brückenwaage – letzte Eichung war am 29.5.2006 – lege ich vor."
Zu den Einwendungen bzw. Vorbringen des Bw ist im einzelnen auszuführen:
Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn RI E. M. steht eindeutig fest, dass die Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges unmittelbar nach der Anhaltung erfolgt ist. Die Brückenwaage des Lagerhauses Rohrbach befindet sich unmittelbar neben dem Anhalteort.
Diese Brückenwaage wurde – siehe den vom Meldungsleger vorgelegten Eichschein – am 29.5.2006 (= Tag vor der gegenständlichen Amtshandlung) geeicht.
Da der Bw bei der mVh das Ergebnis dieser Verwiegung nicht bestritten hat, ist daher von dem festgestellten Gesamtgewicht von 45.780 kg auszugehen.
Der Zeuge und Meldungsleger hat weiters ausgesagt, dass beim gegenständlichen Sattel-KFZ das Sattelzugfahrzeug zwei Achsen und der Sattelanhänger drei Achsen aufgewiesen hat. Die letzte Achse des Sattelanhängers war nicht zwillingsbereift.
Auch dies wurde vom Bw bei der mVh nicht bestritten.
Gemäß § 4 Abs.7a KFG idF. BGBl. I/117/2005 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte ..... 40.000 kg nicht überschreiten.
Bei Kraftwagen mit Anhängern – sofern die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben – darf beim Transport von Rundholz die Summe der Gesamtgewichte 44.000 kg nicht überschreiten.
Beim gegenständlichen Sattel-KFZ hat – wie dargelegt – das Sattelzugfahrzeug nur zwei Achsen und ist die hintere Achse des Sattelanhängers nicht mit Doppelbereifung ausgerüstet.
Die Summe der Gesamtgewichte hätte daher 40.000 kg nicht überschreiten dürfen!
Da bei der Verwiegung ein Gesamtgewicht von 45.780 kg festgestellt wurde, beträgt das Ausmaß der Überladung ... 5.780 kg (= 14,45 %).
Betreffend die "Tatzeit" ist auf die – bei der mVh unbestritten gebliebene – Zeugenaussage des Meldungslegers zu verweisen, wonach die Verwiegung um 10.24 MESZ erfolgte.
Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;
ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zulässig – siehe die in Walther-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.
Weiters wird auf nachstehende Erkenntnisse des VwGH verwiesen:
vom 21.10.2005, 2005/02/0246: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 3.160 kg; der VwGH hat eine Geldstrafe von 365 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen
vom 19.11.2004, 2004/02/0181: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 4.400 kg; der VwGH hat eine Geldstrafe von 350 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Vergleichsweise dazu ist die von der belangten Behörde über den Bw verhängte Geldstrafe als sehr milde zu bezeichnen.
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit – die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Weder §134 Abs.1 KFG, noch §16 VStG ist zu entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse.
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 8 ff zu § 16 VStG (Seite 269 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Die belangte Behörde hat – bei Festsetzung einer Geldstrafe von 200 Euro – die Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 Stunden bemessen;
dies entspricht somit dem Gesetz sowie der ständigen Rechtssprechung des VwGH.
Die Berufung war daher sowohl hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe, als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe abzuweisen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 20 Euro bzw. 40 Euro).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler