Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161898/8/Kof/Be

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.12.2006, VerkR96-1276-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2007 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ………………………………………………………….......200,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............20,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz...............................................40,00 Euro

                                                                                                                   260,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 90 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 30.5.2006 um 10.30 Uhr als Verantwortlicher iSd § 9 Abs.2 VStG des Fuhrparks der Firma G. S. G.m.b.H., (PLZ) Wien, O.straße (Nr.) , für die das Sattelkraftfahrzeug unter den behördlichen Kennzeichen W-..... (A) am Sattelzugfahrzeug und W-..... (A) am Sattelanhänger zum Verkehr zugelassen ist, welches zum angeführten Zeitpunkt in der Gemeinde Berg bei Rohrbach auf  der Rohrbacher Straße B127 bei Str.Km 45,800 von (Herrn)  F. W. gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass die Ladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil festgestellt wurde, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattel-KFZ  von  40.000 kg  durch  die  Beladung  um  5.780 kg  überschritten  wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 101 Abs. 1 lit. a  i.V.m.  § 103 Abs. 1  i.V.m.  § 4 Abs. 7 KFG   i.V.m.  § 9 Abs. 2 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe  von

Gemäß

200,00 Euro

90 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG  

i.V.m. § 9 VStG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.1.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 1.2.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,  Herr RI E. M.,  PI R., teilgenommen haben.

 

Der Meldungsleger hat dabei nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

 

"Beim gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug weist das Sattelzugfahrzeug zwei Achsen und der Sattelanhänger drei Achsen auf.

Beim Sattelanhänger ist die hintere Achse nicht zwillingsbereift.

Das Sattelkraftfahrzeug wurde zur "Tatzeit" von mir zwecks Fahrzeugkontrolle angehalten. Ich vermutete sofort, dass dieses überladen war und forderte daher den Lenker auf, zum direkt nebenan gelegenen Lagerhaus Rohrbach auf die Brückenwaage zu fahren.

Die Verwiegung hat 45780 kg ergeben, was eine Überladung von 5780 kg bedeutet.

Da die Überladung ca. 14 % betragen hat, wurde der Lenker angewiesen,

soviel Holz abzuladen bis das gesetzlich erlaubte Ausmaß (40 Tonnen) erreicht ist.

Diesem Auftrag ist der Lenker nachgekommen.

Bei dieser Brückenwaage war die Uhrzeit nicht auf Sommerzeit umgestellt.

Die auf dem Wiegeschein angegebene Datum/Uhrzeit: " 30.05.06 – 09.24"

müsste daher richtigerweise: "30.05.06 – 10.24" lauten.

Den Eichschein dieser Brückenwaage – letzte Eichung war am 29.5.2006 – lege ich vor."

 

Zu  den  Einwendungen  bzw.  Vorbringen  des  Bw  ist  im  einzelnen  auszuführen:

Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn RI E. M. steht eindeutig fest,  dass die Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges unmittelbar nach der Anhaltung erfolgt ist.  Die Brückenwaage des Lagerhauses Rohrbach befindet sich unmittelbar neben dem Anhalteort.

 

Diese Brückenwaage wurde – siehe den vom Meldungsleger vorgelegten Eichschein –  am  29.5.2006  (= Tag  vor  der  gegenständlichen  Amtshandlung)  geeicht.

 

Da der Bw bei der mVh das Ergebnis dieser Verwiegung nicht bestritten hat, ist  daher  von  dem  festgestellten  Gesamtgewicht  von  45.780 kg  auszugehen.

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat weiters ausgesagt, dass beim gegenständlichen Sattel-KFZ das Sattelzugfahrzeug zwei Achsen und der Sattelanhänger drei Achsen aufgewiesen hat.   Die letzte Achse des Sattelanhängers war nicht zwillingsbereift.

Auch dies wurde vom Bw bei der mVh nicht bestritten.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG idF. BGBl. I/117/2005 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte ..... 40.000 kg nicht überschreiten.

Bei Kraftwagen mit Anhängern – sofern die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben – darf beim Transport von Rundholz  die Summe der Gesamtgewichte  44.000 kg  nicht  überschreiten.

 

 

 

Beim gegenständlichen Sattel-KFZ hat – wie dargelegt – das Sattelzugfahrzeug nur zwei Achsen und ist die hintere Achse des Sattelanhängers nicht mit Doppelbereifung  ausgerüstet.

Die Summe der Gesamtgewichte hätte daher  40.000 kg  nicht überschreiten dürfen!

 

Da bei der Verwiegung ein Gesamtgewicht von 45.780 kg festgestellt wurde,  beträgt  das  Ausmaß  der  Überladung ... 5.780 kg (= 14,45 %).

 

Betreffend die "Tatzeit" ist auf die – bei der mVh unbestritten gebliebene –  Zeugenaussage des Meldungslegers zu verweisen, wonach die Verwiegung um  10.24 MESZ  erfolgte.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis  verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zulässig – siehe die in Walther-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Weiters wird auf nachstehende Erkenntnisse des VwGH verwiesen:

vom 21.10.2005, 2005/02/0246: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 3.160 kg;   der VwGH hat eine Geldstrafe von 365 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen

vom 19.11.2004, 2004/02/0181: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 4.400 kg;  der VwGH hat eine Geldstrafe von 350 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu ist die von der belangten Behörde über den Bw verhängte Geldstrafe  als  sehr  milde  zu  bezeichnen.

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und –  im  Falle  ihrer  Uneinbringlichkeit  –  die  Ersatzfreiheitsstrafe  bis  zu  6 Wochen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Weder §134 Abs.1 KFG, noch §16 VStG ist zu entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe  und  Ersatzfreiheitsstrafe  bestehen  müsse.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 8 ff zu  § 16 VStG  (Seite 269 f)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.

 

Die belangte Behörde hat – bei Festsetzung einer Geldstrafe von 200 Euro – die  Ersatzfreiheitsstrafe  mit  90 Stunden  bemessen;

dies entspricht somit dem Gesetz sowie der ständigen Rechtssprechung des VwGH.

 

Die Berufung war daher sowohl hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten  Geldstrafe,  als  auch  hinsichtlich  der  Ersatzfreiheitsstrafe  abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe   (= 20 Euro  bzw.  40 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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