Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161987/2/Ki/Da

Linz, 08.02.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, A, L, vom 26.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2007, VerkR96-8971-2005/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.1.2007, VerkR96-8971-2005/Bru/Pos, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es am 11.10.2004 um 21.50 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der Laaherstraße, Höhe Objekt 15c unterlassen, nach einem Unfall mit Sachschaden (durch Öffnen der Türe des Taxis wurde KFZ X beschädigt), mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist. Er habe dadurch § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schreiben vom 26.1.2007 Berufung, mit dieser Berufung "besteht" er auf eine genauere Überprüfung der tatsächlichen Umstände und auf Einstellung des Verfahrens gegen ihn.

 

Im Wesentlichen argumentiert er, dass der gegenständliche Vorfall, welcher letztlich nicht bestritten wird, auf ein Fehlverhalten anderer Unfallbeteiligter zurückzuführen sei, außerdem sei er betrunken gewesen. Dem Umstand, dass die anderen Unfallbeteiligten nach dem Unfall mit ihm Kontakt aufnehmen wollten, entgegnet er, dass die Glocke seiner Wohnung nicht funktioniert hätte.

 

Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sei auf Grund des von ihm dargelegten Sachverhaltes nicht akzeptabel und absolut ungerechtfertigt. Das fahrlässige Verhalten beider Fahrer an jenem Abend sei bislang in keiner Weiser berücksichtigt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Laut dem vorliegenden Verfahrensakt lenkte E F, welcher im erstbehördlichen Verfahren als Zeuge einvernommen wurde, zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes seinen PKW in Schritttempo in die Hauszufahrt Laaherstraße 15. In der Hauszufahrt auf der linken Seite parallel zum Fahrbahnrand ist das Taxifahrzeug, welches von R S, welcher ebenfalls im erstbehördlichen Verfahren als Zeuge einvernommen wurde, gelenkt wurde, abgestellt gewesen. Als F mit seinem Fahrzeug auf Höhe des Taxis gewesen ist, hat der Beifahrer (Fahrgast des Taxis und nunmehriger Berufungswerber) unvermittelt die rechte vordere Fahrzeugtüre geöffnet und diese auf den linken vorderen Kotflügel des Fahrzeuges des F gestoßen. Anschließend hat F mit dem Berufungswerber in seine Wohnung gehen wollen, um die Daten auszutauschen. Letzterer ging daraufhin in seine Wohnung, schloss die Tür und öffnete sie auch nach mehrmaligem Anläuten nicht mehr.

 

Dieser Umstand wurde sowohl von F als auch vom Taxilenker bei ihren zeugenschaftlichen Aussagen vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Wesentlichen bestätigt. Der Berufungswerber bestreitet letztlich den Vorfall nicht und auch nicht den Umstand, dass dadurch das Fahrzeug des F beschädigt wurde, er verweist jedoch einerseits darauf, dass er ziemlich betrunken gewesen sei und unterstellt den Unfallbeteiligten das Missachten von Regeln bzw. von verkehrstechnischen Gegebenheiten. Überdies waren seine persönlichen Daten und die Anschrift des Berufungswerbers dem Taxilenker durchaus bekannt und er habe den Taxilenker auch davon in Kenntnis gesetzt, dass er am nächsten Tag umgehend zur Firma des Taxiunternehmers komme um die Sache zu regeln, zumal er den Unfallhergang an jenem Abend nicht auf sein persönliches Versagen oder seine Schuld zurückführte und er dies auch zum heutigen Zeitpunkt nicht tue.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen der Unfallbeteiligten Glauben zu schenken ist, beide wurden als Zeugen befragt und waren zur Wahrheit verpflichtet. Letztlich wird der Vorfall auch vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen und letztlich unbestritten geht hervor, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die Beifahrertür des Taxis öffnete und dabei dem Lenker des vorbeifahrenden PKW durch Anstoßen der Tür an dessen Fahrzeug einen Sachschaden zugefügt hat. Dieser Umstand hat jedenfalls die Verpflichtung des § 4 StVO 1960 in Bezug auf den Berufungswerber ausgelöst.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei jedoch der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Gegenständlich hat der Berufungswerber trotz seines alkoholbedingten Zustandes, welcher im Übrigen nicht entlasten würde, erkannt, dass er dem anderen Unfallbeteiligten einen Schaden zugefügt hat, sodass die Voraussetzung für die Meldepflicht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht jedenfalls gegeben war.

 

Der Berufungswerber vermeint weiters ein schuldhaftes Verhalten der anderen Beteiligten festzustellen.

 

Dazu wird ausgeführt, dass die in § 4 Abs.5 StVO 1960 normierte Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall ohne Rücksicht darauf besteht, ob das den Unfall bedingende Verhalten rechtswidrig und schuldhaft war. Es kommt daher im vorliegenden Falle nicht darauf an, wer letztlich Verschulden an dem Vorfall hatte, maßgeblich ist, dass das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich das Öffnen der Beifahrertüre, ursächlich für den gegenständlichen Verkehrsunfall gewesen ist.

 

Ob der Berufungswerber letztlich dem Taxilenker seine Daten entsprechend dem Gesetz bekannt gegeben hat mag dahingestellt bleiben, er hätte jedenfalls auch dem Geschädigten, das war der Lenker des von ihm beschädigten Fahrzeuges, seine Daten iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 bekannt geben müssen oder eben die nächste Polizei- oder (vormalige) Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigen sollen, da beides unterblieben ist, hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass diese von der Behörde in Form einer Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, wobei natürlich die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat. Zu berücksichtigen sind weiters die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" grundsätzlich gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen, welche im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eher streng zu beurteilen sind.

 

Aus diesem Grunde sind insbesondere auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten, um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diese wurden nicht bestritten, festgestellt wurde, dass strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände nicht bekannt waren.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden kann. In Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe ist eine Herabsetzung nicht vertretbar. Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und es wird daher zusammenfassend festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum