Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200234/2/Kü/Hu

Linz, 29.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H N, G, A, vom 3. März 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22. Februar 2006, Zl. Agrar96-11-1-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22. Februar 2006, Agrar96-11-1-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 18 Abs.1 1. Alternative und iVm § 49 Abs.1 Z11 2. Alternative Oö. Bodenschutzgesetz 1991 eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil die S mit dem Sitz in der Gemeinde H durch die Lieferung von 10 l des Pflanzenschutzmittels Iso Steff GT des Herstellers Star Agria mit der Registriernummer 9600267 aus dem Herkunftsland Belgien/Frankreich am 21.4.2004 an Herrn F D, P, H, vorsätzlich veranlasst hat, dass Herr D am 12.5.2005 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in P, H, das Pflanzenschutzmittel des Herstellers Star Agria mit der Registriernummer 9600267 aus dem Herkunftsland Belgien/Frankreich in einer Menge von 5 l zur Verwendung gelagert hat, ohne dass dieses nach den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen ist. Dies wurde bei einer Kontrolle durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion am 12.5.2005 festgestellt. Hiefür ist der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S mit dem Sitz in der Gemeinde H verantwortlich.

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass Tatsache sei, dass die S dem Landwirt nicht das bestellte Produkt ALON flüssig, sondern das Pflanzenschutzmittel Iso Steff GT geliefert habe. Iso Steff GT sei in Österreich nicht zugelassen.

 

Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedsstaat, der seit zwei Jahren in der Verordnung gemäß Abs.9 angeführt sei, zum Inverkehrbringen zugelassen seien, seien zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht würden. Wie aus der Anzeige der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und den der Anzeige angeschlossenen Fotos ersichtlich sei, sie die Originalkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Iso Steff GT in französischer Sprache mit einem Kennzeichnungstext in deutscher Sprache überklebt worden. Darauf sei dann angeführt, dass Iso Steff ident mit dem in Deutschland registrierten Produkt Arelon flüssig sei. Tatsache sei jedenfalls, dass das Produkt nicht mit der Originalkennzeichnung in Verkehr gebracht worden sei.

 

Wie bereits angeführt, sei auf der Folie, mit dem die Originalkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels überklebt gewesen sei, angeführt gewesen, dass der Zulassungsinhaber in Österreich eine T A sei und IP Flo unter der amtl. Pfl.Reg.Nr. 2362/4 eingetragen sei. Im Pflanzenschutzmittelregister sei unter IP Flo bei den zusätzlichen Angaben gemäß § 22 Abs.3 Z6 und 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 als Herkunftsmitgliedsstaat Frankreich als Handelsbezeichnung IP Flo. und als Zulassungsnummer 8100287 angeführt. Es stimme daher nur das Herkunftsland, nicht aber die Zulassungsnummer und der Handelsname mit dem vorgefundenen Produkt überein.

 

Weiters würde der Bw in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausführen, dass er Herrn D am 21.4.2004 das in Österreich zugelassene Produkt ALON flüssig (amtl. Pfl.Reg.Nr. 2181/0) verkauft habe. Tatsache sei vielmehr, dass Herr D von der S das Pflanzenschutzmittel Iso Steff GT erhalten habe. Somit sei als erwiesen anzunehmen, dass Herr D von der S ein nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel erhalten habe. Dass er dieses Mittel zur Verwendung gelagert habe, sei durch die Kontrolle der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nachgewiesen. Somit sei der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Zum Verschulden sei auszuführen, dass der Landwirt das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel ALON bestellt habe. Geliefert sei ihm das nach österreichischen pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel Iso Steff GT geworden. Als Lieferant dieses Produktes hätte der Bw es vorsätzlich veranlasst, dass der Landwirt eine Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 begehe, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S, eines Pflanzenschutzmittelunternehmens und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T A, die ua. Zulassungsinhaber für Pflanzenschutzmittel in Österreich sei, sehr wohl die Bestimmungen, unter denen Pflanzenschutzmittel in Österreich verwendet werden dürften, kenne.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat sei auszuführen, dass das Ziel der pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen im Oö. Bodenschutzgesetz ua. der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen und der Ausschluss einer Gefahr für die Umwelt sowie die Vermeidung von Beeinträchtigungen sei. Es sollen demnach nur entsprechend begutachtete Produkte eingesetzt werden. Wenn dann, wie im gegenständlichen Fall, in Österreich nicht zugelassene Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten, deren Originalkennzeichnung einfach mit Folie überklebt würde, in Verkehr gebracht und verwendet würden, stelle dies einen groben Verstoß gegen diese Bestimmungen dar.

 

Erschwerende oder mildernde Umstände seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen. Unter Abwägung der angeführten Strafbemessungsgründe, dem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Tat sei die Verhängung einer Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro angemessen und geboten, um den Bw und auch andere vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung,  mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird und ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei und auf einer unrichtigen Sachverhalts­darstellung beruhe.

 

Das Oö. Bodenschutzgesetz regle nicht den Handel mit Pflanzenschutzmittel (sondern das Pflanzenschutzmittelgesetz), weshalb eine Strafverfügung nach diesem Gesetz von Grund auf rechtswidrig sei. Eine Bestrafung nach § 7 VStG sei rechtswidrig, da er gegen kein Gesetz verstoßen habe und auch niemanden vorsätzlich zum Gesetzesbruch veranlasst habe. Da an Herrn D am 21.4.2004 das beanstandete Pflanzenschutzmittel ausgeliefert worden sei, wäre sogar bei Anwendbarkeit des § 7 VStG die Verwaltungsübertretung nach § 31 VStG auf jeden Fall verjährt.

 

Das Produkt ALON flüssig, das an Herrn Franz D am 21.4.2004 verkauft worden sei, sei in Österreich zugelassen (amtl. Pfl.Reg.Nr. 2181/0). Das gleiche Produkt vom gleichen Hersteller Griffin Europe S.A. in Belgien würde in Deutschland als Arelon flüssig unter der Zulassungsnummer 3333-00 verkauft. Den Vertrieb in Österreich und Deutschland habe die Firma Stähler International GmbH & Co KG. Das gleiche Produkt würde vom gleichen Hersteller in Frankreich unter der Markenbezeichnung Iso Steff GT unter der amtlichen Zulassungsnummer 9600267 verkauft. Das deutsche Arelon flüssig sei in Frankreich wiederum zu Iso Steff GT parallel registriert unter der Zulassungsnummer 8200307. Parallel importierte Produkte würden in Deutschland/Österreich nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach den deutschen/österreichischen Kennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht würden. Die Etikettierung des Ursprungslandes dürfe daher nicht nur überklebt werden, sondern müsse sogar überklebt werden, um das Produkt in Österreich oder Deutschland in Verkehr bringen zu dürfen.

 

Das parallel importierte Produkt sei ident mit dem in Deutschland bzw. Österreich zugelassenen Produkt. Nach deutschem Recht dürfe ein Parallelimporteur ein Pflanzenschutzmittel in diesem Fall frei einführen und in Verkehr bringen. Aufgrund der Gleichstellungsverordnung mit Deutschland sind nach § 12 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 alle Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland zugelassen seien, auch in Österreich zugelassen (siehe Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 10. September 2002).

 

Die Richtlinie des Rates 91/414/EWG aus dem Jahr 1991 schreibe den Mitgliedsstaaten idente Zulassungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel vor. Das gegenständliche Produkt sei in Frankreich, Deutschland und Österreich von den jeweiligen Zulassungsbehörden geprüft und zugelassen worden. Sollte den französischen Behörden unterstellt werden, dass diese die von der Richtlinie 91/414/EWG festgeschriebenen Zulassungsbestimmungen nicht einhalten würden, so würde er bitten, ihm dies gesondert schriftlich mitzuteilen, damit er die französischen Behörden bei der EU-Kommission anzeigen könne. Falls die angesprochene Gefährdung bestünde, wäre dies auch in Frankreich gegeben, das hieße das Produkt müsste auch in Frankreich unverzüglich vom Markt genommen werden und die Bevölkerung müsste gewarnt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 21. April 2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung LGBl.Nr. 84/2002, dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann verwendet werden, wenn sie nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen sind oder für die Verwendung eine Bewilligung gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl.I/Nr. 60/1997 idF BGBl.I/Nr. 39/2000, vorliegt.

 

Gemäß § 2 Z17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 gilt als Verwendung die Anwendung (Gebrauch, Verbrauch, Be- und Verarbeitung) sowie das innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren.

 

Nach § 49 Abs.1 Z11 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem § 17 Abs.1 oder den im § 18 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt.

 

§ 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 lautet: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf dieser Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

5.2. Dem Bw wird von der Erstinstanz angelastet, dass er durch eine am 21.4.2004 erfolgte Lieferung von 10 l Pflanzenschutzmittel Iso Steff GT an einen näher bezeichneten Landwirt vorsätzlich veranlasst hat, dass dieser Landwirt am 12.5.2005 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb 5 l dieses Pflanzenschutzmittels zur Verwendung gelagert hat, ohne dass dieses nach den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen ist.

 

Gegenstand ist daher die Anstiftung des Landwirtes zu einer durch Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes unter Strafe gestellten Lagerung eines Pflanzenschutzmittels. Das Wesen der Anstiftung ist darin gelegen, dass das vorsätzliche Verhalten des Anstifters ursächlich dazu geführt haben muss, dass eine andere Person als unmittelbarer Täter den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die strafbare Anstiftung nach § 7 VStG fordert nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat.

 

Vorsatz wird im Verwaltungsstrafgesetz nicht definiert; er ist nach allgemein herrschender Ansicht in dem im § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.5.1991, 90/10/0152).  Dolus eventualis im Sinne des § 5 Abs.1 StGB bedeutet, dass der Täter einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter dieser Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass es dem Bw durch die Lieferung des Pflanzenschutzmittels Iso Steff GT gerade darauf angekommen ist, dass der Landwirt ein Jahr später durch Lagerung der Hälfte des gelieferten Pflanzenschutzmittels in seinem landwirtschaftlichen Betrieb die Vorschriften des Oö. Bodenschutzgesetzes nicht einhält. Im gegenständlichen Fall würde das voraussetzen, dass die A, welcher der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorsteht, in tatsächlicher Kenntnis der Nichtzulassung dieses Pflanzenschutzmittels in Österreich dieses an den Landwirt ausgeliefert haben soll. Vom Bw wird allerdings im Rahmen der Berufung seine Rechtsansicht bezüglich der Zulassung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels dargestellt und diese durch Vorlage von Unterlagen untermauert. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus diesen Unterlagen unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nunmehr in Österreich zugelassen ist oder nicht, jedenfalls eindeutig der Nachweis, dass der Bw in gutem Glauben dieses Pflanzenschutzmittel ausgeliefert hat und keinesfalls daran gedacht hat, dass die Lagerung diese Mittels im Betrieb des Landwirts ein gesetzliches Tatbild zu verwirklichen vermag. In diesen Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es am Landwirt selbst gelegen wäre die Annahme eines vermeintlich nicht bestellten Pflanzenschutzmittels zu verweigern und dies dem Lieferanten zurückzustellen.

Aus dem gesamten Akteninhalt sowie den besonderen Umständen des Falles kann nicht gefunden werden, dass es dem Bw gerade darauf angekommen ist, durch die Lieferung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels einen Landwirt zur Lagerung dieses Mittels in seinem Betrieb zu veranlassen und somit ein strafbares Verhalten des Landwirtes bewusst herbeizuführen oder zumindest in Kauf zu nehmen. Die vom Bw dargestellte Rechtsansicht bezüglich der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Iso Steff GT erscheint nicht in der Weise konstruiert, dass sie sein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf das Inverkehrbringen dieses Mittels und eine dadurch beabsichtigte verbotene Lagerung des Mittels durch den Anwender verschleiern sollte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die subjektive Komponente des gegenständlichen Tatvorwurfs, nämlich die vorsätzliche Anstiftung zur Lagerung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels dem Bw nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachzuweisen ist. Unter diesen Gesichtspunkten konnte daher die rechtliche Beurteilung der Frage der Zulassung des Pflanzenschutzmittels und somit die Beurteilung der wesentlichen Komponente des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung außer Betracht bleiben.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen. Wegen der Aufhebung der verhängten Strafe entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

Beschlagwortung:

Anstiftung

 

 

 

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