Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222118/2/Kl/Pe

Linz, 01.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.11.2006, Gz.: 0046543/2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 146 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.11.2006, Gz.: 0046543/2005, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 365 Euro in zwei Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von je 112 Stunden in zwei Fällen, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 verhängt, weil er als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals „C“ im Standort, welches in der Betriebsart Bierstube betrieben wird und somit als gewerberechtlicher Verantwortlicher Folgendes zu verantworten hat:

Anlässlich von Kontrollen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, wurde festgestellt, dass das oben angeführte Lokal an den angeführten Tagen über die gemäß der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 02.00 Uhr festgelegte Betriebszeit hinaus betrieben wurde:

a) am 3.7.2005 um 02.35 Uhr wurde das Lokal noch betrieben, indem sich im Lokal noch vier Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten. Die Musikanlage war noch in Betrieb und an der Bar war die Beleuchtung eingeschaltet.

b) am 17.7.2005 um 02.25 Uhr wurde das Lokal noch betrieben, indem sich noch fünf Gäste mit vollen Getränken im Lokal befanden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde dargelegt, dass mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985 die Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Lokals erteilt wurde und in diesem Betriebsanlagengenehmigungs­bescheid das Lokal als „C C“ bezeichnet wurde und in dieser Art und in diesem Umfang bewilligt wurde. Es ist zwar richtig, dass in der Eintragung des Lokales im Gewerberegister als Betriebsart „Bierstube“ angeführt ist. Aber in der Aufforderung zur Rechtfertigung wird das Gastlokal als „C C“ bezeichnet und ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, warum nunmehr von der Betriebsart einer „Bierstube“ ausgegangen wird. Dem Wortlaut im Zentralen Gewerberegister kommt keine normative Wirkung zu. Auch ist unklar, was unter einer Bierstube zu verstehen ist, zumal selbst der Oö. Sperrzeitenverordnung die Betriebsart einer Bierstube nicht immanent ist. Darüber hinaus ist selbst dann, wenn gegenständliches Lokal in der Betriebsart einer Bierstube betrieben wird, entsprechend der derzeit geltenden Sperrzeitenverordnung davon auszugehen, dass das Lokal bis längstens 04.00 Uhr betrieben werden darf, zumal auch ein „Pub“ erst um 04.00 Uhr morgens Sperrstunde hat. Entsprechend dem Sprachgebrauch kommt nämlich die Bezeichnung Bierstube der Bezeichnung eines Lokals als „Pub“ am nächsten. Die Bezeichnung eines Lokals als Bierstube entspricht der deutschen Übersetzung der aus England stammenden Bezeichnung „Pub“. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Vom Rechtsvertreter wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-222109 am 26.1.2007 auf die beantragte mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Die anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-222109 getätigten Aussagen, konnten auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Als erwiesen steht fest, dass zu den im Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkten im Lokal „C“ in der in nach 02.00 Uhr Gastbetrieb herrschte, indem sich dort noch Gäste befanden, welche Getränke konsumierten. Das Lokal war erleuchtet. Teilweise waren frische Getränke ausgeschenkt und die Musikanlage in Betrieb.

Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und zugegeben.

 

Dem Gastlokal mit dem Namen „C C“ liegt ein Betriebsanlagen­genehmigungsbescheid vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, zugrunde. Eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung erfolgte mit Bescheid vom 8.2.1994, Gz.: 501/W-300/911.

Laut Gewerberegisterauskunft wurde vom Berufungswerber das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bierstube mit den Berechtigungen des § 142 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse“, Z3 und Z4 der GewO 1994 am Standort, angemeldet. Ein Gewerbeschein wurde mit 26.8.1986 zur Gz.: 100-1/3-0350296/243 eingetragen. Als Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung ist 29.7.1986 eingetragen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 113 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001, müssen Gastgewerbebetriebe, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 02.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Cafehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

5.2. Im Grunde der Sachverhaltesfeststellungen wurde vom Berufungswerber eine Gewerbeanmeldung für den betreffenden Standort für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bierstube“ vorgenommen.

 

Gemäß § 339 Abs.1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 

Gemäß § 339 Abs.2 GewO 1994 hat die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.

 

Gemäß § 111 Abs.5 GewO 1994 ist bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

 

Aufgrund der vom Berufungswerber durchgeführten Gewerbeanmeldung wurde das Gastgewerbe in der Betriebsart Bierstube angemeldet und besteht daher diesbezüglich eine Gewerbeberechtigung. Dies geht auch aus dem Gewerberegister hervor. Diese Gewerbeanmeldung ist solange aufrecht, bis das Gewerbe abgemeldet ist. Es ist daher von einer Gewerbeanmeldung mit der Betriebsart Bierstube auszugehen. Eine Änderung der Betriebsart wurde der Behörde vom Berufungswerber nicht angezeigt.

Da in der zum Tatzeitpunkt geltenden Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 die Betriebsart Bierstube nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs.2 bis 4), ist von der allgemeinen Regelung des § 1 Abs.1 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 auszugehen. Es gilt daher die Sperrstunde von 02.00 Uhr.

Im Grunde des im durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Berufungswerber auch zugegeben wurde, war aber zu den genannten Tatzeitpunkten das genannte Lokal nach 02.00 Uhr geöffnet, dh es waren Gäste anwesend, diese Gäste konsumierten zum Teil Getränke, zum Teil spielte Musik, und es unterhielten sich die Gäste. Sie verweilten daher auch nach der geregelten Sperrstunde im Gastlokal und wurde dieses Verweilen vom Berufungswerber als Gewerbeinhaber gestattet.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu sämtlichen Tatzeitpunkten erfüllt.

Der Berufungswerber als Gewerbeinhaber hat die Einhaltung der Sperrstunde zu gewährleisten und ist daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er hat die Verwaltungsübertretungen aber auch verschuldet. Als Gewerbeinhaber ist es ihm zuzumuten, Kenntnis der die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften zu haben bzw. sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Dass er entsprechende Anstrengungen getroffen hat, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Da auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu den Ungehorsamsdelikten zählen, war zumindest Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs.1 VStG vorgelegen und zugrunde zu legen.

 

5.3. Wenn sich der Berufungswerber hingegen auf die von ihm vorgewiesenen Betriebsanlagenbescheide beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass daraus jeweils lediglich die Lokalbezeichnung mit „C C“ hervorgeht, eine Betriebsart ist den Bescheiden ausdrücklich nicht zu entnehmen. Darüber hinaus betreffen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide eben das Lokal als Betriebsanlage. Davon ist zu unterscheiden – wie die belangte Behörde richtig ausführt – das persönliche Recht des Berufungswerbers, nämlich die Gewerbeberechtigung. Ein Gewerbe ist bei der Behörde anzumelden und hat diese Gewerbeanmeldung nach den vorzitierten Bestimmungen auch die Betriebsart zu umfassen. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass die Angaben von ihm bei der Gewerbeanmeldung erfolgen. Die Gewerbeanmeldung ist Grundlage für die Erteilung der Berechtigung, gegenständlich durch den Gewerbeschein. Auch diesem ist die Betriebsart zu entnehmen. Entgegen den Berufungsausführungen ist daher die Gewerbeanmeldung konstitutiv und entsteht die Gewerbeberechtigung mit der Anmeldung bzw. der Vorlage der erforderlichen Nachweise. Eine Änderung der Gewerbeanmeldung bzw. der Betriebsart wurde vom Berufungswerber der Behörde nicht angezeigt, weshalb von der ursprünglichen Gewerbeanmeldung auszugehen ist.

Es führt daher zu keiner Entlastung, wenn sich der Berufungswerber auf die Namensbezeichnung des Lokales in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden stützt. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, dass er bei allfälligen Zweifeln Auskunft bei der zuständigen Behörde verlangen hätten können und müssen und dies aber unterlassen hat.

 

5.4. Im Übrigen ist dem Berufungswerber aber auch die Sperrzeiten-Verordnung 1978, welche zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gegolten hat, entgegen zu halten, nach deren § 1 Abs.1 lit.b die Bierstube ausdrücklich genannt ist und für diese eine Sperrstunde mit 02.00 Uhr festgelegt ist. Es wird daher das Argument des Berufungswerbers entkräftet, weil schon von jeher die Bierstube mit einer Sperrstunde von 02.00 Uhr geregelt ist.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Insbesondere hat sie straferschwerend zehn einschlägige Vorstrafen gewertet und mildernde Umstände als nicht vorliegend betrachtet. Weiters hat sie auch auf die persönlichen Verhältnisse, die von ihr geschätzt wurden, Bedacht genommen. Diesen Umständen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt. Auch traten keine weiteren Umstände hervor. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und es ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Es waren daher die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ebenfalls zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Sperrstunde, Betriebsart, Gewerbeanmeldung konstitutiv

 

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