Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251254/2/Lg/RSt

Linz, 02.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der S K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S, Mag. T C, 44 S, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Juli 2005, Zl. Ge-500/05, wegen einer Übertretung des Ausländer­be­schäfti­gungs­gesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie am 19.4.2005 einen Ausländer beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründet wird die Bemessung der Strafhöhe damit, dass "die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit" nicht gegeben sei. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Euro 1.000 sowie von Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Bw habe den Ausländer nach einer Arbeitsbewilligung gefragt. Dieser habe ausdrücklich angegeben, eine solche zu besitzen. Die Bw habe sich die Bewilligung jedoch nicht vorweisen lassen. Am nächsten Tag habe sich der Vater der Bw zur Baustelle begeben wollen, um die Papiere des Ausländers für eine ordnungsgemäße Anmeldung abzuholen. Dem sei jedoch die Kontrolle zuvor gekommen. Die Beschäftigung habe daher nur die minimale Zeit von bestenfalls zwei Stunden gedauert. Der Bw sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie berechtigt auf die Aussage des Ausländers vertraut habe. Zumindest wäre gemäß § 21 Abs.1 VStG vorzugehen gewesen.

 

Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, gemäß § 21 Abs.1 VStG vorzugehen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindestgeldstrafe herabzusetzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entgegen der Berufung ist davon auszugehen, dass das Zulassen der Arbeitstätigkeit eines Ausländers vor Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere (ein bloßes Befragen des Ausländers reicht dafür – selbstverständlich – nicht aus) einen erheblichen Sorgfaltsmangel – und damit eine eher grobe als geringfügige Fahrlässigkeit – begründet. Eine sorgfältige Vorgangsweise wäre im Falle der Bw umso näher gelegen, als zur Tatzeit zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Beschäftigung von je zwei Ausländern bereits bei der Behörde anhängig waren (die diesbezüglichen Straferkenntnisse wurden durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit den Erkenntnissen vom 27.6.2006, Zlen. 251215, 2551216 dem Grunde nach bestätigt). Mangels näherer Konkretisierung im angefochtenen Straferkenntnis, warum keine "völlige" Unbescholtenheit vorliegt, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von Unbescholtenheit der Bw zur Tatzeit aus. Die einschlägigen Vortaten dürfen mangels Rechtskraft zur Tatzeit gegenständlich nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Kürze der Beschäftigungsdauer (diesbezüglich kommt der Bw die Zweifelsregel dahingehend zugute, dass ihrem schwer widerlegbarem Vorbringen geglaubt werden muss, wonach ihr Vater beabsichtigt habe, noch am selben Tag die Papiere zum Zweck der "Anmeldung" zu holen und – wie man zu Gunsten der Bw hinzudenken kann – dabei das Fehlen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere aufgefallen und die illegale Beschäftigung eingestellt worden wäre, erscheint es unter den sonstigen genannten Umständen vertretbar, die Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erübrigt sich, da das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ausmaß den hier zur Anwendung gebrachten Strafbemessungsgründen entspricht. Milderungsgründe, die über die erwähnten Gründe, die die Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen, hinausgehen, sind nicht ersichtlich, sodass ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG nicht vorliegt. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet mangels Geringfügigkeit des Verschuldens aus. Wie bereits gesagt, erscheint es als erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung, einen Ausländer vor Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere mit der Arbeit beginnen zu lassen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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