Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120036/20/Br

Linz, 30.01.1997

VwSen-120036/20/Br Linz, am 30. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E vertreten durch Dr. S, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 28. November 1996, Zl. VerkR - 890.081/1 - 1996/Pf, wegen Übertretung nach § 146 Abs.1 Luftfahrtgesetz - LFG iVm § 124 LFG und § 75, § 7 Abs.1 Luftverkehrsregeln - LVR, nach der am 30. Jänner 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 9. Juni 1996 um ca. 12.15 Uhr [UCT] (= 14.15 Uhr Ortszeit) über dem dicht besiedelten Stadtgebiet von R, insbesondere im Bereich der Wohnsiedlung "A" als verantwortlicher Pilot des Luftfahrzeuges Type P, Registrierungszeichen mit diesem Luftfahrzeug die erforderliche Mindestflughöhe von mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis, von welchem das Luftfahrzeug weniger als 600 Meter entfernt war, unterschritten." Der zit. Rechtsnorm des § 7 Abs.1 LVR ist "zweiter Halbsatz" anzufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Ferner werden dem Berufungswerber die mit 2.291 S bestimmten Kosten für das Sachverständigengutachten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1, 2 u. 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 146 Abs.1 und § 124 Abs.1 Luftfahrtgesetzes - LFG iVm § 7 Abs.1 LVR eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 9. Juni 1996 um 12.15 Uhr über dem Stadtgemeindegebiet von R im Bereich der Wohnsiedlung A als verantwortlicher Pilot des Luftfahrzeuges der Type P, Kennzeichen bei mehrmaligem Überfliegen jeweils die im § 7 Abs.1 der Luftverkehrsregeln (LVR) vorgeschriebenen Mindestflughöhe von 300 Meter über Grund unterschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die Angaben von mehreren "A" wohnhafter Zeugen, welche das Kennzeichen einwandfrei ablesen hätten können.

2. In seiner an den Herrn Landeshauptmann direkt gerichteten Berufung führte der Berufungswerber folgendes aus:

"In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Beschuldigte bekannt, daß er seiner Vertretung Dr. J Rechtsanwälte Partnerschaft in , beauftragt und mündlich Vollmacht erteilt hat.

Der Beschuldigte erhebt durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis vom 28. November 1996 - dem Beschuldigten am 5. Dezember 1996 zugestellt - innerhalb offener Frist die BERUFUNG und führt aus wie folgt:

Der gegenständlichen Anzeige liegt offensichtlich zugrunde, was bereits auch früheren Anzeigen zugrunde gelegen hat, nämlich der Vorsatz der ehemaligen Lebensgefährtin, dem Beschuldigten einen Schaden zufügen zu wollen. Es ist aus diesem Grunde auch nicht verwunderlich, daß gerade die Nachbarin und Intimfreundin der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten die Anzeige erstattet hat.

Andere Nachbarn, wie der im Straferkenntnis zitierte A und Herr Dr. A, hatten offenbar keine Erinnerung an das Geschehen, bzw. konnten zur Flughöhe keine Angaben machen.

Dies deshalb, weil die Flughöhe offensichtlich in Ordnung war.

Es zeigt sich, daß Schätzungen, was Distanzen in der Ebene anlangen, bereits mit erheblicher Fehlerquelle behalftet sind, umso schwerer ist es, eine Schätzung in die Vertikale vornehmen zu wollen.

Dies weiß jeder, der häufig mit der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen beispielsweise befaßt ist. In der Ebene gibt es stets Anhaltspunkte, die eine Schätzung einigermaßen möglich machen. In der Vertikale sind solche Anhaltspunkte überhaupt nicht vorhanden, sodaß eine Schätzung so gut wie nicht möglich ist.

Dem Straferkenntnis liegt, was die Flughöhe anlangt, ausschließlich die Behauptung der Anzeigerin und eines weiteren Zeugen vor. Objektive Kriterien hiefür gibt es keine.

Daß die Angaben der Anzeigerin in wesentlichen Punkten nicht stimmen können, läßt sich aus der Tatsache ermessen, daß sie behauptet, es sei der Überflug am 9. Juni 1996 um 12.15 Uhr gewesen. Tatsächlich ist der Beschuldigte aber erst nach 14.00 Uhr Ortszeit über R geflogen.

Die Information über die Flugzeit konnte die Zeugin nachgewiesenermaßen nur vom Flughafen haben. Dieser Fehleinschätzung ist aber auch die erkennende Behörde selbst unterlegen. Dies entspricht ganz offensichtlich dem Unverständnis der Zeitangaben, die der Flughafen führt. Im internationalen Luftverkehr werden bekanntermaßen sämtlichen Zeiten nach "Greenwich" angegeben. Dies bedeutet also, daß die Flugzeit mit der tatsächlichen Ortszeit (mitteleuropäische Sommerzeit) um 2 Stunden differiert.

Die Anzeigerin E und insbesondere die ehemalige Lebensgefährtin des E wußten Bescheid darüber, daß der Beschuldigte an diesem Tag geflogen war.

Es war also ein Leichtes, beim Flughafen W anzurufen und dort die Auskunft zu erhalten, mit welchem Flugzeug Herr E an diesem Tag geflogen war.

Diese Auskunft wird jedem, der dort anruft, erteilt. Das gleiche muß bezüglich der Flugzeit gewesen sein. Nur so ist die objektiv falsche Angabe der Anzeigerin in deren Niederschrift erklärlich. Die Anzeigerin hat also jene Zeit gegenüber der Behörde als Zeit des Überfluges über R angegeben, die sie offenbar vom Flughafen mitgeteilt erhalten hat.

Die Angaben über die Flughöhe des Beschuldigten werden im Straferkenntnis ebenfalls vollkommen verkehrt dargestellt.

Der Beschuldigte hat zu keiner Zeit angegeben, daß die Flughöhe von 3000 Ft. über Grund eingehalten worden wäre.

Hiebei ist der Erstbehörde ebenfalls wieder Unkenntis vorzuwerfen. Die Angaben über Flughöhe beziehen sich immer auf Meeresniveau. Wenn der Beschuldigte daher seine Flughöhe mit 3000 Ft. angegeben hat, so bedeutet dies nichts anderes, als daß die Flughöhe etwas mehr als 900 m war. Nachdem R auf knapp 600 m über Meeresniveau liegt, ist eine Flughöhe von relativ genau 300 m über Grund eingehalten worden.

Auch die im Straferkenntnis ins Treffen geführte Kenntnis der Anzeigerin vom Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten Luftfahrzeuges vermag zur Höhe nichts auszusagen.

Diese Kenntnis ist mit dem oben angeführten notwendiger Weise vorgenommenen Anruf beim Flughafen einerseits zu erklären, anererseits läßt sich mit einem Fernglas die Nummer jederzeit leicht ablesen. Zudem muß ausgeführt werden, daß dieses Flugzeug mit großen Buchstaben auf der gesamten Unterseite das Kennzeichen beschriftet hat.

Andererseits konnte der zweite Zeuge aber das Kennzeichen nicht ablesen.

Da sohin die Behauptungen der Anzeigerin nicht geeignet sind, irgendeinen Beweis für ein Fehlverhalten des Beschuldigten zu erbringen, wird gestellt der ANTRAG:

Die Berufungsbehörde wolle das gegenständliche Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen.

R, am 17. Dezember 1996/Dr.S/La E." 3. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt unter Anschluß der Berufung vorgelegt, womit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier im Sinne der unmittelbaren Beweisaufnahme anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Auf die Anhörung mehrerer geladener Zeugen wurde seitens der Behörde und des Berufungswerbers schließlich nach Beratung einvernehmlich verzichtet. Beweis erhoben wurde insbesondere durch das vom Sachverständigen Dr. H. S erstattete Gutachten. Die Berechnung der Flughöhe erfolgte mittels dem sog. Fotoentzerrverfahren (PC-RECT), an Hand von im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Überflüge aus dem Luftfahrzeug von dem im erstbehördlichen Verfahren einvernommenen Zeugen J. R aufgenommenen Fotos von der Shell-Tankstelle. Diese liegt ca. 500 Meter vom etwas nördlicher gelegenen Schlosserhügel entfernt. Schließlich wurden noch mittels Satellitennavigationssystem (GPS) diverse Distanzen vom Bezugspunkt der Tankstelle aus und die Seehöhe festgestellt und nachvollzogen.

4. Der Berufungswerber führte mit dem Luftfahrzeug der Type Piper, Registrierungszeichen den verfahrensgegenständlichen Flug durch. Der Start vom 42,7 km von R (Shell-Tankstelle an der Bundesstraße) entfernt, Richtung 174 Grad, gelegenen Flugplatz aus erfolgte am 9. Juni 1996 um 11.46 Uhr UCT (universal coordinatet time). Diese in der Luftfahrt vorgegebene (Standard-) Zeit liegt gegenüber der Sommerzeit um zwei Stunden zurück. Die Flugzeit bis in den Raum R ist mit diesem Flugzeugtyp mit 14 bis 15 Minuten anzunehmen. In R erfolgten dann mehrere "Umkreisungen" der Shell-Tankstelle (S) bei der Umfahrungsstraße, wobei der Zeuge R mehrere Fotos von dieser Tankstelle machte. Die Aufnahmen wurden, wie sich aus den Lichtbildern erkennen läßt, in einer Rechtskurve geflogen, wobei aus dem sich bei einer anzunehmenden Fluggeschwindigkeit von ca. 200 km/h und einer sich aus normaler Schräglage ergebenden Richtungsänderung von drei Grad pro Sekunde (rate one turn) ein Kreisumfang von ca. sechs Kilometer ergibt. Daraus folgt wiederum, daß der Kurvenradius von etwas unter einem Kilometer über den Bereich des "S" führen mußte. Dabei wurde zum Zeitpunkt der Aufnahme der jeweiligen Lichtbilder jeweils eine Höhe von bloß 75, 86 und 127 Meter eingehalten. Die Bezugshöhe ist dabei das etwa sechs Meter über dem Bodenniveau liegende, für die rechnerische Ausarbeitung als Referenzfläche herangezogene Tankstellendach. In Richtung Norden (zum "S" hin) steigt das Terrain noch etwas an.

Zur Besiedlungsdichte kann ausgeführt werden, daß es sich bei R um eine Bezirkshauptstadt mit über 2.000 Einwohnern handelt und demnach auch eine entsprechende Besiedlungsausdehnung besteht. Vom am Rande des Besiedlungsgebietes gelegenen Bezugspunkt (Shell-Tankstelle) bis zum Zentrum (Gebäude der Bezirkshauptmannschaft ) beträgt die luftlinienmäßige Entfernung 780 Meter. Der mehrmalige Überflug erfolgte durchaus zentrumsnah.

4.1. Dieses Beweisergebnis deckt sich einerseits mit den schon von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen, insbesondere jedoch auf das Auswertungsergebnis der Fotos im Berufungsverfahren. Die der Berechnung grundgelegte Referenzfläche des Tankstellendaches wurde aus dem Plan der Tankstelle entnommen. Das darauf erstellte Gutachten wurde an Hand eines dem letzten Stand der Technik entsprechenden Computerprogramms von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellt. An der Aussagekraft dieses Gutachtens bestehen keine Gründe für Zweifel und werden dadurch die von den Anzeiger bzw. Zeugen getroffenen Beurteilungen im Hinblick auf die geringe Flughöhe voll bestätigt.

Im Hinblick auf das in Richtung Norden ansteigende Terrain kommt etwa der von einem im erstbehördlichen Verfahren gemachten Zeugenangabe, welche die Flughöhe als etwa in "Kirchturmhöhe" bezeichnete, ein sehr hoher Realitätsbezug zu.

Der Berufungswerber vermochte dem nichts (mehr) entgegenzuhalten. Er selbst war es, der im erstbehördlichen Verfahren auf diese Fotos als Beweismittel hinwies, sodaß diese beigeschafft wurden. Anläßlich seiner Vernehmung im Berufungsverfahren bestätigte er die Authentizität dieser Fotos im Hinblick auf den Zeitpunkt des Überfluges über die Tankstelle und damit auch den Beobachtungs- bzw Wohnbereich der Anzeigerin. Ein Eingehen auf die ursprünglich weitergehenden Ausführungen des Berufungswerbers konnte daher unterbleiben. Insbesondere die Vernehmung der Anzeigerin, sowie die Vernehmung weiterer Augenzeugen und der Passagiere im Flugzeug. Auch der Berufungswerber selbst begehrte die Vernehmung dieser Zeugen ausdrücklich nicht mehr.

Wie es zur undifferenzierten Annahme der Uhrzeit gekommen ist, hat auf den Inhalt der Anzeige wohl keinen Einfluß.

Diesbezüglich sind die Schlußfolgerungen des Berufungswerbers aber durchaus nachvollziehbar.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. § 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet:

Bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.......

5.1.1. Die Besiedlungsstruktur auch dieser eher kleinen Bezirkshauptstadt ist als "dicht besiedeltes Gebiet" im Sinne der LVR zu qualifizieren. Dabei ist von der Flughöhe von mindestens 300 m im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift auszugehen.

5.1.2. In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden im Hinblick auf "dicht besiedelte Gebiete" als städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, genannt. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR dient ausschließlich Lärmschutzzwecken.

Da die Regelung des § 7 Abs.1 LVR sich auf den Betrieb von Luftfahrzeugen im allgemeinen bezieht, könnte bei einem Flug über dicht besiedeltem Gebiet die speziellere Bestimmung des § 7 Abs.1 erster Satz Halbsatz LVR ebenfalls heranzuziehen sein. Dies könnte allenfalls (auch) von flugzeug(daten)spezifischen Voraussetzungen abhängen. Die angezogene Rechtsvorschrift mußte daher im Sinne des § 44a Abs.1 VStG entsprechend präzisiert werden. Die Bestimmung des § 7 Abs.1 enthält zwei Tatbestände nach dessen zweiten Halbsatz die Flughöhe mindestens 300 m betragen muß, aber nach dem ersten Halbsatz auch eine höhere erforderlich sein könnte. Unbeschadet dieser Regelung ist darüber hinaus nach dem ersten Halbsatz bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden.

Aus diesem Grund war der Spruch dem Beweisergebnis des Berufungsverfahrens anzupassen. Der erstbehördliche Tatvorwurf hatte sämtliche Tatbestandselemente zum Inhalt, sodaß der Berufungswerber sich auf den Tatvorwurf hin uneingeschränkt verteidigen konnte und er auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Dies trifft ebenso auf das Unterbleiben der nicht ausdrücklich angeführten Zeitdefinition (UCT bzw. MEZ) zu.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit einem Unterschreiten der Mindestflughöhe über dicht besiedeltem Gebiet werden gesetzlich geschützte Interessen, insbesondere bei dem hier vorliegenden Ausmaß der Unterschreitung - abstrakt besehen - auch die Sicherheit von Personen am Boden und im Luftfahrzeug nicht unwesentlich nachteilig beeinträchtigt. Angesichts der ausschließlich von subjektiven Motiven getragenen und keinesfalls etwa aus zwingender Notwendigkeit (wie etwa schlechter Sicht) ist auch von einem hohen Grad an Verschulden auszugehen, sodaß auch die verhängte Strafe der Höhe nach eher sehr gering, als zu hoch bemessen erscheint. Daran vermag auch der Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechlichen Unbescholtenheit, welchen auch die Erstbehörde bereits berücksichtigte, aber auch die im Zuge des Berufungsverfahrens gezeigte Einsichtigkeit und Teilgeständigkeit nichts zu ändern.

Es bedarf daher insbesondere aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dieser doch spürbaren Geldstrafe. Nicht unerwähnt soll sein, daß mit solchen "Aktionen" auch der gesamten allgemeinen Luftfahrt, dessen oberstes Ziel die Sicherheit zu sein hat, in der Öffentlichkeit ein Vertrauensschaden zugefügt wird.

7. Gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Dabei dürfen dem Beschuldigten keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Da die Feststellung der Flughöhe mittels der vorliegenden Fotos das geeignetste Mittel schien, war die Beiziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck wohl angemessen (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/02/0490).

Der Berufungswerber hat gegen die Höhe der Sachverständigenkosten keine Einwände erhoben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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