Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251509/7/Kü/Rd/Hu

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn T S, Z, E, vom 10. Oktober 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. September 2006, SV96-23-2006,  wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom  11. September 2006, SV96-23-2006, über Herrn T S (im Folgenden: Berufungs­werber) wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat eine Berufungsvorentscheidung erlassen, die aufgrund eines rechtzeitigen Vorlageantrages wiederum außer Kraft getreten ist. Die Berufung samt Verfahrensakt wurde in der Folge vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Jänner 2007 die Sachlage erörtert und ihm gleichzeitig in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 teilte der Berufungswerber mit, dass es richtig sei, dass seine Lebensgefährtin den Brief abgeholt habe, er jedoch keine Kenntnis von dem Brief (gemeint wohl: Straferkenntnis) gehabt habe, ansonsten er rechtzeitig Berufung eingebracht hätte. Weiters führte der Berufungswerber darin noch aus, dass er mit vollem Einsatz auf der Messe am Faakersee gewesen sei und sich um den Rücktransport der Ausstellungsstücke gekümmert habe sowie Vorbereitungen für das Saisonende zu treffen gehabt hätte. Seine Lebensgefährtin habe schlichtweg vergessen, ihm von dem Brief zu erzählen. Erst aufgrund einer viel späteren Nachschau habe er das Schriftstück gefunden und sofort reagiert.   

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist  beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wenngleich der Berufungswerber selbst, wie er glaubhaft gemacht hat, vom 3. September 2006 bis 14. September 2006 ortsabwesend war, ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses, da eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs.1 Zustellgesetz erfolgen durfte. Ein Hinweis auf eine relevante Ortsabwesenheit der Lebensgefährtin des Berufungswerbers ist nicht aktenkundig und wurde auch vom Berufungswerber anlässlich seiner Stellungnahme nicht behauptet.

Unbeschadet dessen wäre es aufgrund der beträchtlichen Verspätung des Rechtsmittels ohnedies ohne Belang, ob die Hinterlegung aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz erst am Tag nach der Rückkehr des Berufungswerbers, also am 15. September 2006, rechtswirksam geworden wäre.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit laut Postrückschein am 13. September 2006 beim Postamt 4240 Gallneukirchen hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 27. September 2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittel­belehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10. Oktober 2006 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

                   

 

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