Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280812/15/Wim/Ps

Linz, 26.01.2007

 

E R K E N N T N I S

(schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich verkündeten Spruches)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn G F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, Wels, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31.01.2005, Ge96-224-2004, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.01.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

II.                  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Spengler- und Dachdecker GesmbH mit Sitz in wegen im Einzelnen beschriebener Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (Arbeiten auf einem Dach ohne Sicherungsmaßnahmen) bestraft.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat sich herausgestellt, dass für die F Spengler- und Dachdecker GesmbH in Form von Herrn W R, geb. am 19.02.1955, wohnhaft in, ein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde. Diese Bestellung wurde auch ordnungsgemäß per Telefax am 24.02.2004 dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck angezeigt.

 

Da die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten die Bestrafung des ansonsten nach außen vertretungsbefugten Bevollmächtigten einer GesmbH ausschließt, zumal auch keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Nichtverhindern der Tat durch den Berufungswerber gemäß § 9 Abs.6 VStG vorliegen, war das Straferkenntnis zu beheben.

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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