Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280820/83/Wim/Da

Linz, 24.01.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. C H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Mag. P M B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7.3.2005, Ge96-2465-1-2004, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.1.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 11a, 11b, 11c und 12 behoben. Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit insgesamt 1.230 Euro, die Gesamtersatzfreiheitsstrafe reduziert sich auf insgesamt 228 Stunden. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf 123 Euro.

II.                  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 20 Abs.1 lit.b AZG jeweils idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen etlicher im Einzelnen dargestellten Übertretungen der Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bestraft.

 

Dagegen hat der Berufungswerber zunächst Berufung im vollen Umfang erhoben, diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.1.2007 jedoch mit Ausnahme der Punkte 11a, 11b, 11c und 12 auf die Strafhöhe beschränkt und dazu vorgebracht, dass unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der bestehenden Sorgepflichten (Ehefrau und drei Kinder) eine verminderte Geldstrafe ausgesprochen werden sollte.

 

Von Seiten des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck wurde zugestimmt, dass eine Bestrafung hinsichtlich der Mitarbeiter für die Abteilung Instandhaltung entfällt, einer Herabsetzung der übrigen Strafe wurde jedoch nicht zugestimmt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs.1 lit.b AZG finden die Bestimmungen über die Höchstgrenze der Arbeitszeit auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können, keine Anwendung.

 

Bei den Fakten, in denen die Berufung aufrecht erhalten wurde, handelt es sich generell um Mitarbeiter der Instandhaltung und es wurde auch seitens des Arbeitsinspektorates zugestanden, dass für diese die oben beschriebene Ausnahme von der Höchstarbeitszeit vorliegt und somit war in diesen Bereichen keine Strafbarkeit gegeben.

 

Zur Strafbemessung für die restlichen Übertretungen ist anzuführen, dass zwar für den Berufungswerber keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen nach dem AZG vorliegen jedoch dieser auf Grund des eingeholten Verwaltungsvorstrafenausdruckes wegen einer Übertretung nach der StVO nicht völlig unbescholten ist. Auch bei Anrechnung der vorgebrachten Sorgepflichten muss doch ausgeführt werden, dass sich die verhängte Strafe für die einzelnen Fakten jeweils nur zwischen 50 und 70 Euro bewegt und dies bei einem Strafrahmen zwischen 20 und 436 Euro nur zwischen 11,5 und 16 % der Höchststrafe ausmacht und auch in Anbetracht der massiven Überschreitungen der Höchstarbeitszeit auch unter Berücksichtigung der angeführten Sorgepflichten als angemessen anzusehen sind. Insofern war in diesen Bereichen auch der eingeschränkten Berufung nicht Folge zu geben.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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