Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290136/23/Wim/Pe/Be

Linz, 19.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J S, W, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.8.2005, ForstR96-104-3-2004, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 8.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf elf Tage herabgesetzt werden.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm § 16 Abs.1 Forstgesetz 1975 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatz­freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben im Zeitraum von 14.6.2004 bis 9.7.2004 auf dem Waldgrundstück Nr. 1883/4, KG N, Gemeinde N, ca. 600 m³ Bauschutt abgelagert und damit ein ca. 600 lfm langes Wegenetz errichtet (dieses Wegenetz ist auf beiliegendem Lageplan rot markiert dargestellt), wodurch der Wald verwüstet wurde.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und bringt der Bw vor, dass er einen bestehenden Traktorweg, welcher in schlechtem Zustand war, mit Bauschutt, bestehend aus Ziegel, Estrich und Fliesen, aufgefüllt habe. Es sei nicht richtig, dass auch Glasscherben, Kabel, Plastikrohre, Asbestrohre, Dachpappe, Teer, Holzmaterial, Terrazzoteile, Styropor, Pressspanplatten u.ä. verwendet worden seien. Der Bw legte ein Gutachten der Dr. B U GmbH vor, welches feststelle, dass es sich fast ausschließlich um mineralischen Bauschutt im Ausmaß von ca. 400 m³ handle. Es handle sich beim verwendeten Material nicht um ein Ablagern oder Wegwerfen von Abfall. Der Bw habe lediglich den bestehenden Traktorweg mit Bauschuttmaterial aufgefüllt, um ihn befahrbar zu machen. Weiters führt der Bw aus, dass im Einvernehmen zwischen der Landesforstdirektion, der Agrar- und Forstrechtsabteilung und der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich bestehende Traktorwege ohne Bewilligung bis maximal einen Meter verbreitert oder verbessert werden dürften, weshalb eine solche Verbesserung eines bestehenden Traktorweges keine Waldverwüstung darstellen könne. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Sanierung und um keine Ablagerung von Abfall und habe der Bw gegen keine forstrechtlichen Bestimmungen verstoßen. Weiters führt der Bw aus, dass die Aufschüttung im Durchschnitt zwischen 10 – 15 cm, wo das Gelände zum Ausgleich aufzufüllen gewesen sei, 30 – 40 cm betragen habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 8.11.2006, an welcher der Bw und die belangte Behörde teilgenommen haben. Weiters wurden BÖfö. Ing. F N und DI  P K zeugenschaftlich einvernommen.

In der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 16 Abs.1 Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

 

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 Forstgesetz ist, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt; mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

Da der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 Forstgesetz verhängt. Mildernde bzw. erschwerende Gründe wurden nicht gewertet. Nichtsdestotrotz erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die gegenständliche Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 800 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

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