Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521469/7/Zo/Da

Linz, 24.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H P E, geb. , vertreten durch K & Partner Rechtsanwälte KEG, vom 8.11.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18.10.2006, VerkR21-660-2006, wegen einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber wegen eines Streites um einen Parkplatz einen anderen Verkehrsteilnehmer verletzt und nach der körperlichen Attacke gefährlich bedroht habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber darauf hin, dass es zwar einen Vorfall am 1.8.2006 im Parkdeck des Einkaufszentrums Plus City gegeben habe, der Sachverhalt aber keineswegs endgültig geklärt sei, weil diesbezüglich noch ein Strafverfahren beim Landesgericht Linz anhängig sei.

 

Voraussetzung für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken dahingehend, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. In seinem Fall würden derartige Bedenken aber nicht begründet sein. Er habe weder eine Körperverletzung noch eine gefährliche Drohung begangen. Herr K habe ihm den Parkplatz weggenommen, weil er gegen die Einbahn gefahren sei. Er sei von Herrn K entsprechend geschimpft worden, weshalb er ihm dann mit beiden Händen einen Stoß gegen die Brust versetzt habe. Dadurch sei Herr K kurz getaumelt, aber nicht zu Sturz gekommen. Die im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen des Herrn K, nämlich eine Prellung des linken Handgelenkes bzw. Unterarms sei dadurch nicht zu erklären. Es sei auch zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, keinesfalls habe er Herrn K aber gefährlich bedroht.

 

Er sei strafrechtlich unbescholten und bisher noch nie nachteilig in Erscheinung getreten, weshalb keine Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung bestehen könnten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Verhandlungsschriften des LG Linz zum Strafverfahren 24 Hv 116/06y und jene DVD, auf welcher dieser Vorfall von den Überwachungskameras des Parkdecks gespeichert wurde. Bereits daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war mit seinem PKW im Parkhaus des Einkaufszentrums Plus City auf der Suche nach einem Parkplatz. Nachdem er einen ihm passenden Parkplatz erblickt hatte, wurde ihm dieser von Herrn K weggenommen, wobei Herr K entgegen der im Parkhaus geltenden Einbahnregelung in den Parkplatz einfuhr. Dadurch konnte Herr K diesen Parkplatz eben vor dem Berufungswerber erreichen. Nachdem auch der Berufungswerber sein Fahrzeug auf einem anderen Parkplatz eingeparkt hatte, lief er auf Herrn K zu. Er versetzte ihm dabei einen Stoß mit der Schulter bzw. den Oberarmen, wodurch Herr K kurz taumelte, aber nicht zu Sturz kam. In weiterer Folge kam es offensichtlich zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Herrn K und dem Berufungswerber.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den gespeicherten Aufnahmen der Überwachungskamera der Plus City sowie den Feststellungen im Gerichtsverfahren zu Zl. 24 Hv 116/06y. Entsprechend dem in diesem Gerichtsverfahren eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten hat das Verhalten des Berufungswerbers möglicherweise zu einer graduellen, jedoch nicht fassbaren Verletzung geführt. Eine Verletzung ist durch die Videoaufzeichnung aber nicht beweisbar. Sofern überhaupt eine Verletzung vorgelegen sein sollte, war diese sicher nur eine leichtgradige.

 

Anzuführen ist, dass der Berufungswerber vom Landesgericht Linz zu Zl. 24 Hv 116/06y am 15.12.2006 vom Vorwurf der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung mangels Schuldbeweis freigesprochen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

5.2. Wie der Berufungswerber zu Recht geltend macht, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung iSd § 24 Abs.4 FSG nur dann möglich, wenn auf Grund konkreter Vorfälle begründete Bedenken daran bestehen, dass eine bestimmte Person nicht mehr über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Die Erstinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der gesundheitlichen Eignung nicht nur um körperliche Mängel handeln kann sondern auch psychische Fehleinstellungen, z.B. ein besonderer Hang zu Aggressionshandlungen, einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit und damit auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann. Der Berufungswerber hat sich wegen eines "weggeschnappten" Parkplatzes so geärgert, dass er sich zu einer körperlichen Attacke hinreißen lassen hat. Ein derartiges Verhalten entspricht sicherlich nicht dem eines mit den rechtlichen Werten verbundenen erwachsenen Menschen. Von einem reifen Menschen erwartet die Allgemeinheit zu Recht mehr Selbstbeherrschung.

 

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die körperliche Attacke des Berufungswerbers nicht mit besonderer Aggressivität ausgeführt wurde und der andere Fahrzeuglenker durch sein verkehrswidriges Verhalten am Vorfall nicht unbeteiligt ist. Der konkrete – erstmalige – Vorfall begründet noch keine ausreichenden Bedenken, um die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass der Berufungswerber auf ihm – tatsächlich oder auch nur vermeintlich – widerfahrendes Unrecht im Straßenverkehr mit körperlichen Aggressionen reagiert, so müsste diese Frage in Zukunft unter Umständen anders beurteilt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

gesundheitliche Eignung; Streit um Parkplatz; Aggressionen im Straßenverkehr;

 

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