Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521506/8/Br/Ps

Linz, 25.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn N I, geb., J, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. November 2006, VerkR21-821-2006/LL, nach der am 23. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 und § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 und § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber mangels gesundheitlicher Eignung dessen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 entzogen, sowie ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Ebenfalls wurde ausgesprochen während der Dauer des Entzuges in Österreich auch von keinem ausländischen Führerschein Gebrauch machen zu dürfen.

Dies nicht zuletzt auch aus Gründen der Sicherheit des Berufungswerbers.

 

1.1. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 24 Abs.1 u. 4 FSG sowie auf § 32 Abs.1 iVm § 25 Abs.2 FSG, § 30 Abs.1 u. § 32 Abs.1 und § 64 Abs.2 AVG.

 

2. Begründet wurde der Bescheid mit folgenden Ausführungen:

" Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBL Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs.l Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkerberechtigung zu entziehen

2.   oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Es ist Ihnen daher aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädriges Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invaliden­kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 -FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs, 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.11.2006 ist folgendes zu entnehmen: Befunde:

Drogenharn vom 1.9.2006: Benzodiazepine, Kokain, Amphetamin negativ, Opiate positiv

Laborwerte vom 4.9.2006: MCV 84,5, gamma- GT 17 U/l, CDT 0,96 % (<1,8%)

Psychiatrische Stellungnahme von Dr. C vom 1.9.2006:

Der Absetzversuch von Methadon,  den Herr I vor der letzen Begutachtung versuchte ist fehlgeschlagen, er rechtfertigt damit den damaligen Konsum von Cannabis als Linderung der Entzugsbeschwerden.

Nach eigenen Angaben betreibt er seit der Substitution mit Subutex keinen Beikonsum mehr.

Aus meiner Sicht hat sich die soziale Sicht und die Compliance gebessert. Herr I hat eine Arbeit gefunden, der er regelmäßig nachgeht, es besteht Opiatabhängigkeit (derzeit substituiert). Unter Beibehaltung der derzeitigen Abstinenz ist Herr I bedingt geeignet, Kfz der Gruppe 1 zu lenken. Zum Lenken von Kfz der Gruppe 2 ist er derzeit nicht geeignet.  Ich empfehle  als Auflage regelmäßige Harnkontrollen auf nicht verschriebene Substanzen und CDT in zweimonatigen Abständen um die Abstinenz zu sichern, sowie eine vorläufig 6-monatige Befristung des Führerscheins.

In Bezug auf die Lenkerberechtigung der Gruppe 2 empfehle ich eine neuerliche fachärztliche Einschätzung nach 2 Jahren.

Ergänzung zur psychiatrischen Stellungnahme von Dr: C vom 6.11.2006:

Diagnose: Störung durch multiplem Subtanzgebrauch derzeit substituiert, Opiatabhängigkeit.

Nach den jüngsten Befunden besteht offenbar ein Beikonsum von Opiaten. Aus diesem Grund darf meiner Meinung nach die Lenkerberechtigung nicht belassen werden.

Die Optimierung der Substitution bzw. der psychosozialen Betreuung ist zu empfehlen.

Bei nachgewiesenem Verzicht auf Beikonsum ist aus meiner Sicht die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung möglich und sinnvoll, denn eine Rehabilitation ohne Führerschein wird schwierig sein.

Ich empfehle als Auflage regelmäßige Harnkontrollen auf nicht vorgeschriebene Substanzen und CDT in 2-monatigem Abstand um eine Abstinenz anzusichern,

 

Ergebnis:

Herr I ist nicht geeignet Kfz zu lenken.

Aufgrund einer Störung durch multiplem Substanzgebrauch besitzt Herr I einen Führerschein mit der Auflage regelmäßig Drogenharnkontrollen nach kurzfristiger schriftlicher Aufforderung und CDT-Werte vorzulegen. Aufgrund der vorliegenden Opiatabhängigkeit wurde er auf Subutex eingestellt und befindet sich im Substitutionsprogramm. Wie aus den vorliegenden Befunden vom 28. Juni 2006 und vom 1. September 2006 zu sehen ist , besteht neben der Substitutionstherapie ein Beikonsum von Opiaten. Herr I leugnet aber den Beikonsum und beteuert nur Subutex zu nehmen. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau Pritn. Dr. K wird Buprenorphin (Subutex) nur zu 20 % über die Niere ausgeschieden und lässt sich wie Methadon von anderen Opiaten unterscheiden. Es macht auf keinen Fall einen opiatpositiven Harn. Daher ist erwiesen, dass Herr I einen Beikonsum betreibt. Da Kontrollverluste ein wesentliches Zeichen einer Abhängigkeit sind, ist nicht davon auszugehen, dass Herr I den Konsum von Opiaten und das Lenken von Kfz trennen kann. Daher ist er nicht geeignet, Kfz zu lenken.

 

Zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ist eine Stabilisierung unter einer Substitutionstherapie ohne Beikonsum (Opiate und Cannabis) erforderlich. Bei der amtsärztlichen Untersuchung sind folgende Befunde vorzulegen:

- Nachweis einer Opiatabstinenz durch die Abgabe von 3 Drogenharnen auf Cannabis, Benzodiazepine, Kokain und Opiate innerhalb von 2 Tagen     nach     schriftlicher       Aufforderung 6 Monate lang

- Verkehrspsychologische Stellungnahme

- Nachweis einer regelmäßigen Betreuung durch eine Institution, die Drogenabhängige    betreut (Drogenberatungsstelle, regelmäßige fachärztliche (psychiatrische) Kontakte,      Psychiatrische Klinik)

 

Dieses Gutachten wurden Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 27.11.2006 zur Kenntnis gebracht.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 113 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, idgF. gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 Führerscheingesetz gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Personen, die von Alkohol-, Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass Sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, sofern nicht Abs.4 anzuwenden ist.

Durch multiplen Substanzmissbrauch werden zahlreiche negative die Fahrtauglichkeit betreffende Wirkungen hervorgerufen. Insbesondere werden die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beeinträchtigt und dies ist mit dem sicheren Lenken eines Fahrzeuges nicht vereinbar.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.11.2006 ergibt sich eindeutig, dass Sie derzeit nicht geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs.1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der derzeit bestehenden gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

Im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer sind Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht ausreichend geeignet sind, unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen und es war daher wegen Gefahr in Verzug im Interesse des öffentlichen Wohls einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2.2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin vermeint er bereits acht Monate keine Opiate konsumiert und kein Cannabis mehr geraucht zu haben. Aus diesem Grund könne er sich den Laborwert nicht erklären. Er habe nie einen Unfall verursacht und auch sonst nie Probleme im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gemacht. Aus beruflichen Gründen benötige er den Führerschein. Weiterhin sei er bereit sich Harnkontrollen zu unterziehen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zwecks Erörterung der amtsärztlichen Empfehlungen erforderlich.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber niederschriftlich die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde ihm mitgeteilt, dass er auf gleicher fachlicher Ebene einem Fachgutachten entgegen zu treten habe.

Mit dem Facharzt f. Psychiatrie und Neurologie Dr. C wurde im Hinblick auf seine Korrektur des Kalküls vom 1.9.2006 zum Nachteil des Berufungswerbers Kontakt aufgenommen.

 

4. Sachverhaltslage:

Dieses Verfahren wurde offenbar im Zusammenhang mit den bei einer Personenkontrolle des Berufungswerbers am 21.11.2005 vorgefundenen kleinen Stücken von Cannabis-Harz ausgelöst.

Daraufhin wurde der Berufungswerber mit Bescheid vom 19.1.2006 zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Im vorläufigen Gutachten der Amtsärztin vom 13.3.2006 wird die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme gefordert. Das Endgutachten vom 27.3.2006 – nach Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme vom 10.3.2006 – geht schließlich von einer Nichteignung aus, wobei für eine Neubeurteilung in einem Jahr dem Berufungswerber während der nächsten sechs Monate zweimalig die Abgabe von Drogenharn binnen zwei Tagen ab Aufforderung aufgetragen wurde. Ebenfalls wurden von ihm die Vorlage alkoholspezifischer Parameter binnen einem Monat und eine amtsärztliche Nachuntersuchung binnen sechs Monaten gefordert.

Schließlich wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 auf dieser Grundlage bereits per Bescheid vom 30.3.2006, VerkR50-2006/LL, entzogen.

Im Zuge einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung vom 9.11.2006 kam es schließlich nach Feststellung eines weiteren Konsums auch zum Entzug für die Gruppe 1 bzw. zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides.

 

4.1. Zusammenfassend lässt sich der im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Amtsärztin geschilderte "gesundheitliche" Status des Berufungswerbers dahingehend darstellen, dass sich im Rahmen der Untersuchung seines Harns Ende Juni 2006 und am 1.9.2006 ein positiver Befund bei Opiaten (Wert 3.0 und 2,83, bei einer Toleranz von 0,30) ergeben hat. Demnach ist von einem sogenannten Beikonsum dieser Substanz auszugehen. Mit Blick darauf gelangte sowohl der Facharzt f. Psychatrie als auch die Amtsärztin zu einem zur Zeit negativen Eignungsgutachten.

Darin wird ein Zeichen der Abhängigkeit und ein damit einhergehender Kontrollverlust erblickt.

Auch der Facharzt f. Psychiatrie u. Neurologie Dr. C erachtet in seinem ergänzenden Gutachten den Absetzungsversuch von Methadon als fehlgeschlagen. Es besteht dzt. eine substituierte Opiatabhängigkeit. Es wird von sog. Beikonsum ausgegangen, weshalb auch aus der Sicht des Facharztes die Belassung der Lenkberechtigung nicht empfehlenswert sei.

Die Amtsärztin Dr. Ü legte ihr Kalkül im Rahmen der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dar. Sie zeigte die hohe Abhängigkeitsbewertung des Opiats im Vergleich etwa zu Cannabis und Alkohol auf, hob aber andererseits auch hervor, dass bei einer weiteren positiven und frei von einem Beikonsum verlaufenden Therapie und der (positiven) Absolvierung einer – zwingend vorzulegenden – verkehrspsychologischen Stellungnahme (gemeint wohl eingeschränkt auf einen kraftfahrspezifischen Leistungstest) bereits in zwei Monaten von einem Status ausgegangen werden könne, der einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung, allenfalls unter Auflagen, nicht mehr entgegen steht. Einer neuerlichen Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme bedürfte es voraussichtlich nicht mehr.

Die Erörterung erfolgte im Beisein des Berufungswerbers und seiner Ehefrau. Dem Berufungswerber wurde der rechtliche Hintergrund dieser Vorgehensweise zu erklären versucht.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 – FSG, gelangt hier idF BGBl. I Nr. 32/2006 und die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 – FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006 zur Anwendung:

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung:

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

 

§ 3 (3) FSG-GV: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

5.1. Nach § 5 Abs.1 Z4 gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der u.a. gemäß Z4 b keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde …..

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten;

 

Der Abs.2 leg.cit. besagt: "Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs.1 Z4 lit.a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen."

 

Nach § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006, darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Der Berufungswerber ist zwar bislang im Straßenverkehr weder als Drogen- noch als Alkolenker aufgefallen. Dieses Verfahren wurde lediglich vor dem Hintergrund eingeleitet, dass beim Berufungswerber Suchtmittel gefunden und in der Folge eine Abhängigkeit festgestellt wurde.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Berufungswerber vorübergehend noch von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (VwGH 25. Juni 1996, 96/11/0128).

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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