Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521516/2/Bi/Se

Linz, 26.01.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, L, vertreten durch RA Dr. F.X. B, L, vom 10. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 21. Dezember 2006, FE-1401/2006, wegen Entziehung der Lenkberechti­gung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrs­psycholo­gischen Stellungnahme, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungs­dauer, auch im Hinblick auf allfällig bestehende ausländische Lenkberechti­gungen, und das Lenkverbot gemäß § 32 FSG auf 24 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins am 22. November 2006, herabzu­setzen waren. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 31. August 1994, F-3192/94, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 26 Monaten, gerechnet ab 22. November 2006, entzogen, ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 26 Monaten, gerechnet ab 22. November 2006, verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet, bis spätestens zum selben Zeitpunkt die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt, das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt sowie gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. Dezember 2006.

 

2. Gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, am 22. November 2006 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, die Entziehungsdauer von 26 Monaten sei aber unangemessen lang, mehr als 12 Monate seien nicht gerechtfertigt. Die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass ihm bereits vor diesem Verstoß dreimal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens in alkoholi­siertem Zustand entzogen worden sei, dadurch sei er Wiederholungstäter mit einer verwerflichen Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehr. Die dazu zitierte Judikatur des VwGH vermöge die ausgesprochene Entziehungsdauer nicht zu stützen, der angefochtene Bescheid widerspreche der VwGH-Judikatur.

Ihm sei in den Jahren 1990, 1993 und 2000 die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol entzogen worden, jedoch ziehe die Erstinstanz den Zeitraum von 16 Jahren in unrichtiger Weise dazu heran, ihm eine mangelhafte charakterliche Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber vorzuwerfen. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien deutlich kürzere Zeiträume heranzuziehen. Die Vordelikte aus den Jahren 1990, 1993 und 2000 seien unzweifelhaft getilgt. Richtig sei zwar, dass bei der Wertung des Gesamtverhaltens auch länger zurückliegende Vergehen berück­sichtigt werden dürften, jedoch müsse zu seinen Gunsten gewertet werden, dass er von 1993 bis 2000 in einem Zeitraum von sieben Jahren und schließlich von 2000 bis 2006 immerhin sechs Jahre lang nicht wegen verwerflichen Verhaltens im Straßen­verkehr auffällig gewesen sei. Er sei kein klassischer Wiederholungstäter, sondern er habe nur das "statistische Pech" gehabt, bei jeder Alkoholfahrt angehalten worden zu sein. Ein Entzug der Lenkberechtigung von 12 Monaten sei aufgrund der damit verbundenen Entbehrungen und Mobilitätseinschränkungen jedenfalls völlig aus­reichend. Außerdem habe die Erstinstanz die Wertungskriterien der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse nach § 7 Abs.4 FSG nicht in ihre Entschei­dung einfließen lassen. Er habe bei der Alkoholfahrt am 22. November 2006 weder einen Unfall verursacht noch Rechtsgüter anderer Personen gefährdet. Auch der bei ihm festgestellte Alkoholgehalt von 0,81 mg/l rechtfertige nicht eine Unterstellung einer besonderen Verwerflichkeit im Sinne einer kriminellen Gesinnung. Obwohl es sich bei Alkoholdelikten um verwerfliche Vergehen handle, rechtfertige dies nicht, innerhalb dieser Deliktsgruppe keinerlei Differenzierung vorzunehmen. Beantragt wird eine Entziehung auf die Dauer von höchstens 12 Monaten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 22. November 2006 um 14.30 Uhr als Lenker eines Pkw auf der B131 von Ottensheim in Richtung Aschach einer entgegenkommenden Polizeistreife wegen unsicherer Fahr­weise auffiel und bei der Anhaltung Alkoholisierungsmerkmale aufwies und auch zugab, Alkohol getrunken zu haben. Beim darauffolgenden Alkotest um 14.55 Uhr wurde ein günstigster AAG von 0,81 mg/l erzielt, wobei der Bw lediglich die ihm vor­ge­worfene Nichteinhaltung der Rechtsfahrordnung bestritt. Auch im nunmehrigen Rechtsmittel hat er die Alkoholisierung im mittels geeichtem Atemalkoholmessgerät festgestellten Ausmaß nicht bestritten. Der AAG von 0,81 mg/l ist daher auch dem ggst Verfahren zugrundezulegen, obwohl nach dem bisherigen Akteninhalt noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis der BPD Linz wegen einer Übertretung nach §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 vorliegt. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Alkotest unzweifelhaft vor, zumal der Bw am 22. November 2006 um 14.30 Uhr ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffent­lichem Verkehr gelenkt hat, wegen seiner Fahrweise offenbar den Meldungslegern GI B und RI T , PI Ottensheim, auffiel, die im Begegnungsverkehr wendeten und ihn in der Gemeinde Feldkirchen/D., M auf Höhe Haus Nr.2, anhielten. Dabei fielen beim Bw deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Sprache und leichte Binde­hautrötung auf und er gab zu, 1/4 gespritzten Wein getrunken zu haben. Laut vom Bw unterschriebenem Messstreifen wurde der Alkotest von GI B, der für solche Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, mit dem geeichten Gerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr. ARLM-0456, mit dem Bw durchgeführt und ergab bei einem Fehlversuch wegen unkorrekter Atmung einen verwertbaren günstigsten Messwert von 0,81 mg/l AAG um 14.55 Uhr, also unter Einhaltung der 15minütigen Wartezeit.   

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf dieser auch von Bw nicht bestrittenen Grundlage davon aus, dass dieser eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen und somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG verwirklicht hat. Eine Verurteilung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ist dazu nicht erforderlich und wurde auch diesbezüglich nichts beantragt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Der 22. November 2006 war ein Werktag, dh um 14.30 Uhr herrschte auf der genannten Fahrstrecke, der üblicherweise stark befahrenen B131, die die gängige Ver­bindung von Linz in Richtung westliches Mühlviertel darstellt, der dort übliche Berufsver­kehr. Der Bw ist den Beamten laut Anzeige wegen mehrmaligen Überfahrens der Fahrbahnmitte aufgefallen.

 

Zur vom Bw in Frage gestellten Entziehungsdauer von 26 Monaten, gerechnet ab vorläufiger Abnahme seines Führerscheins am 22. November 2006, ist darauf zu verweisen, dass dem Bw bislang die Lenkberechtigung wegen Alkohol vom 27.3. 1990 bis 27.9.1991 (18 Monate), vom 26.2.1993 bis 26.8.1994 (18 Monate) und vom 1.6.2000 bis 1.11.2001 (17 Monate) entzogen worden war. Er war nun seit 6.11.2001 bis zum ggst Vorfall fünf Jahre im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, zwischen seinen vorherigen Entziehungen lagen 17 Monate bzw etwas unter sechs Jahre. Die ggst Übertretung stellt somit den vierten Vorfall innerhalb von 16 Jahren dar, nach der im Rechtsmittel zum Ausdruck gebrachten Sicht des Bw den zweiten Vorfall in sechs Jahren. 

Dass Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstößen im Straßenverkehr zählen und besonders verwerflich sind und die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte bei Bemessung der Entziehungsdauer besonders ins Gewicht fällt, hat der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen (vgl 4.7.2002, 2002/11/0117). Die drei Vorentzüge wirken sich bei der Wertung seines Gesamtverhaltens für den Bw nachteilig aus, zumal gemäß § 7 Abs.5 2.Satz FSG sogar getilgte einschlägige Straftaten zu berücksich­tigen sind, wobei fünf bzw. sechs Jahre Wohlver­halten zwischen den Entzügen - bezogen auf Zeiträume, in denen der Bw tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war - in der Prognoseentscheidung insofern nicht im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 unter diesem Gesichtspunkt die von der Erstinstanz auf den Zeitraum von 25 Monaten bezogene Annahme, der Bw könnte die Verkehrssicherheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch Trunkenheit gefährden, nicht zu relativieren vermögen. Inwieweit in seinem Fall nach Ansicht des Bw eine "Differenzierung inner­halb der Deliktsgruppe Alkohol" vorzunehmen gewesen wäre, bleibt beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem doch erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von immerhin 0,81 mg/l AAG (entspricht nach dem gesetzlich fixierten Umrechungs­schlüssel 1:2 einem BAG von 1,62 %o) unerfindlich. Dass es beim Vorfall vom 22. November 2006 nicht zu einem Verkehrsunfall kam, kann auch am Nichtvor­handensein eines Gegen­verkehrs im maßgebenden Moment bzw. an der Reaktion eines Gegenverkehrs liegen, aber wohl nicht dem Bw zugute gehalten werden - im Gegenteil wäre aber die Verursachung eines Verkehrs­unfalls in alkoholbeein­trächtigtem Zustand für den Bw nachteiliger. Dass der Bw immer im falschen Zeit­punkt, da aber nachhaltig, aufgefallen ist, ist schlichtweg Pech. Die seit dem Vorfall vom 22. November 2006 vergangene Zeit und sein Verhalten seither ist wegen der gegen ihn anhängigen Verfahren und der damit geradezu vorauszusetzenden Alkohol­abstinenz noch nicht ausreichend aussage­kräftig.   

 

Die Einbeziehung von länger zurückliegenden Vorentzügen bei jeweils gleichem Entziehungs­grund Alkohol hat der VwGH für zulässig erachtet (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101: hier wurden für die Bemessung der Entziehungsdauer wegen eines Alkoholdeliktes aus 1998 Vorentzüge aus 1995, 1884 und 1981 herangezogen; bei VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139, war angesichts eines Alkoholdeliktes 2003 die Miteinbeziehung eines Vorentzuges 1997 in die Wertung nicht rechtswidrig, weil nach § 16 FSG kein Verwertungsverbot besteht; in VwGH 29.1.2004, 2002/11/0013, wurden bei der Wertung nach einem 2000 begangenen Alkodelikt Vorentzüge aus 1993 und 1997 zulässigerweise berücksichtigt; bei VwGH 24.5.2005, 2004/11/0013, lag zwischen dem letzten Alkoholdelikt und dem Vorentzug allerdings ein Zeitraum von 11 Jahren, sodass hier von erstmaliger Begehung auszugehen war; ein solcher Fall liegt beim Bw aber definitiv nicht vor).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war der Argumentation des Bw dafür, dass eine Entziehung für die Dauer von 12 Monaten bei ihm völlig ausreichend sei, im Hinblick auf sein "Alkoholvorleben" im Ergebnis nichts abzugewinnen, sodass eine Herabsetzung der Entziehungsdauer, die eine Prognose darstellt, wann der Bw erwartungsgemäß die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, lediglich marginal gerechtfertigt war. Dadurch ergab sich auch eine geringfügige Änderung der Dauer des Lenkverbotes im Sinne des § 32 FSG - auch hier ist die Verkehrs­zuverlässigkeit wesentliches Kriterium - und waren auch etwaige ausländische Lenk­be­rechti­gungen davon nicht ausgenommen.  

Die gesetzlich vorgegebenen und einer Disposition daher nicht unterliegenden Konsequenzen einer Entziehung nach § 24 Abs.3 FSG hat der Bw ebenso wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht angefochten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

26 Monate Führerschein-Entzug nach lenken eines KFZ mit 0,81 mg/l AAG 2006 bei Vorentzügen 2000, 1994 und 1990 (jeweils 17 bzw. 18 Monate, alle Alkohol), geringfügige Herabsetzung auf 24 Monate gerechtfertigt

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.03.2007, Zl.: 2007/11/0035-3

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