Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120038/2/Br

Linz, 20.01.1997

VwSen-120038/2/Br Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392 nicht anonymisieren

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.

Langeder sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Johann KNAUS, Maschl 47, 5600 St. Johann, betreffend das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1996, Zl. VerkR - 890075/6-1996/Pf, wegen Übertretung des Luftfahrtgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 400 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 10 Abs.2 des Luftfahrtgesetzes - LFG, eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er ohne eine Außenabflugbewilligung einen aus technischen Gründen von einem anderen Piloten in unwegsamem Gelände, der Schiechlingsalm, KG Hallstadt, EZ Nr. 539, am 25. März 1996 um 09.40 Uhr abgestellten Hubschrauber, am 26. März 1996 gegen 11.00 Uhr nach Gosau zum Parkplatz Hornspitzlifte geflogen habe.

1.1. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. In der Begründung des Strafausmaßes wertete die Erstbehörde im wesentlichen den hohen Schuldgehalt bei der Strafzumessung. Es sei grob fahrlässig gewesen, mit dem mit technischen Mängeln behafteten Hubschrauber ohne Bewilligung einen Außenabflug vorzunehmen. Der Berufungswerber habe sich dadurch leichtfertig über Vorschriften des LFG hinweggesetzt. In seinem Verhalten habe sich der Berufungswerber vor allem durch wirtschaftliche Überlegungen, nämlich den Hubschrauber möglichst rasch wieder in Einsatz bringen zu können, leiten lassen. Der vom Berufungswerber vorgetragenen Überlegung, den Hubschrauber möglichst rasch aus der lawinengefährdeten Gegend bringen haben zu wollen, folgte die Erstbehörde nicht. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend kein Umstand gewertet.

Die Strafbehörde erster Instanz ging von einem Monatsnettoeinkommen von 25.000 S, dem Besitz eines Hälfteanteiles eines Hauses und der Sorgepflicht für zwei Kinder aus.

2. In der Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er den Hubschrauber aus dem lawinengefährdeten Gebiet wegbringen habe wollen, um so einen drohenden Wirtschaftsschaden abzuwenden. Durch seine Vorgangsweise, welche er in seinem Berufungsschriftsatz ausdrücklich selbst als rechtswidrig zu qualifizieren scheint, sei weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstanden. Er hätte nach Durchführung eines ausführlichen Probelaufes als erfahrener Pilot durchaus beurteilen können, ob er diesen Flug durchführen habe können. Dabei verweist der Berufungswerber inhaltlich auf seine Verantwortung im Ermittlungsverfahren, worin im Ergebnis zum Ausruck gebracht wurde, daß der Hubschrauber insbesondere wegen der drohenden Lawinengefahr am Notlandeplatz, möglichst rasch wegzubringen gewesen wäre, um das sieben Millionen teure Fluggerät zu sichern. Der Gendarmeriebeamte habe sicher nicht "ferndiagnostisch" die Lawinengefahr zu beurteilen vermocht.

Daher möge die Geldstrafe erheblich reduziert werden. Weiter führt er aus, daß er seit einer Scheidung einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von 8.570 S nachzukommen habe.

Seit zwanzig Jahren halte er sich als Hubschrauberpilot an die gesetzlichen Vorschriften. Er sei überzeugt, in der damaligen Situation verantwortungsvoll gehandelt zu haben und er ersuche abschließend um erhebliche Reduzierung der Geldstrafe.

3. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Weil sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wird, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, welcher in Form eines losen und ungebundenen Konvolutes vorgelegt wurde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Dem Akt beigeschlossen finden sich Fotos aus denen in unmittelbarer Nähe des abgestellten Hubschraubers kleinere Lawinenkegel ersichtlich sind. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet die schuldspezifischen Ausführungen des Berufungswerbers glaubwürdig, praxisnah und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Der Erstbehörde ist zwar durchaus beizupflichten, daß dem Berufungswerber die Einholung einer Bewilligung zuzumuten gewesen wäre. Mit Sicherheit hätte es, selbst bei der im Sinne des nachvollziehbaren Vorbringens durchaus zu befürchten gewesenen Gefährdung des millionenteuren Fluggerätes durch Lawinengefahr, an den Berufungswerber keine unzumutbare Anforderung gestellt, sich bei den zuständigen Stellen, insbesondere beim Landeshauptmann als für Außenabflüge zuständige Luftfahrtbehörde, über den geplanten Außenablflug in Verbindung zu setzen.

Dabei hätte ihm unter realistischer Beurteilung der Sachund Rechtslage die Bewilligung angesichts der Umstände wohl kaum versagt werden können. Auch hier wäre die Behörde im Ergebnis auf die Würdigung des "Gutachtens des Piloten" im Hinblick auf den Außenabflug angewiesen gewesen. Das wirtschaftliche Motiv welcher glaubhaft in der "Bergung" des Hubschraubers lag, vermag im Gegensatz zur Sicht der Erstbehörde vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht als schulderschwerend gewertet werden, wenngleich der bewilligungslose Abflug offenkundig nicht bloß "zumindest grob fahrlässig", sondern mit Sicherheit im Wissen der fehlenden Bewilligung - daher vorsätzlich - erfolgt ist.

Wird eine Tat unter achtenswerten Beweggründen begangen, welche hier - wie oben schon ausgeführt - in der Abwehr der Gefahr von einem hochwertigen Wirtschaftsgut liegt und insbesondere auch aus Umweltschutzgründen und damit im öffentlichen Interesse indiziert war, liegt darin vielmehr ein Strafmilderungsgrund (vgl. Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum StGB, RZ 17 ff zu § 34). Der Tatunwert kann hier bloß im Ungehorsam gegenüber einer Verwaltungsvorschrift und nicht in der Tathandlung an sich erblickt werden.

Ferner muß es einem erfahrenen Piloten aus flugfachlicher Sicht auch zugebilligt werden, eine Entscheidung über Sicherheitsfragen, welche einem Flug vorauszugehen hat im Hinblick darauf, ob sich ein kurzer "Überstellungsflug" in der Dauer von wenigen Minuten durchführen läßt, um den Hubschrauber auf einen für den Straßenabtransport geeigneten Platz zu verbringen, allein verantwortlich zu beurteilen. Im Falle eines nicht überschaubaren technischen Deliktes hätte er sich wohl nicht selbst einer Gefahr ausgesetzt. Auch von einer Gefährdung Dritter Personen kann hier glaubhaft nicht ausgegangen werden, weil es selbst im Falle eines Triebwerksausfalles in der Einschwebephase für einen routinierten Piloten kein Problem darstellen darf, den Hubschrauber noch problemlos zu landen.

Trotzdem wurden hier gesetzlich geschützte Interessen, nämlich der Behörde in ihrer Zuständigkeit nicht vorzugreifen, verletzt.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe scheint angesichts ausschließlich straf- und schuldmildernder Umstände unter Bedachtnahme auf den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafrahmen angemessen. Es scheint ebenfalls aus Präventivgründen diese Strafe ausreichend.

Ebenfalls waren die dargelegten Verbindlichkeiten des Berufungswerbers ein weiterer Grund die Strafe zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Johann KNAUS, Maschl 47, 5600 St. Johann; 2. Den Landeshauptmann für Oö. (Amt der O.ö. Landesregierung - Abteilung Verkehr) Fabrikstraße 32, 4020 Linz, unter Rückschluß des Aktes, VerkR - 890075/7-1997/Au, vom 9.

Jänner 1997 und mit dem Ersuchen um Zustellung des Originalerkenntnisses an den Berufungswerber; Beilagen Dr. L a n g e d e r

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