Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280856/7/Wim/Be

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn Kommerzialrat L D vom 27.7.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 13.7.2005, Zl. VerkGe96-92-2005, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche        Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF.

zu II.: § 65 VStG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.        Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Lenkzeit, Ruhezeit) als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit verantwortlicher Arbeitgeber der M Speditions- und Lagerei GmbH, die der Arbeitnehmer T M, beschäftigt im vorhin angeführten Güterbeförderungsbetrieb, als Lenker eines näher beschriebenen Kraftfahrzeuges in den näher beschriebenen Zeiträumen begangen hat. Gesamt wurde für die drei angeführten Fakten eine Geldstrafe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 140 Stunden) verhängt.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungsweber fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass für die konkreten Übertretungen die A Logistik GmbH mit Sitz in München verantwortlich sei.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme sowie Einholung einer zusätzlichen Sozialversicherungsanfrage betreffend den maßgeblichen Lenker und anschließender Wahrung eines schriftlichen Parteiengehörs gegenüber dem Arbeitsinspektorat Linz.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Sachlage bereits nach dem Akteninhalt entscheidungsreif war (d.h. die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt) und eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Lenker T M war weder im Tatzeitraum noch vorher oder nachher bei der M Handels- und Lagerei GesmbH beschäftigt.

Hinsichtlich des relevanten Lkw’s lag für diesen Zeitraum eine Mietvereinbarung bzw. Miet-Kauf-Vereinbarung zwischen der der M Spedition und Transport GmbH und der A Logistik GmbH vor.

Für die Transporte liegen zwei Frachtbriefe vor. Einer datiert mit 15.12.2004 auf dem als Frachtführer LKW W, Wiener Neudorf, aufscheint und ein anderer datiert mit 17.1.2004 auf dem als Frachtführer die M Speditions- und Lagerei GmbH aufscheint.

 

3.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt vor allem aus den vorliegenden und eingeholten Bestätigungen der Sozialversicherung.

 

Bereits in der Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 18.12.2004 ist festgehalten, das der Lenker deutscher Staatsbürger ist und seine Wohnadresse in Deutschland (M Straße, B W) liegt. Auch dieser Umstand legt nahe, dass er eher nicht bei der österreichischen Firma des Berufungswerbers in Bad Hall beschäftigt sein wird.

 

Hinsichtlich der zwei Frachtbriefe ist anzuführen, dass der genannte Frachtführer nicht mit dem Transporteur identisch sein muss und überdies nur ein Frachtbrief die Fa. M als Frachtführer ausweist.

Vom Berufungswerber wurden im Erstverfahren auch Buchhaltungsunterlagen vorgelegt aus denen eine Abrechnung für das vermietete Fahrzeug im Monat Dezember 2004 zu ersehen ist. Darin werden nur Kosten für die Fahrer R und D abgezogen, während für den maßgeblichen Zeitraum 13.-17.12.2004 als Fahrer "T" eingetragen ist, für diesen aber offensichtlich kein Abzug seitens der Fa. M erfolgt ist. Für den Monat Dezember 2004 erfolgte für den Lkw eine Auszahlung an die A Logistik GmbH von 8860,70 Euro.

Dass für die Vermietung der Lkws die Frachtforderungen der Unternehmen öfters abgetreten werden, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat bereits aus den Schilderungen des Berufungswerbers in den Verfahren VwSen-280821 und 280857 bekannt und erscheint die Vorgehensweise daher auch in diesem Fall nachvollziehbar.

 

Auch eine entsprechende Mietvereinbarung mit der A Logistik GmbH für den relevanten Lkw wurde durch den Berufungswerber gemeinsam mit seiner Berufung vorgelegt. Diese betrifft mit dem Vertragspartner M Spedition und Transport GmbH zwar nicht die Zulassungsbesitzerin aber doch eine Gesellschaft in der der Berufungswerber auch Geschäftsführer zum Tatzeitraum war und stärkt die Feststellung, dass der Lenker nicht im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigt war, sondern mit einem von seiner Firma gemieteten Fahrzeug unterwegs war.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.

 

Alleine aus dem Umstand, dass der Berufungswerber über den Lenker und über die Fahrttaufträge Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt hat, reicht nicht aus, dass er die Verantwortung für einen nicht in seinem Unternehmen beschäftigten Lenker übernehmen muss, nur weil dieser mit einem von seiner Firma gemieteten Lkw fährt, der auf das Unternehmen des Berufungswerbers angemeldet ist. Die Übertretung ist somit nicht dem Unternehmen des Berufungswerbers sondern der A Logistik GmbH zuzurechnen.

Auch der wirtschaftliche Gehalt des Transportes ist nach der vorgelegten Abrechnung für den Monat Dezember 2004 mit einer Auszahlung an die A Logistik GmbH von 8860,70 Euro nicht alleinig oder vorwiegend beim Unternehmen des Berufungswerbers gelegen und rechtfertigt nicht die Zuordnung des Lenkers zur M Speditions- und Lagerei GmbH.

 

Da der Berufungswerber im konkreten Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit als Arbeitgeber angesehen werden kann, war auch seine Bestrafung im Zweifelsfalle nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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