Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300713/2/WEI/Ps

Linz, 02.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M Z, geb., H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Dezember 2005, Zl. Pol 96-334-2005, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 12. Oktober 2005 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 12. Oktober 2005, Zl. Pol 96-334-2005, hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich am 1. August 2005 von 16:50 bis 17:15 Uhr in 4481 Asten, vor dem Haus Holunderstraße 16, im Nahbereich eines Kindergartens und eines Fun-Courts

 

1.   mit zwei Pit-Bull Mischlingshunden aufgehalten, obwohl beide weder angeleint waren, noch einen Maulkorb trugen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

2.   Weiters wurde festgestellt, dass sie lediglich einen Hund beim Marktgemeindeamt Asten angemeldet haben, obwohl Sie einen weiteren Hund, der über 8 Wochen alt ist, seit länger als einer Woche, halten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   § 6 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z.5 OÖ. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.Nr.147/2002 idgF

2.   § 2 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 Z.1 OÖ. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.Nr. 147/2005 idgF".

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde gegen den Bw nach dem Strafrahmen des § 15 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 70 Euro und zu Spruchpunkt 2. von 60 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden.

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung, die der Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) am 14. Oktober 2005 persönlich übernommen hatte, richtet sich der undatierte am 2. November 2005 eingelangte Einspruch des Bw, der laut Poststempel am 31. Oktober 2005 um 14.17 Uhr zur Post gegeben wurde.

 

2.1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wies die belangte Behörde den Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung am 14. Oktober 2005 vom Bw persönlich entgegen genommen und somit rechtswirksam zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 28. Oktober 2005. Der Einspruch wurde erst am 31. Oktober 2005 beim Postamt A verspätet aufgegeben.

 

2.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 29. Dezember 2005 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde, richtet sich die rechtzeitige, am 9. Jänner 2006 mündlich bei der belangten Behörde erhobene Berufung, deren Inhalt wie folgt protokolliert wurde:

 

"Herr Z M, geb. erscheint heute persönlich im Amt und beeinsprucht den Bescheid, Pol96-334-2005 vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung, er habe die Berufung erst am 31. Oktober 2005 zur Post bringen können, da er sehr krank war. Ärztliche Bestätigung habe er keine, da er keinen Arzt aufgesucht habe, aber er habe eine menge Zeugen, welche seine Krankheit bestätigen können.

Zeugen:

  1. Fa. I – Leiterin sowie 10 bis 15 Mitarbeiter dieser Firma
  2. Fa. B: Herr B E, Herr B G sowie ca 10 Mitarbeiter aus F und E.
  3. Fa. T: 2 Mitarbeiter T, 10 bis 12 Fahrer sowie 3 Mitarbeiter der Fa. M".

 

3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung kommentarlos vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und einen im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt vorgefunden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde dem Bw nach dem aktenkundigen Rückschein (RSa-Brief) am 14. Oktober 2005, einem Freitag, rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Einspruchsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Freitag, dem 28. Oktober 2005. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 28. Oktober 2005 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 31. Oktober 2005 aufgegebene Einspruch erfolgte daher verspätet.

 

Der Bw hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs in Frage stellen könnte. Mit seiner Behauptung, dass er krankheitsbedingt erst am 31. Oktober 2005 den Einspruch zur Post hätte bringen können, hat er im gegenständlichen Verfahren, in dem es nur um die Frage der Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels geht, kein relevantes Vorbringen erstattet.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen Verspätung ist allein die Tatsache der Verspätung und nicht die Frage eines Verschuldens an der Verspätung, die nur in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Belang wäre (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 11 zu § 49 VStG).

 

Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

4.3. Der Vollständigkeit halber und aus prozessökonomischen Gründen sei erwähnt, dass das niederschriftlich festgehaltene Vorbringen des Bw (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgefasst werden könnte, weil bei einer schweren, die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Erkrankung ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorläge (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 E 20 ff zu § 71 AVG). Zur Entscheidung darüber wäre nach § 71 Abs 4 AVG die belangte Behörde zuständig. Allerdings muss ein solcher Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Diese Frist wurde vom Bw eindeutig versäumt, da er bereits am 31. Oktober 2005 seinen Einspruch zur Post brachte und dem entsprechend nicht mehr so krank gewesen sein konnte. Bei seiner Vorsprache am 9. Jänner 2006 war somit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag längst abgelaufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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