Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120040/2//BR

Linz, 20.06.1997

VwSen-120040/2//BR Linz, am 20. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn J vertreten durch Dr. K, Rechtsanwälte, H, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Mai 1997, Zl. VerkR - 890.045/2- 1995/Au, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Punkt 1.) nach § 45 Abs.1 Z.2 und in Punkt 2) nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z.1 u. Z.2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 (erster Halbsatz) Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz hat wider den Berufungswerber wegen der Übertretung des Luftfahrtgesetzes, der Zivilflugplatzverordnung und der Zivilluftfahrtbetriebsordnung zwei Geldstrafen im Ausmaß von 7.000 S und 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall sieben und fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Flugplatzbetriebsleiter (folglich genannt Betriebsleiter) nicht für die Einhaltung der Rechtsvorschriften gesorgt habe, da sich beim Hangarfest auf dem Zivilflugplatz R am 9. Juli 1997 (richtig wohl 1994) nachmittags, 1.) zahlreiche Personen, die nicht mit den Gefahren auf Flugplätzen vertraut waren, auf den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzes (z.B. im Sicherheitsstreifen, bei den abgestellten Luftfahrzeugen neben dem Hangar) befunden hätten, weil keine ausreichenden Absperrungen vorhanden waren und ein Ordnerdienst gefehlt habe; 2.) die Mindestbreite des Sicherheitsstreifens parallel zum linken Rand der Piste "30" im Ausmaß von 30 Metern von der Pistenmittellinie aus, nicht freigehalten worden sei, indem zumindest ein parallel zum Pistenrand abgestelltes Luftfahrzeug (eine zweite Antonov) mehrere Meter in den Sicherheitsstreifen hineinragte (Pistenkategorie "F", § 24 Abs.1 Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV).

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf die zeugenschaftlichen Angaben des RevInsp. H und des RevInsp. W sowie die Aussage des Zeugen M, welche dargelegt hätten, daß einerseits der Zuschauerbereich von der Parkposition der Flugzeuge nur mit einem rot-weiß-roten Plastikband abgegrenzt gewesen wäre. Andererseits laut Zeugen M, diesem bei der Ankunft auf dem Flugplatz, niemand eine Anweisung über das Verhalten am Flugplatz erteilt hätte. Diese Plastikbänder seien auch nicht hoch gespannt gewesen, so daß sie leicht übersteigbar gewesen seien. Ebenfalls seien keine Ordner oder Aufsichtspersonen eingeteilt gewesen. Vom Hangar hätte man ungehindert zu den abgestellten Flugzeugen gelangen können. Zwischen dem Hangarende und dem Hangarvorfeld sei ein ca. 1,5 m breiter Durchgang gewesen und habe man von dort direkt die Antonov aus einer Entfernung von 10 bis 20 Meter bei der Landung beobachten können. Die nach der Landung ausbrechende Antonov sei direkt auf die abgestellten Flugzeuge zugerollt, wo die Familie des dabei verunfallten Kindes gestanden sei. Die Nichteinhaltung des Sicherheitsstreifens durch eine zweite Antonov stützte die Erstbehörde auf das vom ORF angefertigte Video und die darauf basierende fotogrammetrische Auswertung und die von der Gendarmerie vorgenommene Vermessung.

Darin erblickte die Erstbehörde den Tatvorwurf gegen den Berufungswerber hinreichend erwiesen und erachtete die Vernehmung der diesbezüglich beantragten Zeugen K, W L, Ing. W als entbehrlich.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

2.1. Im Ergebnis macht er wesentliche Verfahrensmängel geltend und rügt die Unterlassung der Einvernahme der bereits vor zwei Jahren in einem umfangreichen Vorbringen beantragten Zeugen. Er vermeint etwa, daß es für einen Betriebsleiter schlichtweg unmöglich wäre, neben der Beobachtung des Flugverkehrs auch noch jede Bewegung von Personen auf dem Flugplatzareal zu beobachten. Für den Betriebsleiter könne keine Erfolgshaftung gelten. Feststellungen im Hinblick auf die subjektive Tatseite habe die Erstbehörde nicht getroffen. Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß der Tatbestand nach § 146 LFG iVm § 2 u. § 24 ZFV nicht erfüllt sei, weil diese Bestimmungen lediglich Aussagen über die Ausgestaltung des Sicherheitsstreifens treffe, nicht jedoch über dessen Nichteinhaltung. Das Verbot des Abstellens von Luftfahrzeugen innerhalb dieses Sicherheitsstreifens könne aus § 31 ZFBO abgeleitet werden. Ebenfalls treffe der Vorwurf der parallel zur Piste abgestellten Antonov nicht zu. Aus dem Bildmaterial ergebe sich vielmehr, daß diese Antonov senkrecht zur Piste abgestellt gewesen sei. Ginge man schließlich davon aus, daß ein Luftfahrzeug geringfügig innerhalb des Sicherheitsstreifens abgestellt worden wäre, könne einem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter nicht zugemutet werden dies durch Vermessung festzustellen. Schließlich sei aus der Blickrichtung und dem Blickwinkel des Betriebsleiters (vom Tower) eine mögliche geringfügige Verjüngung des Abstandes der Flugzeugreihe zur Pistenmitte nicht erkennbar gewesen. Auch sei die notwendige zeitliche Einordnung des Abstellens der betreffenden Flugzeuge im Hinblick auf die Dienstzeit des Beschuldigten nicht erfolgt.

Der Berufungswerber beantragt abschließend die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Vernehmung von fünf namentlich und per Adresse genannter Zeugen, worunter sich ebenfalls zwei weitere wegen dieser Delikte von der Erstbehörde zur Verantwortung gezogene Beschuldigte befinden.

3. Da keine 10.000,- S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da im Hinblick auf den Punkt 2. einerseits bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der Tatvorwurf nicht als gegeben angenommen werden kann, andererseits dieser nur noch im Rahmen eines unmittelbar vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgenommenen Beweisverfahrens erhärtet werden könnte, der Akt jedoch erst am 13. Juni 1997, also drei Wochen vor dem Eintritt der absoluten Verjährung vorgelegt wurde und daher eine Berufungsverhandlung unter Abführung der beantragten Beweise nicht möglich ist (§ 51e Abs.1 [erster Halbsatz] VStG), andererseits im Punkt 1.) die Entscheidungsgrundlage aus der Aktenlage evident ist, war die Entscheidung ohne einer Berufungsverhandlung zu fällen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie unter Bezugnahme auf das im Ergebnis inhaltsgleiche unter VwSen-120031 bereits am 1. Februar 1996 gegen den Vertreter des Flugplatzhalters abgeführte Berufungsverfahren. Der Berufungswerber wurde bereits anläßlich dieses Verfahrens unter Wahrung seines Entschlagungsrechtes - weil bereits damals dieses Verfahren gegen ihn anhängig war - als Auskunftsperson befragt. Bei der Staatsanwaltschaft Ried wurde am 17. Juni 1997 noch fernmündlich der Verfahrensstand der dort anhängigen Strafverfahren in Erfahrung gebracht. 5. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen erachtet:

5.1. Am Nachmittag des 9. Juli 1994 veranstaltete der Sportfliegerclub ein sogenanntes Hangarfest. Der Berufungswerber war an diesem Tag, neben zwei weiteren Betriebsleitern, als sogenannter Hauptbetriebsleiter eingeteilt. Zum Zeitpunkt des Unfalles hatte er jedoch seinen Dienst, welcher sich überwiegend auf die Tätigkeit der Erteilung von Informationen an Piloten der an- u. abfliegenden Flugzeuge per Funk und auf administrative Tätigkeiten (Führung der Startkladde, Bestätigung der Flugbücher) erstreckt, mit dem Beschuldigten F. S getauscht. Die Funktion des Betriebsleiters wird vom Flugplatzhalter in aller Regel aus dem Kreis seiner Mitglieder, die der Luftfahrtbehörde zu melden sind, tageweise eingeteilt. Diese sind Inhaber eines Zivilluftfahrerpersonalausweises (Pilotenschein). Für die Belange des Festablaufes und die Bewegungen der Besucher auf dem Flugplatz war ein Ordnerdienst vorgesehen, über dessen Effektivität hier nicht zu befinden ist. Tatsache ist, daß am Nachmittag des 9. Juli 1994, um 14.54 Uhr (Ortszeit) sich mehrere Personen bei den links senkrecht zur Piste "30" und etwa 200 bis 300 m westlich des Hangar abgestellten Luftfahrzeugen aufhielten und es durch das aus ungeklärten Umständen erfolgte "Ausbrechen" einer in der Landebewegung befindlichen Antonov, zur tödlichen Verletzung eines dort gemeinsam mit seinen Eltern aufhältigen vierjährigen Kindes sowie zur Verletzung weiterer Personen kam. Es wurde erwiesen, daß zu diesem Zeitpunkt neben zwei weiteren Flugzeugen (ein Hochdecker und ein Motorsegler) auch die zweite Antonov, welche um 13.37 Uhr Lokalzeit aus Salzburg kommend in R landete, zu knapp im rechten Winkel zur Piste (und nicht wie im Straferkenntnis fälschlich erwähnt parallel dazu) abgestellt war. In östlicher Richtung von der der am Unfall beteiligten Antonov schwer beschädigten Luftfahrzeuge befand sich ein Motorsegler und eine Cessna (im photogrammetrischen Gutachten als Nr. 4 u. 5 bezeichnet), welche mit den Frontspitzen 27 und 29 Meter von der Mittellinie entfernt positioniert waren. Wie dem Video deutlich zu entnehmen ist, war die zweite Antonov, westlich der Unfallstelle, noch näher bei der Pistenmittellinie abgestellt. Ebenfalls ist dieser Aufzeichnung zu entnehmen, daß der Motorsegler (Nr. 4 im photogrammetrischen Gutachten) vor der Anfertigung des der Photogrammetrie zugrundeliegenden Photos zumindest vier Meter in Richtung Piste bewegt (gezogen) wurde. Die Videoaufzeichnung wurde durch den ORF erstellt, wobei die Luftaufnahmen von einem Motorsegler aus gemacht wurden. Um 13.37 Uhr (Ortszeit), also zum Zeitpunkt der Landung des hier zum Gegenstand des Tatvorwurfes im Hinblick auf die Abstellposition im Punkt 2. gelangenden Luftfahrzeuges, versah der Berufungswerber offenbar nicht Dienst am Tower, d. h. er übte zu diesem Zeitpunkt die Funktion des Betriebsleiters nicht aus. Wer diese Funktion zu diesem Zeitpunkt ausübte, stellte die Erstbehörde nicht fest. Diese Antonov flog um 15.37 Uhr (Ortszeit) bereits wieder nach Salzburg zurück, so daß dessen Stellposition bei der Unfallaufnahme nicht mehr eingemessen werden konnte. In der Startkladde findet sich die Landung der "zweiten Antonov" aus Salzburg unter der laufenden Nr. 572 (Lokalzeit 13.37 Uhr) und der Start dieses Flugzeuges nach Salzburg wieder mit der laufenden Nr. 594 eingetragen. In der rechten Rubrik findet sich die Paraphe (vermutlich) des Betriebsleiters. Bis zur Nr. 561 findet sich als Unterzeichneter der Name "H". Während die Eintragungen von 573 bis 590 mit zwei verschiedenen Unterschriftsparaphen versehen sind, ist das Blatt ab Nr. 590 (die letzte Nummer wurde offenbar irrtümlich zweimal verwendet) bis Nr. 606 mit keiner Unterschrift versehen. Der Unfallflug findet sich unter dem Kladdeneintrag Nr. 588 in der Zeit von 12.20 Uhr bis 12.54 Uhr (UCT). Dieser Flugunfall gelangte der Staatsanwaltschaft Ried, Zl. 1 St 842/94 und dem Untersuchungsrichter beim Landesgericht Ried, Zl. 12 U 496/94 zur Anzeige. Gegen einige Beteiligte wurde diesbezüglich am 23. Mai 1997 ein Strafantrag wegen § 177 Abs.2 iVm § 81 Z1 StGB u. § 88 Abs.1 u. 4 iVm § 81 Z1 StGB gestellt.

Diese Feststellung der Betriebsleiterfunktion zum Zeitpunkt der Abstellung der Antonov aus Salzburg wäre für einen darauf allenfalls zu stützenden Schuldspruch im Rahmen des Beweisverfahrens zwingend zu treffen gewesen. Ein solches Verfahren kann jedoch angesichts des Ablaufes der Frist gemäß § 31 Abs.3 VStG bereits in drei Wochen nicht mehr durchgeführt werden. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: 6.1. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 103 oder § 108 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50.000 S zu verhängen (§ 146 Abs.1 LFG). Ohne hier Ausführungen zur subjektiven Tatseite treffen zu können, diese bedürften nach h. Ansicht im Hinblick auf eine Wahrnehmungsmöglichkeit und der Zumutbarkeit der Überprüfung abgestellter Luftfahrzeuge durch den Flugbetriebsleiter spezifischer Erörterungen, wobei hiefür in einem Beweisverfahren die Fakten zu ermitteln wären. Diesbezügliche Feststellungen sind nicht mehr möglich. Dem Berufungswerber ist darin zu folgen, daß eine verschuldensunabhängige Bestrafung nicht zulässig wäre. Bereits im Verfahren gegen den Vertreter des Flugplatzhalters (den Obmann des Fliegerclubs) wurde gemäß der hier gesetzlich normierten Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen gegenüber einem zugleich auch in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Tatbestand, in diesem Punkt die gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Daher wird auch in diesem Verfahren von der Rechtsansicht ausgegangen, daß in diesem Punkt kein von der Verwaltungsbehörde zu ahndendes Verhalten in Form einer Unterlassung vorliegt (vgl. VwGH 20.5.1994, Zl. 93/02/0110). Der unabhängige Verwaltungssenat beurteilt den hier in Punkt 1.) verfahrensgegenständlichen Sachverhalt - weil in einem Kausalzusammenhang mit einem Unfall mit Todes-, Verletzungs- und Gefahrenfolgen - als die Erfüllung eines in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden Tatbestandes selbständig und erblickt in diesem Punkt daher kein Verwaltungsdelikt (vgl. h. Erk. vom 12. Februar 1995, VwSen-120031).

Im Lichte des Urteiles des EGMR (Urteil vom 23. Oktober 1995 [Z 33/1994/480, Serie A/562 = ÖJZ 1995, 954 = ZVR 1996, 12] kommt nunmehr dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne der Vermeidung einer Doppelverfolgung und Doppelbestrafung [ne bis in idem] eine besondere Bedeutung zu.

6.1.1. Zum Fahrlässigkeitsbegriff sei nocht gesagt, daß eine bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit sich auch auf den Eintritt des pönalisierten Erfolges beziehen muß (Kommentar Foregger-Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage, Manz Verlag, Seite 212). Eine als Fahrlässigkeit zu wertende Sorgfaltsverletzung besteht häufig in der Mißachtung einer konkreten, zum Schutze der körperlichen Sicherheit aufgestellten Norm. Die vermutete Normverletzung (hier wegen des LFG, ZLV und ZFBO) ist - wenn die Verantwortlichkeit auch auf den Betriebsleiter als Vertreter des Flugplatzhalters [§ 2 ZFBO] ausdehnbar erachtet würde - zuzurechnen, wenn sich der strafgesetzwidrige Erfolg als Verwirklichung gerade jener Gefahr erweist die es im Schutzzweck der Verwaltungsvorschrift hinanzuhalten gegolten hat und hier in Gestalt als Verwaltungsübertretung als verletzt erachtet wurde. Zur Kausalität sei hierzu bemerkt, daß als erste Voraussetzung für die objektive Zurechenbarkeit eines Erfolges die im Sinne der Äquivalenztheorie verstandene Kausalität ist. Das Verhalten (die Unterlassung) ist Bedingung für den eintretenden Erfolg. Aus dieser Betrachtung wird hier der Kausalzusammenhang auch nicht ins unbestimmte ausgedehnt. Im Hinblick auf die Grenze der Sorgfaltsübung ist jedoch auch zu prüfen, ob dem Handelnden "die Einhaltung des gebotenen Maßes an Vorsicht nach seinen persönlichen und nach den Umständen des Falles zuzumuten war." Im Rahmen der subjektiven Sorgfaltspflichten fällt deren Beurteilung in den Bereich gerichtlicher Zuständigkeit, wobei dem Betriebsleiter (im Gegensatz zum Halter) aus h. Sicht wohl nicht der gesamte Ordnungsdienst und die Überwachung desselben überbürdet werden wird können, ohne daß dies die Unmöglichkeit der Erfüllung der eigentlichen ortsfesten Funktion (am Tower) zur Folge hätte. Das Kontrollnetz zu einer Hintanhaltung der Anwesenheit von Personen auch für Bereiche wo der Betriebsleiter typischerweise nicht hinsehen kann, wird letztlich von diesem aus h. Sicht auch nicht zu verantworten sein. Die diesbezüglichen Feststellungen und Qualifizierungen haben hier jedoch einem allfälligen gerichtlichen Verfahren vorbehalten zu bleiben. 6.2. Zu Punkt 2. ist eine zeitliche Zuordnung des inkriminierten Abstellen des Luftfahrzeuges zur Tätigkeit der Betriebsleitung des Berufungswerbers nicht (mehr) möglich. Es kann daher einerseits dahingestellt bleiben, ob dem Berufungswerber überhaupt ein Verschulden am Abstellen des Luftfahrzeuges im Sicherheitsstreifen vorzuwerfen ist, andererseits ob der am 5. Jänner 1995 dem Berufungswerber zugestellte und im Hinblick auf das Datum und die vorgeworfene Tatumschreibung nicht ganz klare Ladungsbescheid eine dem § 44a Abs.1 VStG entsprechende taugliche Verfolgungshandlung darstellt und ob die im Spruch zitierten Verwaltungsvorschriften zutreffen und diesbezügliche Mängel durch die Berufungsbehörde noch zu korrigieren gewesen wären. Im Rahmen der subjektiven Sorgfaltspflicht erschien die Funktion des Flugplatzhalters als Adressat für die Zurechnung von Unfallsfolgen grundsätzlich positiv beurteilbar, so daß dieser auch für vorfallskausale Mängel am Überwachungs- u. Kontrollsystem als strafrechtlich verantwortlich in Betracht gezogen wurde (vgl. abermals h. Erk. v. 12.2.1996, VwSen-120031). Dem Betriebsleiter wird im Gegensatz dazu - wie bereits zu Punkt 1. ausgeführt - aus dem Wesen seiner Aufgaben nicht der gesamte Ordnungsdienst und die Überwachung desselben überbürdet werden können; diesfalls wäre er zur Erfüllung der eigentlichen [ortsfesten] Funktion (am Tower) nicht mehr in der Lage. Vorgänge in jenen Bereichen wo der dienstversehende Betriebsleiter typischerweise nicht hinsehen und daher keine Dispositionen treffen kann oder wenn er nicht erkennen kann ob es sich um unbefugte Personen handelt, werden von ihm letztlich auch nicht zu verantworten sein. Man wird beim Betriebsleiter bei einer derartigen Veranstaltung von einem "eingeschränkten" funktionalen Verantwortungsbereich auszugehen haben, wobei diese sich auch durchaus mit jener des gesamtverantwortlichen Flugplatzhalters (dessen Vertreters im Sinne des § 9 Abs.1 VStG) überlagern kann. Von einer Verantwortlichkeit des Betriebsleiters im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung, insbesondere dessen Abs.2 und Abs.4 kann hier nicht ausgegangen werden.

6.3. Weil hier im Hinblick auf den Tatvorwurf zu 2. ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, ist von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn am Tatvorwurf bloß Zweifel bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a.; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Verantwortlichkeit, Flugplatzbetriebsleiter, Verantwortungsbereich

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