Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390175/2/Ste

Linz, 21.02.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über den Antrag des H H, 44 S, R, auf Beigebung eines Verteidigers be­schlossen:

 

 

       Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Strafer­kennt­nis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 6. Februar 2007, GZ BMVIT-635.540/0141/06, wird als un­be­gründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem im Spruch genannten Straferkennt­nis des Fernmeldebüros für Ober­österreich und Salzburg wurde der Antragsteller als zur Ver­tretung nach außen berufenes Organ der S Int. Ltd. bestraft, weil er (kurz zusammengefasst) es im Wesentlichen zu verantworten hätte, dass durch dieses Unternehmen eine SMS ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers versendet wurde und durch das genannte Unternehmen es als Dienstleister verschiedenen – näher genannten – Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde.

 

Gegen den Antragsteller wurde deswegen von der Behörde erster Instanz Verwal­tungs­strafen in der Höhe von ein Mal 500 und zwei Mal 100 Euro verhängt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 wurde auf einem Briefpapier der „Suntimes Int.Ltd.“, unterzeichnet offenbar von H H die Beigabe eines Verteidigers für das genannte Verfahren beantragt.

 

Im Akt und in den Verwaltungsakten mehrerer parallel geführter Verfahren finden sich Angaben und Unterlage zur finanziellen Situation (Vermögensbekenntnisse) von H H, doch fehlt jede Begründung zur Frage, weshalb dem Antragsteller die Betrauung eines Rechtsanwalts nicht möglich wäre, noch lässt sich aus dem Antrag entnehmen, dass angesichts des Inhalts des ihm vorgeworfenen Verhaltens eine Verteidigung in zumutbarer Weise nicht durch ihn selbst zu bewältigen wäre.

 

 

2.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

 

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Besondere Gründe in der Person des Beschuldigten wurden von ihm nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen, die sich jeweils im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, führt – auch unter Be­rücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Lage des Berufungs­werbers – zu keinem anderen Ergebnis. In seinen Anträgen vermochte der Antrag­steller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechts­verfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

Beschlagwortung:

nur Verfahrenshilfe

 

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