Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110732/7/Kl/Rd/Pe

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Dr. G S, Mag. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.10.2006, VerkGe96-148-2006, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.1.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung ausgesprochen wird.

       Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z2  iVm § 23 Abs.1 Z2  und Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.23/2006"

    

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.10.2006, VerkGe96-148-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1 und § 23 Abs.1 Z2 und Abs.7 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H M GmbH mit dem Sitz in, welche im Standort die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Holz, mit Ausnahme von Brennholz“ besitzt, und als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass in jedem für den Werkverkehr verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt die nach § 6 Abs.4 GütbefG erforderlichen Dokumente mitgeführt werden, weil Herr C K am 4.8.2006 um 10.45 Uhr auf der B126, Strkm. 19.400, Gemeindegebiet Zwettl an der Rodl, als Lenker des Mietfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, eine Beförderung von Gütern (Holz) von Vorderweißenbach mit einem Zielort in Laakirchen im Werkverkehr durchgeführt hat, ohne dass er in diesem für den Werkverkehr verwendeten Mietfahrzeug gemäß § 3 Abs.3 GütbefG seinen Beschäftigungsvertrag, aus dem der Name des Arbeitgebers (H M GmbH), der Name des Arbeitnehmers (C K), das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Nichtmitführen des Beschäftigungsvertrages durch den Lenker nicht in Abrede gestellt werde, doch wäre es an der Behörde gelegen gewesen, den Grund für das Fehlen zu hinterfragen, insbesondere, ob dem Berufungswerber ein Vorwurf zu machen sei.

Der Lenker sei erst kurz vor der Anhaltung vom Berufungswerber eingestellt und sei ihm im Zuge des Einstellungsgespräches mehrfach mitgeteilt worden, dass er den Beschäftigungsvertrag mitzuführen habe. Da die Anhaltung kurz nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, habe das Kontrollsystem noch gar nicht greifen können, da dieses neben den Weisungen, stichprobenartige Kontrollen in unregelmäßigen Abständen vorsehe. Es sei nicht richtig, wie in der Stellungnahme der ausgewiesenen Rechtsvertreter angegeben, dass der Lenker schon längere Zeit beim Berufungswerber beschäftigt sei, sondern erst ein paar Tage vor der Anhaltung. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und weise daher das Straferkenntnis schwere Verfahrensmängel auf.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Antrag des Berufungswerbers nach § 21 VStG nicht nachgekommen worden sei, da die Behörde aufgrund des nicht vorhandenen bzw. geringfügigen Verschuldens, insbesondere da die Folgen der Übertretung unbedeutend bzw. keine Folgen erblickbar seien, von der Verhängung einer Strafe absehen hätte müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.1.2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der geladene Lenker C K ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

4.1. In der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber der Sachverhalt nicht bestritten und führte er weiter aus, dass der gegenständliche Lenker erst am 1.8.2006 seinen Dienst angetreten habe. Der Lenker sei von ihm auch darauf hingewiesen geworden, dass der  Beschäftigungsvertrag mitzuführen sei. Er führe meist zu Wochenbeginn stichprobenartige Kontrollen durch und werden montags die Fahrten – wenngleich auch nicht für die ganze Woche – eingeteilt. Der Bw sei immer montags in der Früh in der Firma anwesend und werden dabei die Papiere und Fahrten besprochen. Die sonstigen Papiere, zB Zulassungsscheine udgl befinden sich immer im entsprechenden Auto. Warum am Tattag der gegenständliche Lenker keinen Beschäftigungsvertrag mitgeführt hat, ist dem Bw nicht erklärlich. Weder vor noch nach dem gegenständlichen Tattag habe es Beanstandungen hinsichtlich des  Beschäftigungsvertrages gegeben. Der Lenker sei nach wie vor beim Bw als Fahrer beschäftigt. Der Lenker habe die Tasche mit den Fahrzeugpapieren in seinem Privat-Pkw vergessen und habe dieser auch eine entsprechende Anzeige als Lenker erhalten. Der Mietvertrag habe sich deshalb im Mietfahrzeug befunden, da dieser von der Vermietungsfirma direkt ins Fahrzeug gegeben werde und konnte dieser daher auch vorgezeigt werden. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
 
Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden:
1. ....
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers,      aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Als erwiesen und vom Bw unbestritten belassen steht fest, dass der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H M GmbH mit dem Sitz in am 4.8.2006 um 10.45 Uhr auf der B 126 bei Strkm 19.400 im Gemeindegebiet von Zwettl an der Rodl durch den Lenker C K eine Güterbeförderung mit dem Mietfahrzeug, Kennzeichen, und zwar von Vorderweißenbach nach Laakirchen im Werkverkehr durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass vom Lenker ein Beschäftigungsvertrag oder eine Arbeitgeberbestätigung mit diesen Inhalten mitgeführt wird. Es hat somit der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Wie den glaubhaften Schilderungen des Bw in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass vom Bw grundsätzlich ein – wenngleich nicht lückenloses - Kontrollsystem installiert wurde,  zumal  es – wie vom Bw eingestanden wurde – lediglich zu stichprobenartigen Kontrollen hinsichtlich der Weisungen an seine Lenker kommt. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass stichprobenartige Kontrollen nicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems ausreichen. Das Vorbringen des Bw, wonach der Lenker erst drei Tage vor der Beanstandung seinen Dienst bei ihm angetreten und er anlässlich des Einstellungsgesprächs den Lenker auf das Mitführen des Beschäftigungsvertrages ausdrücklich hingewiesen habe, aber dennoch der Lenker die erforderlichen Dokumente in dessen Privat-Pkw vergessen habe, kann ihn nicht von seiner Verantwortung befreien. Es musste daher grundsätzlich vom Verschulden des Bw ausgegangen werden.      

 

5.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Vom Bw wurde zwar glaubhaft das grundsätzliche Bestehen eines Kontrollsystems in seinem Betrieb dargelegt, dass dieses nicht frei von Mängeln ist, wird aber dadurch belegt, dass vom Lenker benötigte Unterlagen in dessen Privat-Pkw schlichtweg vergessen wurden. Dennoch konnte aber vom Vorliegen eines (gerade noch) geringfügigen Verschulden des Bw ausgegangen werden, zumal weder vor noch nach dem gegenständlichen Vorfall,  das Fehlen von Beschäftigungsverträgen beanstandet wurde und der Bw bemüht war, den Lenkern die Wichtigkeit des Mitführens der für den Werkverkehr benötigten Dokumente, nahezubringen. Auch war von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen, zumal weder die Interessen der übrigen Güterbeförderungsunternehmer noch öffentliche Interessen schwerwiegend verletzt wurden. Um den Bw aber künftighin zu einer genaueren Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes zu bewegen, erschien es dem Oö. Verwaltungssenat aber geboten, eine Ermahnung auszusprechen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

6.  Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Übertretungsnorm erschien gesetzlich geboten.

 

7. Weil die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurde, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, geringfügiges Verschulden, Ermahnung

 

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