Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150534/2/Lg/Hue

Linz, 15.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B K, 40 L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Dezember 2006, Zl. 0022956/2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 18. August 2006, 14.22 Uhr, als Lenker eines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen LL die mautpflichtige Bundesstraße A bei km 4.6, Mautabschnitt M B – L N, Richtungsfahrbahn Knoten L, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er von seinem damaligen Chef mitgeteilt bekommen habe, dass er anlässlich seines Konkursverfahrens mit der A vereinbart habe, dass ihm per Post die fällige Maut vorgeschrieben und er diese auch bezahlen werde. Erst später habe der Bw von Kollegen erfahren, dass dies so nicht möglich sein könne. Daraufhin habe der Bw gekündigt und die Firma am 24. September 2006 verlassen. Ihm sei auch die jeweilige Ersatzmautforderung nicht ausgehändigt worden. Hätte der Bw zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass das Zahlungsmittel gesperrt worden ist, hätte er keinesfalls eine mautpflichtige Straße benutzt. Abschließend legte der Bw seine Einkommensverhältnisse und Kredit- und Unterhaltsverpflichtungen dar.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 6. Oktober 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 20. August 2006 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 18. Oktober 2006 brachte der Bw einen Einspruch ein und gab – trotz zusätzlich eingeräumter Möglichkeit – keine weitere Stellungnahme ab.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 29 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich in Folge der Zahlungsmittelsperre) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Behauptung des Bw, er habe von der Sperre des Zahlungsmittels keine Kenntnis erlangt, ist entgegen zu halten, dass nach den technischen Gegebenheiten, wie sie im zitierten Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, bei Nichtentrichtung der Maut (wie im gegenständlichen Fall) von der GO-Box bei jedem Mautportal vier kurze Signal-Töne abgegeben werden. Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals) nicht beachtet und auch eine Nachentrichtung der Maut im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht initiiert hat.

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass die A gem. § 19 Abs. 4 BStMG ermächtigt ist, den Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: den Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Dies ist – unbestritten – erfolgt. Die Ersatzmaut wurde nicht (zeitgerecht) beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26. September 2006, Zl. B 1140/06-6, hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es spielt in diesem Zusammenhang rechtlich keine Rolle, ob der Bw von seinem Arbeitgeber falsch über (gegenständlich nicht mögliche) Nachverrechnungen der Maut informiert worden ist, da der Bw als Lenker für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung verantwortlich ist, für ihn die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut gem. Punkt 7.1 der Mautordnung besteht und ihm die Sperre des Zahlungsmittels durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen mussten. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis, obwohl überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich (und im bekämpften Straferkenntnis auch nicht genannt) sind, die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw oblegen wäre, sich über die rechtlichen Vorschriften vor Benützung einer Mautstrecke in Kenntnis zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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