Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150540/2/Lg/Gru

Linz, 15.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, B, 46 V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Jänner 2007, Zl. BauR96-281-2005/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen GM am 9. März 2005 um 8.00 Uhr bei km 17, A, die Raststation A und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

 

Wie der Anzeige der A vom 9. März 2005 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen PKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 9. März 2005, 8.00 Uhr, zu verantworten. Am auf dem Parkplatz abgestellten Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Das daraufhin durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahin­gehend zu bemängeln, dass vor Einleitung des (ordentlichen) Ermittlungsverfahrens und vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer (=Bw) durchgeführt worden ist, zumal er seine Täter­eigenschaft bereits im erstbehördlichen Verfahren bestritten hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde u.a. die Tätereigenschaft durch den Bw bestritten und sowohl Name als auch Adresse des tatsächlichen Lenkers sowie eine Zeugin bekannt gegeben. Die Tätereigenschaft des Bw (Zulassungsbesitzer) ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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