Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161448/10/Sch/Hu

Linz, 30.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau V H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S C, vom 25.4.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2006, VerkR96-15064-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                         Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.                        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2006, VerkR96-15064-2005, wurde über Frau V H, M, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S C, M, T, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 116 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil sie am 11.6.2005 um 07.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen … (D) auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 256.643 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat nach Einlangen der entsprechenden Anzeige des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos für wegen des eingangs angeführten Deliktes über die Berufungswerberin eine mit 11.8.2005 datierte Strafverfügung erlassen. Diese wurde laut Postrückschein am 29.8.2005 zugestellt. Der Briefumschlag des hiegegen erhobenen Einspruches weist einen Poststempel mit dem Datum 15.9.2005 auf. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 44 Abs.1 VStG hat bereits am 12.9.2005 geendet.

 

Die Erstbehörde ist auf diese offenkundige Verspätung des Rechtsmittels nicht eingegangen, sondern hat das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis abgeschlossen.

 

Nach Vorlage des Verwaltungsstrafaktes samt Berufungsschrift wurde die Erstbehörde vom Oö. Verwaltungssenat auf die offensichtliche Verspätung des Einspruches hingewiesen und von der Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren abgeführt.

 

Mit Bescheid vom 2.8.2006, – nach einem Zustellversuch ohne Zustellnachweis nochmals – zugestellt am 5.12.2006, wurde der erwähnte Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufungswerberin ist damit für das ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsdelikt rechtskräftig bestraft worden. Mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin sohin wegen ein und desselben Deliktes neuerlich verwaltungsstrafrechtlich belangt. Damit wurde gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs.1 des 7. ZPEMRK verstoßen.

 

Der Berufung war deshalb Folge zu geben.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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