Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161478/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 19.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Frau M M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R R, S, S, vom 10.7.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.6.2006, Zl.: VerkR96-2331-2006-Hol, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtig wird, dass die Strafsanktionsnorm "§ 99 Abs.2c Z5 StVO 1960" lautet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 10.02.2006 um 10.30 Uhr den PKW der Marke V mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding auf dem Kreuzbergfeld aus Fahrtrichtung Franz-Engl-Straße kommend in Fahrtrichtung 1147 Wernsteiner Straße und in weiterer Folge auf dieser gelenkt, sind hier in die 1147 Wernsteiner Straße eingefahren und haben hierbei trotz des vor der Einmündung des Kreuzungsbergfelds in die 1147 Wernsteiner Straße angebrachten Vorrangzeichens "Halt" gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 den auf der 1147 Wernsteiner Straße aus Fahrtrichtung Schärding Ortsmitte von links ankommenden und in Fahrtrichtung Wernstein am Inn ortsauswärts mit der Zugmaschine der Marke F mit dem amtlichen Kennzeichen fahrenden Herrn H J H, geb., S, S, als bevorrangten Lenker dieser Zugmaschine zum unvermittelten Bremsen genötigt, da er trotz Bremsung einen Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge nicht mehr verhindern konnte, und hiedurch eine Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960 begangen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 19 Abs.4 und Abs.7 sowie 99 Abs.2c Z5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.F. BGBl.Nr. I/54/2006 (StVO 1960).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 72 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 79,20 Euro". 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch ihren  ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die begründete Berufung vom 10.7.2006 eingebracht. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr zu Unrecht vorgeworfen werde, ein angebrachtes Vorrangzeichen "Halt" gemäß § 52 lit.c Z24 StVO missachtet zu haben. Am besagten Tag habe eine extreme Wintersituation geherrscht und sei die (stark abschüssige) Franz-Engl-Straße schneebedeckt gewesen und habe es stellenweise auch eisige Flecken gegeben. Diese Situation sei von ihr bei ihrer ersten Fahrt am 10.2.2006 um ca. 7.45 Uhr vorgefunden worden, sie sei mit angepasster Geschwin­digkeit äußerst langsam die Franz-Engl-Straße hinab gefahren und habe den PKW auch ordnungsgemäß vor dem Verkehrszeichen "Halt" zum Stillstand bringen können. Zweck der ersten Aus­fahrt sei es gewesen, für ihre Mutter Frühstücksbesorgungen zu erledigen. Auch die nach den Besorgungen von ihr durchgeführte Rückfahrt sei ohne Probleme verlaufen. Bei ihrer zweiten Ausfahrt – wiederum mit dem PKW ihrer Mutter – um 10.30 Uhr habe sie das Fahrzeug wiederum in der gleichen Art und Weise wie bei der ersten Ausfahrt und auch mit keiner höheren Geschwindigkeit die abschüssige Franz-EngI-Straße hinabgelenkt. Entgegen jeglicher Erwartung und trotz von ihr durchgeführter ordnungsgemäßer Bremsung in Annäherung an den Kreuzungsbereich mit der Wernsteiner Straße sei jedoch der von ihr ge­lenkte PKW diesmal nicht zum Stillstand gekommen und gleichsam etwas in den Kreuzungsbereich hinein gerutscht. Wie sie erst im Nachhinein erfahren hatte, sei zwischen ihrer ersten und der zweiten Ausfahrt der Schneepflug die Franz-Engl-Straße entlang gefahren und habe dieser den gefallenen Neuschnee geräumt. Gestreut sei die Franz-Engl-Straße jedoch nicht worden, sodass sich die Fahrbahnverhältnisse zwi­schen den beiden Fahrten eher noch verschlechtert hätten. Auch einem anderen PKW-Lenker in ihrer Situation wäre ein Anhalten vor der Kreuzung nicht möglich gewesen, da – selbst bei langsamster Bergabfahrt entlang der abschüssigen Franz-Engl-Straße – zum Unfallszeitpunkt die Fahrbahn vor der Kreuzung dermaßen glatt gewesen sei, dass ein Bremsmanöver mehr oder minder keine Wirkung gezeigt habe. Hinzu komme, dass sie erst im Herbst des Jahres 2005 ihre Lenkberechti­gung erworben habe und sie an sich bis zum Unfallszeitpunkt keine "Wintererfahrungen" als PKW-Lenkerin gesammelt hatte. Trotz Einhaltung einer sehr geringen Fahrgeschwindigkeit und Einleitung eines ordnungsgemäßen Bremsmanövers sei eine nennenswerte Bremswirkung nicht zu erzielen gewesen. Es möge sein, dass ein erfahrener PKW-Lenker, welcher bereits etliche Winter lang Erfahrungen auf Schnee- und Eisfahrbahn machen habe können, viel­leicht in der Lage gewesen wäre, die extreme Fahrbahnsituation bzw. Fahrbahnglätte eher zu erkennen als sie als Führer­scheinneuling. Es hätte daher diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen und erkannt werden müssen, dass zum Tatzeitpunkt auf Grund der bei ihr naturge­mäß vorhandenen Wissens- und Erfahrungslücken bzw. der mangelnden Win­tererfahrung als PKW-Lenkerin, sie subjektiv nicht in der Lage gewesen sei bzw. es für sie subjektiv nicht voraussehbar gewesen wäre, dass sie trotz der eingehal­tenen geringen Fahrgeschwindigkeit beim Befahren der abschüssigen Franz-Engl-Straße auf Grund extremer Witterungs- bzw. Fahrbahnverhältnisse den von ihr gelenkten PKW nicht vor der Kreuzung anhalten werde können. Zusammenfassend betrachtet fehle ein wesentliches Element einer allfälligen Fahrlässigkeitsschuld ihrerseits, näm­lich eine subjektiv sorgfaltswidrige Handlung bzw. eine subjektive Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den Personenkraftwagen der Marke V mit dem Kennzeichen in Schärding, auf der Kreuzbergfeld-Gemeindestraße in Richtung Wernsteiner Straße. Vor der Einmündung der Kreuzbergfeldstraße in die Wernsteiner Straße ist das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht. Trotz dieses Vorschriftszeichens hielt die Berufungswerberin ihren Personenkraftwagen nicht an und fuhr in die als Querstraße bevorrangte Wernsteiner Straße ein.

 

Zur gleichen Zeit lenkte Herr H J H seine Zugmaschine mit dem Kennzeichen im Querverkehr, auf der bevorrangten Wernsteiner Straße aus Richtung Ortsmitte Schärding in Fahrtrichtung Wernstein am Inn. Durch die unmittelbar vor ihm in die Wernsteiner Straße einfahrende Berufungswerberin wurde er zum unvermittelten Bremsen seiner Zugmaschine genötigt. Da ein Anhalten der Zugmaschine nicht mehr möglich war, es kam zum Zusammenstoss zwischen den beiden Kraftfahrzeugen, wobei der von der Berufungswerberin gelenkte Personenkraftwagen gegen einen Gartenzaun geschleudert wurde. Bei diesem Verkehrsunfall wurde die Berufungswerberin verletzt und es entstand Sachschaden am Gartenzaun und an den beiden gelenkten Fahrzeugen.

 

Zum Vorfallszeitpunkt herrschte laut Verkehrsunfallsanzeige bedeckte Witterung und die Fahrbahn war mit Schnee bedeckt, es war glatt und nicht gestreut.

 

Der Lenker der Zugmaschine H J H hat vor der Polizeiinspektion Schärding den Unfallhergang so geschildert, dass, als er etwa fünf Meter vor der rechts einmündenden Kreuzbergfeldstraße gefahren sei, der Personenkraftwagen unmittelbar vor ihm auf seinen Fahrstreifen herausgefahren sei. Der Zeuge hat weiters ausgesagt, dass es in der Folge zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, wobei er mit der rechten Seite des Schneeräumschildes gegen den linken vorderen Kotflügel des gegnerischen Personenkraftwagens stieß. 

 

Die diesbezüglichen Aussagen des Herrn H sind glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) darf gemäß § 19 Abs.7 StVO, durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben gemäß § 19 Abs.4 StVO sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs.1. Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.

 

Im konkreten Fall befand sich die Berufungswerberin als Lenkerin des Personenkraftwagens auf der Kreuzbergfeldstraße – welche mit dem Vorschriftszeichen "Halt" abgewertet ist – im Nachrang und war somit gegenüber den auf der Wernsteiner Straße fahrenden sowohl von rechts als auch von links kommenden Fahrzeugen wartepflichtig. 

 

Durch das Nichtanhalten beim Vorschriftszeichen "Halt" bzw. dass von ihr durchgeführte Einfahrmanöver in die Wernsteiner Straße hat die Berufungswerberin den Vorrang der von links kommenden Zugmaschine nicht beachtet und ist ihrer Wartepflicht nicht nachgekommen. Durch dieses Verhalten wurde der von links kommende, bevorrangte, geradeaus fahrende Fahrzeuglenker, in unbestrittener Weise zu einem unvermittelten Bremsen genötigt. Trotz der Bremsung war ein Anhalten für den Lenker der Zugmaschine nicht mehr möglich und es kam in der Folge zum gegenständlichen Verkehrsunfall.

 

Diese Feststellungen wurden von der Berufungswerberin nicht bestritten und gelten als erwiesen. Sie behauptet lediglich, dass sie kein Verschulden an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung treffe. Infolge der Fahrbahnverhältnisse (Schneeglätte, nicht gestreut) sei selbst bei langsamster Bergabfahrt ein Anhalten vor dem Vorschriftszeichen "Halt" nicht möglich gewesen.  Hinzu komme ihre mangelnde Wintererfahrung als Führerscheinneuling.

 

Das Vorschriftszeichen "Halt" verpflichtet zum Anhalten, das ist vollständiges Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges, und zum Vorranggeben.

 

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit – nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte – den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, dass er in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallgefahr entsprechend zu begegnen (OGH 30.5.1967, 11 Os 31/67). Der Lenker ist verpflichtet, bei der Wahl der Geschwindigkeit auf die Beschaffenheit und den Verlauf der Fahrbahn derart Bedacht zu nehmen, dass eine Gefahr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (OGH 20.11.1975, ZVR 1976/330). Er darf sich einer Straßenkreuzung nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, den Fahrzeugen, denen gegenüber er wartepflichtig ist, den Vorrang einzuräumen (OGH 7.7.1964, 11 Os 104/64). Schnee- oder Eisstellen auf winterlichen Straßen stellen jedenfalls Umstände dar, die bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit zu berücksichtigen sind (OGH 21.11.1978, ZVR 1979/205).

 

Zu den vom Fahrzeuglenker bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit zu berücksichtigenden Umstände sind auch alle jene in der Person des Lenkers liegenden Umstände zu zählen. Ein Kraftfahrzeuglenker muss daher bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auch auf seine persönlichen Verhältnisse Bedacht nehmen – er muss die Geschwindigkeit wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens und der Vertrautheit mit dem Kraftfahrzeug ermöglicht, dieses jederzeit zu beherrschen. Geringe Fahrpraxis und mangelnde Vertrautheit mit einem Kraftfahrzeug müssen durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit bei der Bedienung und Wahl einer entsprechend niedrigen Geschwindigkeit ausgeglichen werden (OGH 9.3.1995, ZVR 1995/127).

 

Die Berufungswerberin wäre verpflichtet gewesen, sich dem Kreuzungsbereich mit einer solchen niedrigen Geschwindigkeit zu nähern, die ihr ein jederzeitiges und gefahrloses Anhalten vor dem Vorschriftszeichen "Halt" ermöglicht hätte. Insbesondere hätte sie sich unter den von ihr beschriebenen Umständen (Fahrbahnglätte, geringe Fahrpraxis, etc) so langsam dem Kreuzungsbereich nähern müssen, um vor dem Vorschriftszeichen anhalten und um den Vorrang des herankommenden bevorrangten Verkehrsteilnehmer wahren zu können. Es wird bemerkt, dass bei entsprechender Jahreszeit ohnehin mit glatten und vereisten Fahrbahnen gerechnet werden muss und die Fahrgeschwindigkeit auf solche Verhältnisse einzurichten ist.

 

Die Ausführungen in der Berufung gehen damit ins Leere und sind nicht geeignet ein Verschulden der Berufungswerberin auszuschließen. Sonstige Umstände, die das Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es war gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Berufungswerberin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.2c Z5 StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19 Abs.7 verstößt.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Vorrangverletzungen besonders gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen, ein derartiges Fehlverhalten ist oftmals Ursache für schwere Verkehrsunfälle, welche Verletzungen oder den Tod von Personen zur Folge haben. Im Interesse der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bzw. der Verkehrssicherheit sind daher entsprechende Strafen aus generalpräventiven Gründen geboten.

 

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten. Dieser Umstand fällt für sie besonders positiv ins Gewicht. Ein Straferschwerungsgrund lag nicht vor.

 

Im vorliegenden Falle ist es zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden gekommen. Die Tat hat damit negative Folgen nach sich gezogen, sodass die verhängte Mindestgeldstrafe von 72 Euro auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin als Studentin (monatliches Einkommen: ca. 500 Euro, vermögenslos und keine Sorgepflicht) als tat- und schuldangemessen erscheint.

 

Es war damit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

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