Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161573/6/Sch/Hu

Linz, 13.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, vom 27.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.7.2006, S-5772/06-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.7.2006, S-5772/06-4, wurde über Herrn G H, A, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, G, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er, wie am 3.2.2006 um 10.54 Uhr in Linz, A7, Strkm 10,6, Fahrtrichtung Prag-Freistadt, festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges, Kz. … beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h einen Abstand von nur 7,00 Meter eingehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Angesichts des umfassenden bestreitenden Berufungsvorbringens war in Aussicht genommen, eine Berufungsverhandlung abzuführen, im Rahmen welcher die relevante Videoaufzeichnung einzusehen gewesen wäre. Zudem war vorgesehen, die Abstandsfeststellung einer fachlichen Begutachtung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu unterziehen.

 

Im Zuge des bei derartigen Aktenvorgängen üblichen Vorverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat den zuständigen verkehrstechnischen Amtssachverständigen ersucht, die Videoaufzeichnung bei der anzeigenden Polizeidienststelle beizuschaffen, vorzubegutachten und im Rahmen der Verhandlung aus fachlicher Sicht zu erörtern.

 

Wie der Sachverständige mit Schreiben vom 13.2.2007 anher mitgeteilt hat, ist das Videoband aber nicht mehr auffindbar. Demnach könne die Messung der Polizeiorgane auch nicht mehr überprüft werden. Eine Gutachtenserstellung aufgrund einer nachträglichen Videoauswertung sei somit nicht mehr möglich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, davon abzugehen, dass die Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung und deren fachliche Beurteilung durch einen Sachverständigen die wesentliche Grundlage für eine Berufungsentscheidung gegen einen Rechtsmittelwerber zu bilden hat. Gegenständlich steht dieses wesentliche Beweismittel nicht mehr zur Verfügung, sodass der Berufung alleine aus diesem Grund Folge zu geben war. Damit ist naturgemäß keine Aussage in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsvorbringens verbunden. Aus den entsprechenden zahlreichen Erfahrungswerten kann vielmehr der Schluss gezogen werden, dass es sich eher um Schutzbehauptungen handeln dürfte, die einer Überprüfung anhand der Videoaufzeichnung wohl nicht standgehalten hätten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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