Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161643/10/Fra/RSt

Linz, 16.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, I, D-91 E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, VerkR96-7667-1-2005, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er am 16.9.2005 um 13.02 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ER auf der A I bei Km 50, Gemeinde P in Richtung S gelenkt und die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Dem Bw wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 16.9.2005, um 13.02 Uhr, als Lenker des PKWs, Kennzeichen ER, auf der A I bei Km 50, vorgeworfen. Der Bw hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Lenkereigenschaft bestritten, nie jedoch konkret einen anderen Lenker bekannt gegeben. Erstmals im Rechtsmittel vom 29. August 2006 brachte der Bw noch vor, dass Herr Y H, wohnhaft in D-99 O, G, den in Rede stehenden PKW gelenkt habe.

 

Dieser Behauptung steht jedoch die Mitteilung der Firma E  insofern entgegen, als der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Dies wurde dem Bw auch mit hg. Schreiben vom 21. November 2006, VwSen-161643/6/Fra/Sp, mit dem Ersuchen mitgeteilt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Oö. Verwaltungssenat eine eidesstättige Erklärung des Herrn Y H, betreffend die in Rede stehende Lenkereigenschaft, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt. Weiters versuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 27. Dezember 2006, VwSen-161643/8/Fra/Sp, Herrn Y H um Mitteilung, ob es den Tatsachen entspricht, dass er den in Rede stehenden PKW zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gelenkt hat. Herr H wurde ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass, sollte er tatsächlich der Lenker gewesen sein, er keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung mehr zu befürchten hat, da die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 11.1.2007 zugestellt. Die Herrn H eingeräumte Zweiwochenfrist ist ungenützt verstrichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine entsprechende Mitteilung eingelangt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht daher im Hinblick auf die oa. Mitteilung des Zulassungsbesitzers an die belangte Behörde sowie im Hinblick darauf, dass der angebliche Lenker auf das oa. Schreiben des Oö. Verwaltungssenates nicht reagiert hat sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die Behauptung des Bw, Herr H hätte den PKW gelenkt, von diesem nicht belegt wurde, davon aus, dass der Bw den in Rede stehenden PKW zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit auch gelenkt hat.

 

Was die Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, so wurde diese laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 18.9.2005 durch das Abstandmessgerät VKS3.0 festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Fehlmessung gekommen wäre, liegen nicht vor. Die Messung wird daher als beweiskräftig angesehen.

 

Was die Strafbemessung anlangt, so ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, wobei dieser Umstand als mildernd gewertet wurde. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen, welche der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden, ist der Bw nicht entgegen getreten. Im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wurde die Strafe sohin tat- und schuldangemessen festgesetzt. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 für Übertretungen der gegenständlichen Art eine Geldstrafe bis 726 Euro verhängt werden kann. Die bemessene Strafe schöpft somit diesen Rahmen nur zu einem Bruchteil aus. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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