Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161664/8/Sch/Hu

Linz, 20.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr. M vom 14.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.9.2006, S-12351/06-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.9.2006, S-12351/06-3, wurde über Herrn F H, J, D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L H, Dr. M M, F, W, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er am 28.3.2006 um 9.21 Uhr in Linz, A7, km 10,6, FR Freistadt, das Kfz, Kz.: …, gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 132 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die gemessene Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h aus fachlicher Sicht gestützt werden kann oder nicht. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 18.1.2007 Nachstehendes aus:

 

„Nach entsprechender Kontrolle des Tat- und Lenkervideos konnte festgestellt werden, dass die  Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Das gegenständliche Messgerät VKS 3.0 ist für die Messung von Sicherheitsabständen und Fahrgeschwindigkeiten geeignet und entsprechend den österreichischen Bestimmungen geeicht und  zugelassen.

Voraussetzung für eine gültige Messung ist ein eingerichteter Messplatz mit entsprechend eingemessenen Bodenmarkierungen, aus dem die Eignung der Messstelle hervorgeht. Daraus konnte erkannt werden, dass das Gerät tatsächlich entsprechend den Zulassungsbedingungen zum Einsatz gebracht wurde. Ein erforderliches Referenzvideo wurde von unserer Dienststelle angefertigt.

Vor Beginn der eigentlichen Messung verlangt das Programm automatisch die Eingabe von Pass- und Kontrollpunkten der jeweiligen Messstelle, um die Perspektive für die Videoaufnahmen berechnen zu können. Diese Eingabe wird vom Programm zwangsweise gefordert und kann nicht manipuliert bzw. übergangen werden. Liegen die Kontrollpunkte außerhalb der vorgegebenen Toleranzen, kann keine Messung erfolgen.

Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen ist das Messsystem VKS 3.0 für einen Messbereich von 0 – 500 Meter zugelassen und hat einen Geschwindigkeits-Messbereich bis zu  250 km/h. Die Software des Messgerätes ist grundsätzlich so erstellt, dass sämtliche Toleranzwerte berücksichtigt und im Grenz- und Zweifelsfall immer zugunsten des Beschuldigten berechnet werden.

Es wird weiters festgestellt, dass die Fahrbahn nass gewesen ist. Die am rechten Fahrstreifen sich bewegende Kolonne / Fahrzeuge ist eine Geschwindigkeit von 78 – 80 km/h gefahren. Die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges betrug 101 km/h.

Zu den Einspruchsangaben des Beschuldigten betreffend Anwendung von Toleranzen bzw. erforderlichen Abzügen wird Folgendes bemerkt:

Grundsätzlich werden bei der Messung der Fahrgeschwindigkeit mit VKS 3.0 drei km/h, bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h drei Prozent des ermittelten Geschwindigkeitswertes abgezogen und dann dem Beschuldigten vorgeworfen. Damit kann sichergestellt werden, dass dem Beschuldigten kein zu großer Geschwindigkeitswert vorgeworfen wird. Dies ist bei der gegenständlichen Messung erfolgt.

Die lt. Berufungswerber angeführte Reduzierung des Messwertes um 5 % kann nicht gestützt werden. Die am Eichschein in Sachen Messunsicherheit angeführten 95 % sind hier nicht zugrunde zu legen. Es handelt sich dabei um Unsicherheitsfaktoren, die bei der Eichung anzuwenden sind.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass es sich um eine gültige und korrekte Geschwindigkeitsmessung handelt. Das ergibt sich aus den Auswertungen des archivierten Tatvideos.“

 

Angesichts der gegebenen Beweislage kann daher kein Zweifel aufkommen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im vorgeworfenen Ausmaß zu verantworten hat.

 

Dem Berufungswerber ist das oben angeführte Gutachten vor Erlassung der Berufungsentscheidung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme ist allerdings innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h des Erlaubten beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro bzw. als Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen. 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bewegt sich sohin noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden. Bekanntlich führen massive Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu zumindest abstrakten Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, häufig sind sie darüber hinaus die Ursache von schweren Verkehrsunfällen bzw. sind zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten. Auch muss angenommen werden, dass derartig massive Überschreitungen einem Lenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern vielmehr – zumindest bedingt – vorsätzlich nicht Kauf genommen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist hinreichend berücksichtigt worden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Mindesteinkommen von 1.500 Euro wird es dem Berufungswerber ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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